Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 137

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 137 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 137); Gesetzblatt Teil II Nr. 24 Ausgabetag: 20. April 1961 137 d) Aufwendungen für die Saisonvorbereitung und Saisondurchf ührung; e) Fertigerzeugnisse einschließlich geschlagenem Holz; f) Handelsware und Verpackung. Ai § 3 Abs. 3 der Verordnung: § 3 Berichterstattung Die Bestände und Aufwendungen sind der Bank monatlich unsaldiert nachzuweisen. Sie werden der Abrechnung der Kredite zugrunde gelegt. Dabei dürfen zeitweilige Über- und Unterplanbestände, soweit sie sich gegenseitig und aus Verschiebungen im Produktionsablauf bedingen, miteinander verrechnet werden. Zu § 6 der Verordnung: § 4 Richtsatzplankredit (1) Produktionsbetrieben mit einer planmäßig kontinuierlichen Produktion und Handelsbetrieben mit einem planmäßig kontinuierlichen Warenumschlag wird Richtsatzplankredit entsprechend ihren Richtsatzplänen gewährt. (2) Der Richtsatzplankredit wird im Rahmen der im Richtsatzplan festgelegten Höhe nach Einsatz der planmäßigen Umlaufmittel gewährt. (3) Der Richtsatzplankredit wird auf der Grundlage des Umlaufmittelnachweises in der Regel monatlich abgerechnet. Sind in einzelnen Richtsatzplanpositionen Unterplanbestände vorhanden, die über einen längeren Zeitraum nicht aufgefüllt werden, so ist der planmäßige Richtsatzplankredit entsprechend zu kürzen. Ist der Richtsatzplankredit zum Stichtag der Meldung nicht voll gedeckt, so kann die Bank von der Tilgung des ungedeckten Kreditteiles absehen, wenn dieser nicht mehr als 10 °/o des zum Stichtag ausgereichten gesamten Richtsatzplankredites beträgt. Zu § 7 der Verordnung: § 5 Saisonkredit (1) Betriebe mit saisonbedingter Produktion bzw. saisonbedingter Lagerung im Handel erhalten zur Durchführung ihrer Produktions- bzw. Zirkulationsaufgaben gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung Saisonkredit. (2) Produktionsbetriebe mit einer planmäßig kontinuierlichen Produktion und Handelsbetriebe mit einem planmäßig kontinuierlichen Warenumschlag erhalten neben dem Richtsatzplankredit auch Saisonkredit für Bestände und Aufwendungen ihrer saisonbedingten Produktion bzw. Lagerhaltung. (3) Saisonkredit ist zu gewähren zur Finanzierung 1. von jahreszeitlich bedingten a saisonmäßig anfallenden, b) saisonmäßig benötigten Wirtschaftsvorräten, die über die durch eigene Umlaufmittel finanzierten Mindestbestände hinaus zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion bzw. Handelstätigkeit notwehdig sind; 2. von Beständen an Tieren des Umlaufvermögens, die über die durch Eigenmittel finanzierten Bestände hinausgehen; 3. von jahreszeitlich bedingten Beständen an unvollendeter Produktion einschließlich der Rohware bei den Deutschen Saatgut-Handelsbetrieben und den unvollendeten Beständen der Nebenproduktion; 4. von jahreszeitlich bedingten und nachgewiesenen, planmäßigen Aufwendungen für: a) die pflanzliche Produktion, insbesondere für den Vorbereitungsaufwand, das Bodeninventar und die ungedroschenen Vorräte, b) die tierische Produktion, soweit sie nicht durch eine Umbewertung der Tiere berücksichtigt werden; 5. von Barvorlagen und gesetzlich geregelten Anzahlungen der volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetriebe und der Deutschen Saatgut-Handelsbetriebe; 6. von jahreszeitlich bedingten Beständen an Fertigerzeugnissen einschließlich Beständen aus der Nebenproduktion und der unterwegs befindlichen Bestände; 7. von jahreszeitlich bedingten umschlagsfähigen Handelswaren (einschließlich Prämienware), tierischen Rohstoffen, Hilfsmaterial und von Saat- und Pflanzgut. (4) Die Höhe der Saisonkredite wird unter Beachtung der jährlich in der Ordnung der Planung des Staatshaushaltes festzulegenden Umlaufmittelausstattung festgelegt. Übersteigen die eigenen Umlaufmittel die im Plan vorgesehene Höhe, so ist der Mehrbetrag bis zu dessen Abführung voll zur Finanzierung heranzuziehen. (5) Als Grundlage für die Ausreichung der Saisonkredite dienen die entsprechenden betrieblichen Finanzpläne oder, soweit die Saisonbewegung in den Finanzplänen nicht geplant ist, ein der Bank einzureichender Finanzierungsplan mit den Terminen über den Ablauf der Saisonbewegung. (6) Der Kredit ist übereinstimmend mit den in den betrieblichen Finanzplänen bzw. den in den Kreditverträgen festgelegten Terminen über den Ablauf der Saisonbewegung zu befristen. (7) Der Saisonkredit wird auf der Grundlage der Berichterstattung gemäß § 3 in der Regel monatlich abgerechnet. Ist der Saisonkredit zum Stichtag der Meldung nicht voll gedeckt, so kann die Bank von der Tilgung des ungedeckten Kreditteiles absehen, wenn dieser nicht mehr als 10 % des zum Stichtag ausgereichten gesamten Richtsatzplankredites beträgt. Zu § 8 Abs. 2 der Verordnung: § 6 Sonderkredit für Überplanbestände infolge Zusatzaufgaben und Planübererfüllung (1) Sonderkredit kann zur Finanzierung der bei der Durchführung von Zusatzaufgaben oder bei einer im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Übererfüllung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

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