Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 121

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 121 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 121); Gesetzblatt Teil II Nr. 23 Ausgabetag: 15. April 1961 121 den im § 5 Abs. 5 Buchstaben a bis f genannten Fällen zulässig. Die Durchführung von Baumaßnahmen ist nur im Rahmen des in der Baubilanz bestätigten Bauanteiles zulässig. Die erforderlichen Materialien sind aus den bei den Bauämtern der örtlichen Räte zu bildenden Materialfonds des Nationalen Aufbauwerkes zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 sind durch die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden auch bei zusätzlichen Baumaßnahmen aus Mitteln des Nationalen Aufbauwerkes anzuwenden. (4) Neben den in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen können Mittel des Nationalen Aufbauwerkes a) für Transportkosten bei Leistungen im Rahmen des Nationalen Aufbauwerkes, b) für die Prämiierung guter Einzel- und Kollektivleistungen im Nationalen Aufbauwerk, c) für die Anschaffung von Gemeinschaftseinrichtungen in den Hausgemeinschaften und d) für organisatorische Maßnahmen zur Durchführung des Nationalen Aufbauwerkes verwendet werden. III. Allgemeine Bestimmungen § 8 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft. Berlin, den 30. März 1961 Der Minister der Finanzen I. V.: Sandig Erster Stellvertreter des Ministers Anordnung Nr. 2* über die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen. Vom 23. März 1961 § 1 Mitteilung über die Inbetriebnahme der Tageskennzeichnung und Befeuerung von Luftfahrthindernissen (1) Wurde zur Kenntlichmachung einer baulichen Anlage als Luftfahrthindernis eine Auflage gemäß §§ 10 und 339 bis 343 der Deutschen Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1958 (Sonderdruck Nr. 287 despesetz-blattes) durch das Ministerium für Verkehrswesen erteilt, so ist die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Kennzeichnung von dem Rechtsträger, Eigentümer oder Besitzer der gekennzeichneten Anlage dem Ministerium für Verkehrswesen mitzuteilen. (2) Die Angaben des Antrages gemäß § 1 der Anordnung vom 2. Juni 1958 über die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (GBl. I S. 506) über a) den genauen Standort nach Koordinaten oder Lage nach dem Meßtischblatt 1 :25 000, b) die Höhe des Bauwerkes über der Erdoberfläche und c) die Höhe des Bauwerkes über NN sind in der Mitteilung nach Abs. 1 zu bestätigen oder bei eingetretenen Änderungen neu aufzuführen. Außer- dem ist zu bestätigen, daß die Ausführung der Tageskennzeichnung oder Befeuerung den Bedingungen der erteilten Auflage entspricht. (3) Alle Geräte und Anlagen für die Befeuerung von Luftfahrthindernissen unterliegen der Prüfung zur Festlegung der Luftfahrttauglichkeit gemäß § 2 Abs. 5 der Anordnung Nr. 1 vom 4. Januar 1960 über die Prüfung von Luftfahrtgerät Vorläufige Ordnung (GBl. I S. 40). (4) Wird bei der Errichtung des Bauwerkes die für die Anbringung der Hinderniskennzeichnung vorgesehene Bauwerkshöhe erreicht und ist aus technischen Gründen die Anbringung der Tageskennzeichnung oder der Befeuerungsanlage noch nicht möglich, so ist eine Tageskennzeichnung durch Flaggen bzw. eine Nachtkennzeichnung durch eine behelfsmäßige Hindernis-befeuerung anzubringen. Für behelfsmäßige Hindemis-befeuerungen muß ein Leuchtwert von 10 cd, bezogen auf rotes Licht, erreicht werden. Die Zulässigkeit der behelfsmäßigen Anbringung kann durch Auflage zeitlich begrenzt werden. § 2 Meldung bei Ausfall von Befeuerungen und bei Beseitigung von Luftfahrthindernisseil (1) Der Ausfall einer Luftfahrthindernisbefeuerung ist vom Rechtsträger, Eigentümer oder Besitzer des Bauwerkes unverzüglich dem nächsten Volkspolizei-Kreisamt zu melden. Das Volkspolizei-Kreisamt übernimmt die unverzügliche Weiterleitung dieser Meldung an die zuständigen Organe des Flugsicherungsdienstes. (2) Die Wiederinbetriebnahme der Luftfahrthindernisbefeuerung ist durch den Rechtsträger, Eigentümer oder Besitzer in gleicher Weise bekanntzugeben. (3) Wird ein als Luftfahrthindernis gekennzeichnetes Bauwerk beseitigt oder so weit abgebaut, daß es kein Luftfahrthindernis mehr darstellt und die Kennzeichnungspflicht entfällt, so hat der Rechtsträger, Eigentümer oder Besitzer dies dem Ministerium für Verkehrswesen unter Angabe der noch bleibenden Bauwerkshöhe mitzuteilen. § 3 Ordnungsstrafbestimmung (1) Wer Luftfahrthindernisse nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet oder befeuert oder nicht unverzüglich den Ausfall der Befeuerung der Deutschen Volkspolizei meldet, kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu 500 DM bestraft werden. (2) Den Ordnungsstrafbescheid erläßt der zuständige Stellvertreter des Ministers für Verkehrswesen. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und der Erlaß des Ordnungsstrafbescheides regeln sich nach der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128). § 4 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit Ausnahme des § 3 am 1. Mai 1961 in Kraft. (2) § 3 tritt am 1. Juni 1961 in Kraft. Berlin, den 23. März 1961 Der Minister für Verkehrswesen Kramer * Anordnung (Nr. 1) (GEI. I 1958 S. 506);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie die gestellten Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt gelöst hatten. Davon ausgehend, wurden unter Beachtung der Entwicklung der politisch-operativen Lage die nächsten Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung der vorbeugenden Tätigkeit sind weiterhin gültig. Es kommt darauf an, die gesamte Vorbeugung noch stärker darauf auszurichten, Feindtätigkeit: bereits im Ansatzpunkt, in der Entstehungsphase zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienst Objekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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