Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 126

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 126 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 126); 126 Gesetzblatt Teil II Nr. 24 Ausgabetag: 20. April 1961 (2) Sind in den vom Betrieb eingereichten Unterlagen falsche Angaben enthalten, so kann die Bank bis zur Richtigstellung der Angaben die weitere Kreditgewährung teilweise oder ganz verweigern. Die Bestimmungen über eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bleiben davon unberührt. § 14 (1) Die Bank hat bei den Betrieben, die a) ihre geplante Produktion nicht voll durch Verträge gebunden haben und bei denen die Gefahr besteht, daß es zu einer Produktion kommt, deren Absatz nicht gesichert ist, oder b) eine Produktion aufgenommen haben, ohne daß Verträge vorliegen, die planmäßigen eigenen Umlaufmittel des Betriebes zu sperren bzw. den Richtsatzplankredit zu kürzen in dem Verhältnis, wie die Produktion nicht durch Verträge gedeckt ist. Ausgenommen sind die Fälle, in denen eine Genehmigung für die Durchführung einer nicht vertragsgebundenen Produktion vom zuständigen Organ vorliegt. (2) Die Bank kann bei den Betrieben, die a) die abgeschlossenen Verträge nicht erfüllen, b) bei der Realisierung abgeschlossener Verträge die in gesetzlichen Bestimmungen und anderen Vorschriften sowie in vertraglichen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen nicht einhalten oder c) die Staatsplanpositionen nicht erfüllen, die planmäßigen eigenen Umlaufmittel des Betriebes sperren bzw. den Richtsatzplankredit kürzen in dem Verhältnis, wie die Produktion nicht Vertrags- bzw. plangerecht durchgeführt wird. (3) Die Bank kann in den Fällen gemäß Abs. 2 weiterhin a) die Vorlage von Vertrags- und Versandunterlagen fordern, b) die Gewährung von Forderungskrediten verweigern, c) den Forderungseinzug ablehnen bzw. die sofortige Gutschrift des Rechnungsbetrages befristet verweigern. (4) Nehmen Betriebe als Besteller nicht vertragsgerechte Lieferungen ab, ohne die ihnen hieraus erwachsenden Rechte geltend zu machen bzw. ohne die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Geltendmachung zu schaffen, so kann die Bank die hiervon betroffenen Bestände bis zur Beseitigung der Mängel von der Kreditierung gemäß §§ 6 bis 8 ausschließen. § 15 Die Bank kann von den Außenhandelsunternehmen bei verspäteter Einreichung der Exportdokumente Verspätungsgebühren erheben. § 16 (1) Werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung einer planmäßigen, technisch und ökonomisch begründeten Bestandshaltung nicht eingehalten und wird der Verpflichtung zum Abbau von Überplanbeständen nicht nachgekommen, so kann die Bank a) die Gewährung weiteier Sonderkredite verweigern, b) die Bezahlung von Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen höchstens in dem Umfang, wie fällige Kredite durch Gelderlöse aus dem Verkauf von Waren abgedeckt werden, bzw. nur im Rahmen eines von der Bank festzusetzenden Limits zulassen oder c) die Bezahlung der künftigen Lieferungen mittels Akkreditiv anordnen. (2) Werden die gesetzlichen Bestimmungen Über die Abwertung und Verschrottung von materiellen Umlaufmitteln nicht eingehalten, so hat die Bank die Betriebe aufzufordern, innerhalb einer festzulegenden Frist die notwendigen Maßnahmen zu deren Einhaltung durchzuführen. Kommt ein Betrieb dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Bank das übergeordnete Organ zu benachrichtigen und von ihm die Durchsetzung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu fordern. Bis zur Herstellung der gesetzlichen Ordnung kann die Bank a) in angemessener Höhe die planmäßigen eigenen Umlaufmittel des Betriebes sperren und den Richtsatzplankredit kürzen oder b) die Gewährung weiterer Sonderkredite verweigern. (3) Die Bank kann bei den Betrieben, bei denen durch eine Überschreitung der planmäßigen Kosten die planmäßigen Bestände nicht eingehalten werden, eine detaillierte Kontrolle über die Verfügungen des Betriebes durchführen. Dabei kann die Höhe der Verfügungen durch von der Bank festzusetzende Limite begrenzt werden. § 17 Werden Bestände oder Forderungen aus anderweitig zweckbestimmten Mitteln finanziert, so kann die Bank verlangen, daß die Betriebe diese Mittel ihrer Zweckbestimmung entsprechend einsetzen. Kommt ein Betrieb diesem Verlangen nicht nach, so ist die Bank berechtigt, diese Mittel auf einem Sonderkonto auszusondern oder den Kredit in diesem Umfange zu kürzen. § 18 (1) Bei dem Betrieb, bei dem schwerwiegende Planabweichungen und im allgemeinen über einen längeren Zeitraum überfällige Kredite bestehen, kann die Bank neben der Anwendung der Sanktionen gemäß §§ 12 bis 17 oder auch allein Maßnahmen gemäß Absätzen 2 bis 5 durchführen. (2) Unternehmen verantwortliche Funktionäre keine oder nur ungenügende Anstrengungen zur Verbesserung der Arbeit des Betriebes, kann die Bank bei den zuständigen Stellen die Überprüfung der Zahlung von Prämien oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen. (3) Die Bank kann die Auszahlung von Lohngeldern mit bestimmten Auflagen (z. B. persönlicher Antrag des Leiters des Betriebes, der von der Betriebsgewerkschaftsleitung zu billigen ist, Vorlage von Maßnahmeplänen) verknüpfen. (4) Die Bank kann die weitere Kreditgewährung davon abhängig machen, daß der Leiter des Betriebes über die Mängel in der Arbeit des Betriebes, über die von der Bank eingeleiteten Sanktionen und über ihre Auswirkungen für den Betrieb sowie über die zur;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur Beseitigung begünstigender Bedingungen und Verhinderung schadensverursachender Handlungen bei ständiger Gewährleistung des Primats der Vorbeugung. Die konkreten Ziele und Vege für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit geregelt. Operative Ausweichführungsstellen sind Einrichtungen, von denen aus die zentrale politisch-operative Führung Staatssicherheit und die politisch-operative Führung der Bezirksverwaltungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

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