Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 214

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 214 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 214); 214 Gesetzblatt Teil II Nr. 36 Ausgabetag: 20. Juni 1961 (5) Die Genehmigungsurkunde berechtigt die Halter von Luftfahrzeugen L zum Betreiben der Funkanlagen, die auf Grund einer Einbauberechtigung in Luftfahrzeugen errichtet und geprüft worden sind; 2. zum Errichten der in der Genehmigungsurkunde vermerkten Anlagen und zum Betreiben nach erfolgter Prüfung und Freigabe zum Betrieb. (6) Genehmigungsurkunden sind Voraussetzung für die Ausstellung der Eintragungs- und Zulassungsscheine für Luftfahrzeuge. § 17 Umfang der Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen der Flugplätze und von Flugsicherungsfunkstellen (1) Erteilte Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen der Flugplätze und von Flugsicherungsfunkstellen berechtigen zum Errichten L der in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Anlagen; i 2. der vom Ministerium für Verkehrswesen vorgeschriebenen Anlagen. (2) Das Betreiben der Funkanlagen darf erst nach Vorliegen des Prüfzeugnisses der Prüfstelle für Luftfahrtgerät und bei Funkanlagen der Flugplätze nach Bescheinigung der Freigabe durch das Ministerium für Post- und Fern meldewesen erfolgen. (3) Beim Errichten ist ein kurzzeitiges Betreiben der Anlagen zu Prüfzwecken gestattet. (4) Genehmigungsurkunden sind Voraussetzung für die vom Ministerium für Verkehrswesen zu erteilenden Genehmigungen. § 18 Pflichten der Genehmigungsinhaber (1) Der Hersteller übernimmt die Verpflichtung, 1. daß Aufträge zum Herstellen von Funksendern nur entgegen genommen werden, wenn der Auftraggeber eine Genehmigung zum Vertrieb, Besitz oder zum Errichten und Betreiben nach weist. Das gilt nicht für ausländische Auftraggeber; 2. daß nach Fertigstellung genehmigter Funksender oder Baumuster die Musterprüfung bei der Prüfstelle für Luftfahrtgerät unter Beifügung der Genehmigungsurkunde des Ministeriums für Post-und Fernmeldewesen beantragt wird; 3. daß die Serienfertigung mustergetreu erfolgt und alle gefertigten Geräte mit einem Genehmigungszeichen des Ministeriums für Post- und Fem-meldewesen (MPF Nr ) versehen sind; 4. daß die hergestellten Sender sowie ihr Verbleib listenmäßig erfaßt werden; 5. daß eine Genehmigung zum Besitz von Funksendern beim Ministerium für Post- und Fernmeldewesen beantragt wird, wenn funktionsfähige Baumuster für Belegzwecke aufbewahrt werden sollen. (2) Die Inhaber von Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Luftfunkstellen übernehmen die Verpflichtung, 1. daß nach dem Errichten der Funkanlagen deren Prüfung bei der Prüfstelle für Luftfahrtgerät beantragt wird; 2. daß Einbauberechtigungen den Prüfvermerk der Prüfstelle für Luftfahrtgerät auf weisen; 3. daß dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Prüfbericht sowie die Prüfbescheini-gung der Prüfstelle für Luftfahrtgerät und die Ge- nehmigungsurkunde des Ministeriums für Post-und Fernmeldewesen zur Bescheinigung der Freigabe vorgelegt werden; 4. daß der Vertrieb der Luftfahrzeuge unter Angabe des Namens und der Anschrift des Bestellers dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen unverzüglich mitgeteilt wird. (3) Die Inhaber von Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Funkstellen der Flugplätze übernehmen die Verpflichtung, 1. daß die Anlagen nach dem Errichten der Prüfstelle für Luftfahrtgerät zur Prüfung gemeldet werden; 2. daß dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Prüfbericht sowie die Prüfbescheinigung der Prüfstelle für Luftfahrtgerät und die Genehmigungsurkunde des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen zur Bescheinigung der Freigabe vorgelegt werden. (4) Der Genehmigungsinhaber nach § 13 Abs. 3 ist, soweit Vereinbarungen nichts anderes festlegen, verpflichtet: 1. Anlagen nach deren Errichtung der Prüfstelle für Luftfahrtgerät zur Prüfung zu melden; 2. dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen die Inbetriebnahme von Flugsicherungsfunkstellen unter Beifügung des Prüfberichts in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Angaben anzuzeigen: Name der Flugsicherungsstelle und Rufzeichen der Funkstellen, Anzahl und Verwendungszweck der Funkgeräte, Typ der Empfänger und Sender einschließlich Senderleistung, Betriebsfrequenzen und Sendeart, Art und wirksame Höhe der Antennen, Errichtungsorte oder geographische Lage der Funkstellen, Datum der Inbetriebnahme. (5) Genehmigungen können vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen jederzeit eingeschränkt oder geändert werden; die Inhaber von Genehmigungen sind verpflichtet, solchen Weisungen sofort auf ihre Kosten nachzukommen. § 19 Änderungen an genehmigten Anlagen (1) Änderungen an genehmigten Anlagen des Flugfunkdienstes bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen. (2) Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig unter Angabe der technischen Daten und unter Beifügung der Genehmigungsurkunde über die Prüfstelle für Luftfahrtgerät beim Ministerium für Post- und Fernmeldewesen zu beantragen. (3) Genehmigte Änderungen werden entweder in der Genehmigungsurkunde vermerkt oder es wird eine neue Genehmigungsurkunde ausgestellt. (4) Änderungen der nach § 13 Abs. 3 genehmigten Anlagen sind dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen unverzüglich mitzuteilen. § 20 Erlöschen der Genehmigungen (1) Genehmigungen erlöschen: 1. durch Verzicht des Genehmigungsinhabers; 2. mit Fristablauf oder Erfüllung der Auflage;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beweisfüh-rung mit Sachverständigengutachten zu gewährleisten ist. VgT. dazu Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom, die Qualität der Beweisführung in der gesamten Untersuchungstätigkeit systematisch zu erhöhen, wozu die Anregungen und Festlegungen des Zentralen Erfahrungsaustausches.

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