Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 134

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 134 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 134); 134 Gesetzblatt Teil II Nr. 24 Ausgabetag: 20. April 1961 (3) Die Kreditfristen sind entsprechend dem Ablauf der Saisonbewegung festzulegen. § 5 Sonderkredit für Material- und Warenvorräte im Dienstleistungsbereich (1) Sonderkredit kann zur Finanzierung über den Planbestand hinaus vorhandener Material- und Warenbestände im Dienstleistungsbereich gewährt werden, wenn diese einer Erweiterung der Dienstleistungstätigkeit dienen. (2) Die Kreditfristen sind bis zum Inkrafttreten des neuen Planes, in dem diese Bestände berücksichtigt sind, und bis zur Zuführung entsprechender eigener Umlaufmittel festzulegen. Zu § 8 Abs. 3 der Verordnung: § 6 Sonderkredit für zum Konsumgüteraustausch vorgesehene Bestände (1) Sonderkredit kann zur Finanzierung von Beständen, die für den Export im Rahmen eines Konsumgüteraustausches bereitgestellt werden, gewährt werden. (2) Der Betrieb hat der Bank nachzuweisen, daß ein Vertrag über die Durchführung des Konsumgüteraustausches mit den zuständigen Außenhandelsunternehmen besteht bzw. bei Eigengeschäften die Siegelung des Vertrages durch das zuständige Außenhandelsunternehmen erfolgt ist. Sofern eine Erstattung der ausfallenden Produktionsabgabe bzw. Verbrauchsabgabe erforderlich ist, hat der Betrieb der Bank hierüber eine Verpflichtungserklärung des Ministeriums für Handel und Versorgung vorzulegen. (3) Die Kreditfristen sind, a) wenn die Durchführung des Konsumgüteraustausches vertraglich von einem Außenhandelsunternehmen durchgeführt wird, für die Zeit der Zusammenstellung des Exportsortiments, b) wenn der Konsumgüteraustausch im eigenen Namen durchgeführt wird, bis zum vertraglich festgelegten Eingang der Importe festzulegen. § 7 Sonderkredit für Überplanbestände (1) Sonderkredit kann zur Finanzierung außerplanmäßiger absatzfähiger Bestände, die auf eine zeitweise Nichterfüllung des Umsatzplanes oder auf einen gegenüber dem Plan zeitweise höheren Einkauf zurückzuführen sind, gewährt werden. (2) Bedingung für die Gewährung des Sonderkredites ist, daß der Betrieb sich verpflichtet, a) die Überplanbestände in den Jahres- und/oder Quartalsplan einzubeziehen und sie zur Erfüllung und Übererfüllung seines Umsatzplanes oder zur Aufholung seines Umsatzrückstandes zu verwenden bzw. seinen Einkauf entsprechend zu kürzen. Der Betrieb hat der Bank die getroffenen Maßnahmen zur Sicherung des Absatzes nachzuweisen. Die Kreditfrist ist übereinstimmend mit dem im Kreditvertrag vereinbarten Abbau der Überplanbestände festzusetzen; b) Saisonrestbestände, die auf Grund besonderer Ursachen nicht in der Saison verkauft werden konnten, für die sie eingekauft wurden, in der nächsten Saison bei gleichem Gebrauchswert zu denselben Preisen zu verkaufen. Hierunter fallen nur einwand- frei verkaufsfähige Waren, die keinen modischen und sonstigen Einflüssen unterliegen. Die Handelsbetriebe haben darauf Einfluß zu nehmen, daß die vorhandenen Bestände in den Warenfonds für die nächste Saison einbezogen werden. Kredite für Saisonrestbestände können nur gewährt werden, wenn nach Abschluß der jeweiligen Saison das zuständige Organ des Rates des Kreises bzw. Bezirkes seine Zustimmung zur Aufbewahrung der Bestände bis zur nächsten Saison erteilt. Der Kredit ist bis zum Eingang der Bestände in die planmäßige Warenbereitstellung der nachfolgenden Saison zu befristen; c) schwerverkäufliche Waren einschließlich Restbestände aus Saisonschlußverkäufen durch besondere Verkaufsmaßnahmen abzusetzen. Die Kreditfrist ist übereinstimmend mit dem im Kreditvertrag vereinbarten Abbau der Bestände, längstens jedoch für 6 Monate, festzusetzen. § 8 Sonderkredit für die Eröffnung eines Akkreditivs (1) Sonderkredit kann zur Eröffnung eines Akkreditivs gewährt werden. Als Kreditdeckung dienen das Guthaben aus dem noch nicht ausgenutzten Akkreditiv und nach dessen Inanspruchnahme die unterwegs befindlichen Waren. (2) Die Kredite sind übereinstimmend mit der Laufzeit des Akkreditivs zuzüglich der Verrechnungsfristen zu befristen. Die Kreditfrist ist bei vorfristiger Inanspruchnahme entsprechend zu kürzen. Zu § 9 der Verordnung: § 9 Forderungskredite (1) Forderungskredit kann auch zur Finanzierung von Forderungen aus dem Verkauf der an private Kommissionshändler auf Grund von Kommissionshandelsverträgen übergebenen Warenbestände gewährt werden. (2) Einzelhandelsbetrieben mit einem geringen und wenig schwankendem Forderungsbestand kann ein konstanter Forderungskredit gewährt werden. Zu § 21 der Verordnung: § 10 Schlußbestimmung Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1961 in Kraft. Berlin, den 24. März 1961 Der Präsident der Deutschen Notenbank I. V.: Todtmann Vizepräsident Anordnung über die Gewährung kurzfristiger Kredite an die volkseigenen Betriebe des Produktionsmittelgroßhandels zur Finanzierung von Beständen und Forderungen. Vom 24. März 1961 Auf Grund des § 21 Abs. 1 Buchst, a der Verordnung vom 23. März 1961 über die Gewährung kurzfristiger Kredite zur Finanzierung von Beständen und Forderungen (GBl. II S. 123) wird für die volkseigenen Betriebe des Produktionsmittelgroßhandels folgendes angeordnet:;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

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