Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1960, Seite 84

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960, Seite 84 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, S. 84); 84 Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 24. März 1960 (4) Das zuständige Wasserstraßenamt kann Abweichungen von den Bestimmungen des Abs. 2 und des § 4 Abs. 4 zulassen. § 7 Beitreibung Wasserstraßenabgaben einschließlich der Verzugszuschläge können im Verwaltungswege zwangsweise eingezogen werden. § 8 Nachforderung und Erstattung Ergibt sich die Notwendigkeit einer Berichtigung der Wasserstraßenabgaben gegenüber Zahlungspflichtigen, so werden zu wenig erhobene Wasserstraßenabgaben mit Abgabebescheid nachgefordert; Überzahlungen werden verrechnet oder auf Antrag erstattet. Der Anspruch auf Erstattung oder Verrechnung erlischt, wenn er nicht bis zum Ende des Jahres, das auf die Berichtigung folgt, geltend gemacht wird. § 9 Prüfung der Belege und Kontrolle der Fahrscheine (1) Die zuständigen Wasserstraßenämter bzw. deren Beauftragte sind berechtigt, die nachgewiesenen Fahrscheinbestände und die Übersichten der Beförderungsverträge bei den im § 2 Abs. 1 genannten Betrieben zu überprüfen. Bei Buch- und Belegprüfungen sind die erforderlichen Unterlagen dem Prüfer vorzulegen. (2) Den Wasserstraßenämtern, den zuständigen Fachorganen der örtlichen Räte sowie den örtlichen Leit-erganen obliegt die Kontrolle der Fahrscheine auf den Fahrgastschiffen sowie der Fahrtanweisungen, die jeweils vor Fahrtbeginn vom zuständigen örtlichen Leit-organ ausgestellt und an Bord des Schiffes sein mü$r sen. Das Fahrpersonal hat die Beauftragten bei der Kontrolle zu unterstützen. (3) Wird festgestellt, daß gegen die Bestimmungen der §§ 4 oder 5 Absätze 1 und 2 verstoßen worden ist, so kann das zuständige Wasserstraßenamt die zu entrichtenden Wasserstraßenabgaben schätzen und außerdem einen Zuschlag bis zu 25 °/o auf die zu entrichtenden Wasserstraßenabgaben erheben. Dem Abgabenschuldner ist ein Abgabenbescheid zu erteilen. § 10 Rechtsmittel (1) Gegen einen Abgabenbescheid gemäß § 8 und § 9 Abs. 3 kann der Abgabenpflichtige innerhalb von 2 Wochen nach Empfang beim zuständigen Wasser-straßenamt Einspruch erheben. Über Einsprüche entscheidet der Leiter des Wasserstraßenamtes. (2) Gegen die Entscheidung des zuständigen Wasserstraßenamtes ist innerhalb von 2 Wochen nach Empfang die Beschwerde beim Ministerium für Verkehrswesen möglich. Das Ministerium für Verkehrswesen entscheidet endgültig. 3 (3) Das Einlegen eines Rechtsmittels hat für die Zahlung der Wasserstraßenabgaben keine aufschiebende Wirkung. § 11 # Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1960 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt der Tarif vom 4. August 1948 für die Wasserstraßenabgabe der Personenschiffahrt (ZVOB1. S. 419) außer Kraft. t Berlin, den 3. März 1960 Der Minister für Verkehrswesen Kramer * * * § Anordnung über die Allgemeinen Lieferbedingungen für verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase. Vom 7. März 1960 Auf Grund des § 19 des Vertragsgesetzes vom 11. De- zember 1957 (GBl. I S. 627) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung folgendes angeordnet: § 1 Geltungsbereich Die Allgemeinen Lieferbedingungen für verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase sind im Rahmen des Vertragsgesetzes sämtlichen Verträgen zugrunde zu legen, welche die Lieferung von Sauerstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Argon, Preßluft, Kohlensäure (CO2) und Azetylen zum Gegenstand haben.- § 2 Vertragsabschluß für Kleinstmengen (1) Die Bestellung braucht nicht schriftlich angenommen zu werden, wenn der Wert des Vertragsgegenstandes nicht mehr als 60 DM, bei Argon nicht mehr als 250 DM, beträgt und die Lieferung unmittelbar nach der Bestellung erfolgt. (2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Sukzessivlieferverträge. § 3 Gütebestimmungen Besondere Qualitätsfordcrungen sind nur verbindlich, wenn sie vertraglich vereinbart sind. § 4 Abholung und Versand I (1) Der Vertragsgegenstand ist durch den Abnehmer beim Lieferer bzw. seinem Auslieferungslager abzuholen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. (2) Auslieferungen an Abholer erfolgen nur gegen Bestell- oder Abholeschein des Abnehmers, der den Abholenden berechtigt, die Stahlflaschen in Empfang zu nehmen. (3) Holt der Abnehmer entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 nach erfolgter Benachrichtigung durch den Lieferer nicht innerhalb von 10 Tagen ab, so ist der Lieferer berechtigt, dem Abnehmer Rechnung zu erteilen und die Stahlflaschen auf Kosten des Abnehmers einzulagern oder ihm zuzusenden (bei abnehmereigenen Flaschen) bzw. anderweitig darüber zu;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 49 vom 31. Dezember 1960 auf Seite 522. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, Nr. 1-49 v. 13.1.-31.12.1960, S. 1-522).

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