Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 221

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 221 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 221); Gesetzblatt Teil II Nr. 33 Ausgabetag: 20. Juni 1961 221 Anordnung Nr. 2* über den Erwerb von Funkzeugnissen. Funkzeugnisordnung Vom 15. Mai 1961 Zur Änderung der Anordnung vom 3. April 1959 über den Erwerb von Funkzeugnissen Funkzeugnisordnung (GBl. 1 S. 476) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates folgendes angeordnet: § 1 § 7 erhält folgende Fassung: „(1) Der Übertritt von einem Funkdienst in einen anderen, für den besondere Funkzeugnisse vorgeschrieben sind, ist für Funker mit einem Funkzeugnis bis einschließlich 2. Klasse von dem Nachweis der Bedingungen abhängig, die für den Erwerb von Funkzeugnissen des gewählten Funkdienstes vorgeschrieben sind. (2) Der Erwerb des Funkzeugnisses 1. Klasse beim Übertritt von Funkern mit einem Funkzeugnis 1. Klasse ist zulässig: 1. nach der erfolgreichen Ablegung einer Zusatzprüfung, 2. nach einer einjährigen praktischen Tätigkeit als zusätzlicher Funker mit dem Funkzeugnis 2. Klasse und 3. nach dem Bestehen einer Prüfung für das Funkzeugnis 1. Klasse. Im Seefunkdienst beträgt die Dauer der praktischen Tätigkeit 2 Jahre. (3) Lehrgänge und Prüfungen werden bei derjenigen Fachschule durchgeführt, die für die Ausbildung der betreffenden Funker zuständig ist.“ § 2 (1) Im § 15 erhält Abs. 4 Ziff. 1 folgende Fassung: ,1. den erfolgreichen Schulabschluß mindestens einer Zehnklassenschule sowie Grundkenntnisse der englischen und möglichst auch der französischen, spanischen oder russischen Sprache nachwelsen oder“. (2) Im § 15 Abs. 6 erhalten die Ziffern 1 und 2 folgende Fassung: ,1. mindestens 2 Jahre lang den Seefunkdienst als Funker mit dem Seefunkzeugnis 2. Klasse in den dafür vorgesehenen Positionen ausgeübt, 2. in diesem Zeitraum mindestens 4 Übungsarbeiten, die halbjährlich vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen anzufordern sind, in befriedigender Weise bearbeitet und“. § 3 § 16 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „Die Ausbildung zum Erwerb eines Seefunkzeugnisses 2. Klasse dauert 3 Studienjahre.“ § 4 § 19 erhält folgende Fassung: „(1) Es werden folgende Flugfunkzeugnisse ausgestellt: 1. für den Sprechfunkdienst die Flugfunksprecherlaubnis, das Flugfunksprechzeugnis und das Allgemeine Flugfunksprechzeugnis; Anordnung (Nr. 1) (GBl. I 1959, S. 476) 2. für den Telegraphie- und Spreehfunkdienst das Flugfunkzeugnis 2. Klasse und das Flugfunkzeugnis 1. Klasse. (2) Für die Teilnahme am Funkverkehr im Rahmen der Flugausbildung der Gesellschaft für Sport und Technik wird außerdem eine Flugfunkhörerlaubnis ausgestellt. Für die Ausstellung dieser Erlaubnis ist der Zentralvorstand der GST zuständig. Vor Aushändigung der Flugfunkhörerlaubnis ist der Inhaber auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. Form, Geltungsdauer und Geltungsbereich der Flugfunkhörerlaubnis werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen festgelegt.“ § 5 § 20 erhält folgende Fassung: „(1) Für den Erwerb der im § 19 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 genannten Flugfunkzeugnisse werden keine besonderen Anforderungen gestellt. (2) Das Flugfunkzeugnis 2. Klasse kann erworben werden von Personen, die den erfolgreichen Schulabschluß einer Zehnklassenschule und Grundkenntnisse der englischen und russischen Sprache nach-weisen. (3) Für den Erwerb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Flugfunkzeugnisse ist weiterhin die Teilnahme an der im § 21 vorgeschriebenen Ausbildung sowie das Bestehen einer Prüfung erforderlich. (4) Das Flugfunkzeugnis 1. Klasse kann nur erworben werden von Personen, die 1. mindestens 2 Jahre lang den Flugfunkdienst auf Grund eines Flugfunkzeugnisses 2. Klasse ausgeübt, 2. in diesem Zeitraum 4 Übungsaufgaben, von denen 2 vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen und 2 vom Ministerium für Verkehrswesen anzufordern sind, in befriedigender Weise bearbeitet und 3. eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben.“ § 6 (1) § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Die Ausbildung zum Erwerb der Flugfunksprecherlaubnis, des Flugfunksprechzeugnisses und des Allgemeinen Flugfunksprechzeugnisses erfolgt bei der zuständigen Stelle für Flugsicherung oder bei einer von dieser beauftragten Institution. Die Ausbildung dauert für das Flugfunksprechzeugnis 2 Monate und für das Allgemeine Flugfunksprechzeugnis 3 Monate.“ (2) § 21 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „Die Ausbildung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses 2. Klasse dauert zweieinhalb Studienjahre, unterteilt in 2 Jahre Grundausbildung und ein halbes Jahr Fachausbildung.“ § 7 § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Die Prüfungen für die Flugfunksprecherlaubnis, das Flugfunksprechzeugnis und das Allgemeine Flugfunksprechzeugnis werden bei der zuständigen Stelle für Flugsicherung oder bei der in Betracht kommenden Institution abgenommen. Den Vorsitz der Prüfungskommission führt ein Vertreter des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen. Ort;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer?, insbesondere in Zielgruppen des Gegners und Schwerpunktbereichen. Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräf- te, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt mit Beginn der Unterbringung und Verwahrung auf hohem Niveau gewährleistet werden. Auf die Suizidproblematik wird im Abschnitt näher eingegangen.

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