Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 177

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 177 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 177); Gesetzblatt Teil II Nr. 29 - Ausgabetag: 27. Mai 1961 177 (10) Werden Geräte und Werkzeuge mit dem Fahrrad transportiert, so sind diese so zu verpacken und am Fahrrad zu befestigen, daß sie den Fahrer nicht behindern und sich niemand an ihnen verletzen kann. Harzeimer dürfen nicht an der Lenkstange des Fahrrades transportiert werden. Im übrigen ist der § 32 Absätze 2 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 4. Oktober 1956 (GBl. I S. 1239) zu beachten. § 3 Röten (1) Beim Röten ist zur Vermeidung von Augenverletzungen eine leichte Schutzbrille zu tragen, deren Gläser nicht beschlagen dürfen. (2) Wird zum Röten ein Arbeitspodest (Tritt) oder eine Leiter verwendet, so sind deren Standflächen mit Vorrichtungen zu versehen, die ein Kippen und Abgleiten sicher verhindern. Die Trittflächen müssen mindestens 25 cm breit und so beschaffen sein, daß die Füße der Harzarbeiter nicht ermüden und nicht ab-rutschen können. (3) Beim Röten am Stammfuß sind Knieschützer zu tragen. § 4 Reißen und Schöpfen (1) Bei Reißarbeiten sind die hierfür entwickelten Spezialhandschuhe mit dichtabschließenden Stulpen zu tragen. Die Handflächen der Handschuhe sind mit Schaumgummi, Filz oder einem anderen weichen Stoff zu polstern. Zur Verhütung von Sehnenscheidenentzündungen sind Handgelenkbandagen, Handgelenkriemen, Kraftbänder od. dgl. zu tragen. (2) Macht sich beim Reißen der Einsatz von Leitern oder Podesten notwendig, so müssen diese den Forderungen des § 8 Abs. 2 entsprechen. Beim Reißen über Augenhöhe ist eine Schutzbrille zu tragen. (3) Zum Schöpfen ist das Schöpfgerät mit Schöpfring zu verwenden. (4) Bei der Scharrharzgewinnung ist zum Schutze gegen Augenverletzungen durch abspringende Harzoder Rindenteilchen eine Schutzbrille zu tragen oder ein Schutzschirm zu verwenden. § 5 Lagerung, Verladung und Transport von Harz (1) Für das Füllen sind die Harzfässer so zu legen, daß sie nicht kippen, kanten oder abrollen können. (2) Beim Be- und Entladen der Transportfahrzeuge sind die mit Harz gefüllten Fässer nur über eine Schrotleiter oder mit einem Kran bzw. anderen geeigneten Hebezeugen zu transportieren. Die Schrotleiter muß so befestigt sein (Haken, Eisengreifer usw.), daß sie nicht abrutschen, kanten oder wippen kann. (3) Die Verwendung einzelner, nicht miteinander verbundener Ladebäume ist nicht gestattet. (4) Zwischen den Holmen der Schrotleiter darf sich beim Rollen der Fässer niemand aufhalten. Zur Sicherung ist ein Seil um das Faß zu legen und auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrzeuges durch eine Person ständig straff zu halten. Beim Be- und Entladen der Harzfässer sind Schutzhandschuhe zu tragen. (5) Die Transportfahrzeuge (LKW bzw. Anhänger) sind mit Stirn- und Seitenwänden zu versehen, durch die ein Abstürzen der Fässer sicher vermieden wird. (6) Die Betriebsleitung hat dafür zu sorgen, daß tief herunterhängende Äste über Wegen, die für den Harztransport vorgesehen sind, beseitigt werden, damit Vöfe letzungen der Fahrer sowie der Verlade- und Transportarbeiter vermieden werden. (7) Die Beförderung von Personen auf Harztransportfahrzeugen neben dem Beifahrer ist nur gestattet, wenn hierfür Sitze entsprechend den Forderungen des § 23 Absätze 1 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung vorhanden und die Harzfässer gegen Abrollen und Umstürzen ausreichend gesichert sind. (8) Soweit für das Verladen der mit Harz gefüllten Fässer auf den Bahnhöfen keine Rampen vorhanden sind, gelten die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4. Das Abwerfen der Harzfässer von den Transportfahrzeugen ist nicht gestattet. (9) Werden für den Harztransport in Eisenbahnwagen eiserne Fässer verwendet, so sind diese aufzustellen. Hölzerne Harzfässer sind mit ihrer Längsachse in Fahrtrichtung und mit dem Spund nach oben zu lagern. Kann der Laderaum nicht vollständig ausgefüllt werden, so sind die Fässer durch Vorlegehölzer oder fest ungeordnete Stützen gegen Rollen, Wippen, Kanten oder andere Bewegungen während des Transportes zu sichern. Vor jeder Seitentür ist durch Vorlegen und Befestigen von Hölzern eine zusätzliche Sicherung gegen das Abstürzen der Harzfässer beim öffnen der Waggons zu schaffen. Werden Holzfässer und Eisenfässer in einem Eisenbahnwagen gemeinsam verladen, so genügt als Türsicherung das Vorstellen von Eisenfässern. 8 6 Inkrafttreten Diese Arbeitsschutzanordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. April 1961 Der Minister für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft Reichelt Anordnung Nr. 2* über die Aufforstung und den Forsfschutz im Genossenschafts- und Privatwald. Vom 4. Mai 1961 Zur Steigerung der Produktion von Rohholz aus LPG- und Privatwäldern wird folgendes angeordnet: 8 1 Der § 2 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung vom 20. Mal 1957 über die Aufforstung und den Forstschutz im Genossenschaftswald und Privatwald (GBl. I S. 335) erhält folgende Fassung: „Kahlflächen, die nach dem 1. Juli 1957 entstanden sind oder noch entstehen, sind innerhalb eines Jahres nach dem Kahlschlag aufzuforsten, sofern sie nicht im Zuge der bodenverbessemdeo Maßnahmen für den Waldfeldbau vorgesehen sind.“ 8 2 Der 8 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Der Rat des Kreises, Abteilung Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft, hat den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten des Genossenschafts- und Anordnung (Nr, 1) (GBL I 1957 S. 335);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum-Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Staatssicherheit zur Vorbeugung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung von Staatsverbrechen, bestimmter Straftaten der allgemeinen Kriminalität sowie anderer feindlich-negativer Handlungen offensiv zu bekämpfen und ihnen im Innern der den Boden dafür zu entziehen.

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