Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 213

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 213 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 213); Gesetzblatt Teil II Nr. 36 Ausgabetag: 20. Juni 1961 213 Sicherheitsbestimmungen dem nicht entgegenstehen und das Ministerium für Verkehrswesen seine Einwilligung erteilt hat. (2) Die Gewährung von Ausnahmen kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Abschnitt ill Genehmigungsverfahren § 11 Genehmigungspflicht (1) Das Herstellen von Sendern für den Flugfunk-und Ortungsfunkdienst sowie das Errichten und Betreiben von 1. Funkanlagen des festen Flugfunkdienstes, 2. Funkanlagen des beweglichen Flugfunkdienstes (Boden- und LUftfuflkstellen), 3. Funkanlagen des Ortungsfunkdienstes, 4. sonstigen Fernmeldeanlagen mit Ausnahme der im § 15 des Gesetzes Vom 3. April 1959 über das PoSt-und Fernmeldeweseft aufgeführten Drahtfernmeldeanlagen sind genehmigungspflichtig. (2) Mit Ausnahme der Festlegung im § 13 Abs. 3 werden Genehmigungen nur auf Antrag erteilt; sie müssen vorliegen, bevor der genehmigungspflichtige Tatbestand erfüllt ist. § 12 Genehmigungsanträge (1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zum Herstellen von Sendern für Funkanlagen des Flugfunk- und Ortungsfünkdienstes sind von den Herstellerwerken zu stellen. Sie müssen enthalteh: Name und Anschrift des Antragstellers; Betriebsstätte, wo die Geräte hefgestellt werden; Art, Anzahl und Verwendungszweck der Sender; Name und Anschrift des Auftraggebers. Den Anträgen sind die bestätigten Pflichtenhefte beizufügen. (2) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen in Luftfahrzeugen sind zu stellen: 1. von den Betrieben des Flugzeugbaues; 2. von den Haltern von Luftfahrzeugen. Vordrucke für die Anträge Sind vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen zu beziehen. (3) Anträge zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen für Flugplätze (mit Ausnahme der Flugsicherungsfunkstellen) sind unter Verwendung der vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen zu beziehenden Vordrucke Von den Haltern der Flugplätze Zu stellen. § 13 Erteilung der Genehmigungen (1) Genehmigungen gemäß §% 11 werden nur erteilt: 1. wenn die beantragte Funkanlage den Bestimmungen dieser Anordnung entspricht; 2. wenn beantragte Funkanlagen oder mit Funkanlagen auszurüstende Luftfahrzeuge für den Export den in einer Vereinbarung mit dem ausländischen Auftraggeber festgelegten Bestimmungen entsprechen. (2) Genehmigungen werden vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen 1. für Antragsteller nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Abs 3 in Form von Genehmigungsurkunden und 2. für Antragsteller nach § 12 Abs. 2 Ziff. 1 in Form von Einbauberechtigungen erteilt. Genehmigungen sind nicht übertragbar. (3) Der Minister für Verkehrswesen ist berechtigt, durch die zivile Flugsicherung Funkanlagen für Flugsicherungsfunkstellen zu errichten und zu betreiben. Einzelgenehmigungen zum Errichten und Betreiben werden nicht erteilt. (4) Üie Genehmigungen sind gebührenpflichtig. § 14 Zuteilung von Rufzeichen, Kennungen und Frequenzen (1) Mit der Genehmigung werden Rufzeichen, Kennungen sowie die in Betracht kommenden Betriebsfrequenzen zugeteilt. Ihre Zuteilung wird in der Genehmigungsurkunde bzw. in der Einbauberechtigung Vermerkt. (2) Die gegenseitige Abstimmung zwischen dem Ministerium für Post- und Ferhmeldewesen und den für die Luftfahrt zuständigen zentralen Organen des Staatsapparates bei der Zuteilung von Rufzeichen, Kennungen und Frequenzen bleibt von der Festlegung gemäß Abs. 1 unberührt. § 15 Umfang der Genehmigung 2um Herstellen (1) Die Genehmigung zum Herstellen berechtigt zum Herstellen der in der Genehmigungsurkunde vermerkten Funksender oder bei Serienfertigung der vermerkten Anzahl von Baumustern. Sie umfaßt zugleich die Genehmigung zum Besitz und zum Vertrieb von Funksendern, berechtigt jedoch nicht zu ihrer Ausfuhr. (2) Die Serienfertigung darf erst nach Vorliegen der mit der Abnahmebestätigung des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen versehenen Genehmigungsurkunde und des Prüfzeugnisses der Prüfstelle für Luftfahrtgerät begonnen werden. (3) Die zur Erlangung der Abnähmebestätiguhg erforderliche Baumusterpfüfung ist gebührenpflichtig. 8 16 Umfang der Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Luftfunkstellen (1) Die Einbauberechtigung ermächtigt die Betriebe des Flugzeugbaues zum Errichten (Einbau) der darin bezeichneten Anlagen. (2) Das Betreiben der eingebauten Funkanlagen ist nur gestattet, 1. wenn deren Prüfung erfolgt und auf der Einbauberechtigung vermerkt ist und 2. wenn eine vorläufige Fluggenehmigung durch das Ministerium für Verkehrswesen erteilt ist. Der Funkbetrieb darf nur im Rahmen der Flugerprö-bung durchgeführt werden. (3) Die Prüfungen von Funkanlagen ln den für den Export bestimmten Luftfahrzeugen sind gebührenpflichtig. (4) Die Einbauberechtigung umfaßt zugleich die Genehmigung zum Besitz und zum Vertrieb def darin vermerkten Sender; sie ermächtigt jedoch nicht zur Ausfuhr von Funksendern.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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