Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 144

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 144 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 144); 144 Gesetzblatt Teil II Nr. 24 Ausgabetag: 20. April 1961 Anordnung über die Verrechnung von Geldforderungen durch Rechnungseinzug. RE-Anordnung Vom 24. März 1961 Im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen wird zur Verrechnung von Geldforderungen durch Rechnungseinzug folgendes angeordnet: § 1 Teilnehmer (1) Zur Teilnahme am Rechnungseinzugsverfahren (RE-Verfahren) nach den Bestimmungen dieser Anordnung sind verpflichtet: a) volkseigene Betriebe und diesen gleichgestellte Betriebe, b) Konsumgenossenschaften und deren rechtlich selbständige Einrichtungen, c) Haushaltsorganisationen, d) andere als unter Buchst, b genannte sozialistische Genossenschaften, e) halbstaatliche Betriebe, f) sonstige Genossenschaften und gewerbliche Unternehmen der privaten Wirtschaft, soweit sie in Vertragsbeziehungen zu den unter Buchstaben a bis e Genannten stehen. (2) Der Präsident der Deutschen Notenbank kann Änderungen des Kreises der Teilnehmer bestimmen.* (3) Verrechnungen im RE-Verfahren sind nicht zulässig, wenn beide Vertragspartner Teilnehmer am FE-Verfahren sind (vgl. Anordnung vom 24. März 1961 über die Verrechnung von Geldforderungen durch Forderungseinzug FE-Anordnung [GBl. II S. 142]). § 2 Forderungen (1) Im RE-Verfahren sind Geldforderungen auf Grund von Lieferungen und Leistungen im Mindestbetrage von DM 300, zu verrechnen, wobei die Verrechnung von Forderungen von DM 300, bis DM 500, in das Ermessen des Verkäufers gestellt ist. (2) Das RE-Verfahren findet keine Anwendung, a) wenn der Präsident der Deutschen Notenbank für bestimmte Forderungen die Verrechnung in einem anderen Verfahren genehmigt hat;* b) wenn die Forderung im Akkreditiv-Verfahren zu verrechnen ist. § 3 Einzugsbedingungen (1) Der Gläubiger (Verkäufer) hat seiner Bank unter Verwendung der von der Deutschen Notenbank vorgeschriebenen Vordrucke einen Rechnungseinzugsauf- ------------ i Entscheidungen des Präsidenten der Deutschen Notenbank werden in der „Deutschen Finanzwirtschaft“ bekanntgegeben. trag (RE-Auftrag) über seine Forderung gegen den Schuldner (Käufer) zu erteilen. Die einzuziehenden Rechnungsbeträge werden mit Eintritt der Fälligkeit (§ 4 Abs. 5) vom Konto des Käufers abgebucht und dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben. (2) Bei Forderungen gegen Außenhandelsunternehmen der Deutschen Demokratischen Republik hat der Verkäufer den RE-Auftrag zusammen mit den Exportdokumenten bei der für ihn zuständigen Außenhandelsbank einzureichen. (3) Die Bank des Verkäufers kann bei der Einreichung von RE-Aufträgen die Beifügung von Rechnungsunterlagen oder sonstigen Dokumenten verlangen. (4) Der Verkäufer hat seiner Bank den RE-Auftrag frühestens am Tage der Lieferung oder Leistung und nach Absendung der Rechnung an den Käufer zu erteilen. (5) Ist es branchenüblich, Forderungen aus zeitlich verschiedenen Lieferungen und Leistungen periodisch abzurechnen, so dürfen sie in einem RE-Auftrag zusammengefaßt werden, wenn der Abrechnungszeitraum nicht mehr als 15 Tage beträgt. Ausgenommen hiervon sind Forderungen gegen Außenhandelsunternehmen der Deutschen Demokratischen Republik. § 4 Abbuchung (1) Die Bank des Käufers benachrichtigt den Käufer vom Eingang des RE-Auftrages und bucht den Rechnungsbetrag von seinem Konto ab, sobald sein Einverständnis (Akzept) vorliegt. (2) Die Bank sieht das Akzept als erteilt an, wenn 4 Werktage seit Absendung der Benachrichtigung (Akzeptfrist) verstrichen sind, ohne daß ein ordnungsgemäßer Einspruch des Käufers (vgl. § 5) vorliegt. (3) Hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer sein schriftliches Einverständnis mit der sofortigen Abbuchung des Rechnungsbetrages (Sofortakzept) erklärt, so nimmt die Bank die Abbuchung ohne Akzeptfrist vor. Das Sofortakzept ist dem RE-Auftrag beizufügen. (4) Die Deutsche Notenbank kann die Akzeptfrist (Abs. 2) für bestimmte Wirtschaftszweige ändern. (5) Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages tritt mit dem Ablauf der Akzeptfrist, im Falle des Sofortakzepts (Abs. 3) mit dem Eingang des RE-Auftrages bei der Bank des Käufers ein. Der fällige Rechnungsbetrag wird im Rahmen bestehender Verfügungsmöglichkeit abgebucht. Mehrere akzeptierte Rechnungsbeträge werden in der Zeitfolge des Fälligkeitseintritts abgebucht (6) Kann ein akzeptierter Rechnungsbetrag nicht oder nicht in voller Höhe abgebucht werden, so bleibt der RE-Auftrag bei der Bank des Käufers. Die Bank hat bis zur restlosen Begleichung des akzeptierten Betrages an den Verkäufer die Beträge zu überweisen, deren Abbuchung das Konto des Käufers jeweils zuläßt. Teilüberweisungen unter DM 300, werden nicht vorgenommen. t;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden als auch die Einwirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems unter dem Aspekt ihres Charakters, ihrer sich ändernden Rolle und Bedeutung für den einzelnen Bürger der im Zusammenhang mit Bahro entfachten Hetzkampagne des Gegners, war aufgrund politisch-operativer Inforiiiationen zu erwarten, daß der Geqner feindlich-negative Kräfte zu Protestaktionen, Sympathiebekundungen für Bahro sowie zu anderen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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