Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 218

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 218 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 218); 218 Gesetzblatt Teil II Nr. 36 Ausgabetag: 20. Juni 1961 2. wenn Sprechfunkdienst ausgeübt wird, mit mindestens einem Funker mit dem Flugfunkzeugnis 2. Klasse, dem Allgemeinen Flugfunksprechzeugnis, dem Flugfunksprechzeugnis oder der Flugfunksprecherlaubnis. § 35 Durchführung des Flugfunkdienstes (1) Der Funkverkehr im Flugfunkdienst darf nur in offener Sprache erfolgen. Die Übermittlung von überflüssigen Nachrichten und von Nachrichten unter einer Deckanschrift sind untersagt. Ein unmittelbarer Funkverkehr zwischen Luftfunkstellen untereinander soll sich auf das unbedingt notwendige Maß beschränken. (2) Es ist allen Funkstellen des Flugfunkdienstes verboten, Rundfunksendungen durchzuführen oder zu verbreiten. CQ- oder CP-Nachrichten sind nur im Rahmen der hierfür vorgesehenen Bestimmungen zugelassen. (3) Die Funkstellen des Flugfunkdienstes sind weiterhin berechtigt, Nachrichten an alle aufzunehmen. Der Empfang von Nachrichten anderer Funkdienste ist nur gestattet, wenn die Funkstellen Teilnehmer dieser Dienste sind. Der öffentliche Nach richten verkehr zwischen Funkstellen des Flugfunkdienstes ist nicht zugelassen. (4) Der Funkverkehr zwischen Luftfunkstellen und Funkstellen des beweglichen Seefunkdienstes richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen über den Seefunkdienst. Der Funkverkehr zwischen Luftfunkstellen und anderen Funkdiensten ist nur in Notfällen erlaubt. (5) Das Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen auf Funkstellen des Flugfunkdienstes ist nur mit vorheriger Genehmigung des Ministeriums für Verkehrswesen zulässig. (6) Bei einem Aufenthalt von Luftfahrzeugen in fremden Staaten sind die für diese Staaten geltenden Bestimmungen über den Funkdienst zu befolgen. Für den Funkverkehr in der Deutschen Demokratischen Republik sind die Bestimmungen über den Funkverkehr auf fremden Luftfahrzeugen innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik §§ 41 bis 43) zu beachten. Der Inhaber der Genehmigung hat dem Funkpersonal hiervon Kenntnis zu geben und es zur genauen Beachtung der Bestimmungen anzuhalten. (7) Das allgemeine Betriebsverfahren im Flugfunkdienst richtet sich nach den internationalen Bestimmungen und den Vorschriften des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen. § 36 Durchführung des Ortungsfunkdienstes (1) Ortungsfunkstellen dürfen nyr für den Ortungsfunkdienst verwendet werden. Falls andere Funkstellen im Ortungsfunkdienst eingesetzt werden, benutzen sie zu diesem Zweck ihre übliche Arbeitsfrequenz und Sendeart. (2) Das von Ortungsfunkstellen anzu wenden de Verfahren richtet sich, wenn Vereinbarungen nichts anderes festlegen, nach den internationalen Bestimmungen. (3) Änderungen oder Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Ortungsfunkstellen müssen unverzüglich in der hierfür vorgesehenen Weise bekanntgegeben werden. § 37 Not-, Dringlichkeits- und Sfcherheitsverkehr (1) Auf Luftfahrzeugen dürfen Notzeichen und Notmeldungen, Dringlichkeitszeichen und Dringlichkeitsmeldungen sowie Sicherheitszeichen und Sicherheitsmeldungen nur auf Weisung des Kommandanten abgegeben werden, der den Inhalt der Meldungen bestimmt. (2) Auf allen Flugsicherungsfunkstellen ist die Frequenz 121,5 MHz und auf Flugsicherungsfunkstellen mit speziellen Aufgaben im Such- und Rettungsdienst sind außerdem die Frequenzen 500 kHz und 8364 kHz in ausreichender Weise zu überwachen. (3) Die Funker sind verpflichtet, den Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr nach den internationalen Bestimmungen durchzuführen. § 38 Aufzeichnung des Funkverkehrs (1) In jeder Funkstelle des Flugfunkdienstes ist der Funkverkehr in geeigneter Form aufzuzeichnen. (2) Der Aufzeichnungspflicht unterliegen insbesondere alle Vorkommnisse und Zwischenfälle, die den Flugfunkdienst betreffen und die für die Flugsicherheit von Belang sein können. Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr sind möglichst wörtlich aufzuzeichnen. (3) Die Vorschriften über die Aufzeichnung des Funkverkehrs werden vom Ministerium für Verkehrswesen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Post- und Femmeldewesen festgelegt. (4) Die Aufzeichnungen sind dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen auf Anforderung vorzulegen. § 39 Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (1) Halter. Kommandant und Funker aller mit Funkanlagen ausgerüsteten Funkstellen des Flugfunkdienstes sind verpflichtet, in ausreichender Weise für die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu sorgen. (2) Der Zutritt zu den Funkstellen des Flugfunkdienstes und die Einsicht in die Betriebsvorgänge und Unterlagen sind nur solchen Personen zu gestatten, die dort beruflich tätig sind oder die ein Kontrollrecht über die Funkstelle haben und auf die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses hingewiesen worden sind. (3) Wird fremder Funkverkehr mitgehört, so darf er weder niedergeschrieben noch Dritten mitgeteilt oder irgendwie verwendet werden. Ausgenommen hiervon sind Nachrichten, die nach gesetzlichen Bestimmungen anzeigepflichtig sind, und Nachrichten, die vom Kommandanten oder von seinem Stellvertreter aus wichtigen Gründen für die Führung des Luftfahrzeuges von den Funkern angefordert werden. (4) Nachrichten, die von den Funkstellen des Flugfunkdienstes empfangen oder ausgesandt werden und erkennen lassen, daß Menschenleben oder Sachwerten Gefahr droht oder nach gesetzlichen Bestimmungen anzeigepflichtig sind, hat der Funker dem Führer des Luftfahrzeuges bzw. dem Leiter der Bodenfunkstelle mitzuteilen. (5) Der in den Absätzen 3 und 4 genannte Nachrichtenverkehr ist vom Funker in der vorgeschriebenen Form aufzuzeichnen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

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