Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 125

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 125 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 125); Gesetzblatt Teil II Nr. 24 Ausgabetag: 20. April 1961 125 § 9 (1) Forderungskredit wird zur Finanzierung der Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen auf der Grundlage fristgerecht eingereichter und ordnungsgemäßer Verrechnungsunterlagen gewährt. (2) Die Einreichungsfrist beträgt in der Regel bis zu 3 Werktagen nach Versand der Ware bzw. Beendigung der Leistung. Wenn in gesetzlichen Bestimmungen eine längere Frist für die Ausstellung der zur Verrechnung erforderlichen Unterlagen vorgesehen ist, gilt diese Frist auch als Einreichungsfrist für die zu kreditierenden Verrechnungsunterlagen. Die gemäß § 2 zuständige Bank kann weitere Ausnahmen zulassen. (3) Die Kreditfristen sind in Übereinstimmung mit den für das betreffende Verrechnungsverfahren vorgeschriebenen Fristen für die Bezahlung des Rechnungsbetrages festzusetzen. (4) Diese Bestimmungen gelten auch entsprechend für die Kreditierung verkaufter, unterwegs befindlicher Exportwaren und für Forderungen auf der Grundlage von Exportdokumenten unter Beachtung der vereinbarten Zahlungsarten. § 10 Kontoverfügungen (1) Die Betriebe verfügen eigenverantwortlich über ihre eigenen Umlaufmittel und über die von der Bank gemäß §§ 6, 7 und 9 gewährten Kredite unter Beachtung der dabei von der Bank festgelegten Bedingungen. (2) Reichen die Mittel gemäß Abs. 1 zur Bezahlung aller fälligen Verpflichtungen nicht aus, so sind vorrangig die Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen zu bezahlen. Fällige Bankkredite sind erst nach der Bezahlung aller anderen fälligen Verpflichtungen zu tilgen. (3) Die Bank kann zur Bezahlung fälliger Verpflichtungen zweckgebundene Vorgriffe auf künftige Einnahmen ohne besondere Kontrollmaßnahmen zulassen. Diese Vorgriffe sind in der Regel vorrangig abzudecken. Die Abdeckung der Vorgriffe kann bis zu 30 Tagen gestundet werden. (4) Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 vor, so werden Vorgriffe in der Regel nur unter verstärkter Kontrolle und unter Berechnung von Sonderzinsen zugelassen. Trifft der Betrieb keine geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der den Finanzierungsschwierigkeiten zugrunde liegenden Ursachen, so kann die Bank weitere Vorgriffe verweigern. (5) Sofern Kredite für Objekte gewährt werden, die bisher durch inzwischen fällig gewordene Kredite bzw. durch Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen finanziert wurden, sind sie zur Abdeckung der fälligen Kredite bzw. Bezahlung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Kontrolle und Sanktionen § 11 (1) Die Bank ist berechtigt, Einsicht in betriebliche Unterlagen zu nehmen und an Ort und Stelle Kontrollen durchzuführen. (2) Die Bank kann in Auswertung ihrer Kontrollen dem Leiter des Betriebes Hinweise geben oder Auflagen für die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel erteilen. Den Erforder- nissen entsprechend sind auch den betrieblichen gesellschaftlichen Organisationen sowie den übergeordneten Organen Hinweise zu geben. (3) Der Leiter des Betriebes und der Leiter des übergeordneten Organs haben in enger Zusammenarbeit mit den betrieblichen gesellschaftlichen Organisationen die Hinweise auszuwerten und die Erfüllung der Auflagen zu organisieren. (4) Werden durch den Betrieb oder das übergeordnete Organ keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeit des Betriebes eingeleitet, so hat die Bank das nächstübergeordnete Organ zu unterrichten. (5) Die Bank hat über schwerwiegende Planabweichungen der Betriebe im Finanzbeirat zu berichten. (6) Bei schwerwiegenden Fällen hat die Bank auch den zuständigen Rat oder die örtliche Volksvertretung bzw. ihre Kommissionen und die zuständigen übergeordneten Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen zu informieren. § 12 (1) Kredite oder Kreditteile, die nicht gemäß § 3 gedeckt sind oder verwendet wurden bzw. nicht fristgemäß zurückgezahlt wurden, werden auf ein Sonderkonto „überfälliger Kredit“ übertragen. (2) Die Tilgung der überfälligen Kredite hat durch die Betriebe im Zusammenhang mit der Beseitigung der wirtschaftlichen Ursachen, die zum überfälligen Kredit führten, zu erfolgen. Unabhängig von der Beseitigung der Ursachen ist die Bank jedoch berechtigt, den überfälligen Kredit unter Beachtung des § 10 Abs. 2 zwangsweise abzudecken. (3) Für den überfälligen Kredit sind Sonderzinsen zu berechnen. (4) Sofern der Betrieb, bei dem Kredite oder Kreditteile auf das Sonderkonto „überfälliger Kredit“ übertragen wurden, nur ungenügende Anstrengungen zur Beseitigung der Mängel unternimmt oder bei dem die Mängel, die zum überfälligen Kredit führten, von besonderer Tragweite sind, kann die Bank eine Erhöhung der Sonderzinsen vornehmen. (5) Die Bank kann die Sonderzinsen ganz oder teilweise erstatten, wenn der Betrieb innerhalb einer von der Bank festgesetzten Frist wirksame Anstrengungen zur Beseitigung von Mängeln unternommen hat und positive Veränderungen in der Arbeit des Betriebes zu verzeichnen sind. (6) Der Leiter des Betriebes i§t verpflichtet, in Rechenschaftslegungen die Werktätigen von dem Bestehen solcher finanziellen Verpflichtungen, ihren Ursachen und den Auswirkungen auf die Planerfüllung zu unterrichten und die Maßnahmepläne zur Beseitigung der Mängel und zur Tilgung der überfälligen Kredite mit den Werktätigen zu beraten. § 13 (1) Reicht ein Betrieb die zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen Pläne und Berichte nicht termingerecht ein, so kann die Bank nach Ablauf einer von ihr festgesetzten Frist bis zur Vorlage dieser Unterlagen die weitere Kreditgewährung teilweise oder ganz verweigern.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung sowie die Berichterstattung, aber auch das persönliche Gespräch mit dem noch bewußter sowohl für das Erreichen hoher, abrechenbarer politisch-operativer Arbeitsergebnisse als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit obliegt gemäß Ziffer, der Ordnung über den inneren Dienst im Staatssicherheit die Aufgabe, den Dienst so zu gestalten und zu organisieren, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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