Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1960, Seite 80

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960, Seite 80 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, S. 80); 80 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 16. März 1960 § 23 Exporte Für Warenlieferungen für den Export gelten im Vertragsverhältnis zwischen den inländischen Großhandelsbetrieben und den Außenhandelsunternehmen die Bestimmungen der Anordnung vom 24. Januar 1958 über die Verfahrensregelung für den Export (GBl. I S. 92) entsprechend. § 24 Vertragsänderungen Vertragsänderungen können mündlich vereinbart werden. Sie sind vom Lieferer oder Besteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen, § 25 Vertragsstrafen (1) Der Lieferer und der Besteller haben bei Verletzung der ihnen jeweils obliegenden Verpflichtung Vertragsstrafe in folgender Höhe zu zahlen: 1. bei Lieferverzug, 2. bei nicht vereinbarter vorfristiger Lieferung, 3. bei Abnahmeverzug, 4. bei Verzug mit der Rechnungserteilung und 5. bei Verzug mit der Erteilung der Versanddisposition für jeden Tag der Terminabweichung der in Ziffern 1 bis 5 getroffenen Festlegung 0,1 %, jedoch nicht mehr als 5%; 6. bei Verletzung der Bestimmungen über die Güte-kennzcichnung und bei Unterlassung der Mitteilung gemäß § 8 Abs. 3 je eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 °/o, mindestens jedoch je 5 DM; 7. bei Unterlassung oder verspäteter Abgabe der Versandanzeige 30 DM pro Lieferung; 8. bei Nichterfüllung des Vertrages sowie bei Nichteinhaltung der Vereinbarung über die Qualität und das Sortiment 5 °/o und 9. bei Nichteinhaltung der Vereinbarung über die Art und Weise der Verpackung 3 V. (2) Die Vertragsstrafe ist vom Wert des Vertragsgegenstandes oder des betroffenen Teiles des Vertragsgegenstandes zu berechnen. § 26 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 15. März 1960 in Kraft. (2) Sie gilt auch für früher abgeschlossene Verträge, soweit die Lieferung nach dem 15. März 1960 erfolgt (3) Die Vertragsabschlußtermine gemäß a) § 2 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 sind für das Jahr 1960 um 2 Monate verlängert; b) § 2 Abs. 1 Ziffern 3 und 4 werden für das Jahr 1960 durch Anweisung geregelt Berlin, den 8. März 1960 Der Minister für Handel und Versorgung Merkel Anordnung Nr. 2* über die Regelung der Geschäftszeiten des Einzelhandels. Vom 8. Februar 1960 Im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für die Anleitung der örtlichen Räte wird folgendes angeordnet: § 1 Der § 3 der Anordnung vom 15. Februar 1955 über die Regelung der Geschäftszeiten des Einzelhandels (GBl. II S. 45) erhält folgende Fassung: „§ 3 (1) Die Genehmigung zur Geschäftsschließung auf Grund von Quartals- und Jahresinventuren, Betriebsferien usw. ist mindestens 10 Tage zuvor beim Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes zu beantragen. Kontrollinventuren werden von dieser Regelung nicht betroffen. (2) Vom Antragsteller ist in Absprache mit den Leitern oder Besitzern der in der gleichen Gemeinde bzw. im gleichen Wohngebiet (Wahlkreis oder Wirkungsbereich der Nationalen Front des demokratischen Deutschland) befindlichen Verkaufsstellen der gleichen Warenbranche zu sichern, daß die Versorgung seiner Kunden während der Schließung seiner Verkaufsstelle übernommen wird. Dem Antrag ist eine Niederschrift über diese Absprache mit den entsprechenden Unterschriften beizufügen. (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine reibungslose Versorgung der Bevölkerung gesichert ist. (4) Wird die Genehmigung verweigert, so kann vom Betroffenen innerhalb von 10 Tagen bei dem Organ, welches die Verfügung erlassen hat, schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebendc Wirkung. Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so ist die Verfügung entsprechend abzuändern. Anderenfalls ist die Beschwerde vor Ablauf einer Woche dem Rat des Kreises, Abteilung Handel und Versorgung, vorzulegen. Der Rat des Kreises, Abteilung Handel und Versorgung, entscheidet endgültig. (5) Geschäftsschließungcn sind mindestens eine Woche im voraus den Kunden durch Aushang im Geschäft bekanntzugeben. Gleichzeitig ist auf das bzw. die in der Nähe liegenden geöffneten Geschäfte der gleichen Branche hinzu weisen* § 2 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft; Berlin, den 8. Februar 1960 Der Minister für Handel und Versorgung I. V.: Fillinger Staatssekretär Anordnung (Nr. 1) (GBl. II 1955 S. 45) Herausgeber: Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik. Berlin C 2. Klostcrstraßc 47 - Redaktion Berlin C 2. Klosterstraße 47. Telefon: 22 07 36 22 - Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen -7 Ag 134/60 DDR Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag. Berlin C 2. Telclon: 51 44 34 - Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil I 3. DM. Teil 11 2.10 DM Einzelabgabe bis zum Umfang von 16 Seiten 0.25 DM. bis zum Umfang von 32 Selten 0.40 DM. über 32 Selten 0.50 DM Je Exemplar Bestellungen beim Buchhandel, beim Buchhaus Leipzig, Leipzig C l. Postfach 91. Telefon: 2 54 81, sowie Bezug gegen Barzahlung in der Verkaufsstelle des Verlages, Berlin C 2, Roßstraßc 6, Telefon: 51 44 34 Druck: (140) Neues Deutschland, Berlin;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 49 vom 31. Dezember 1960 auf Seite 522. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, Nr. 1-49 v. 13.1.-31.12.1960, S. 1-522).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Verlassen der staatsfeindliehen Menschenhandel sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und DurchführungsbeStimmungen zum Befehl,ist von der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft stehen. Die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges anzuwenden sind und wer zu ihrer Anweisung befugt ist.

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