Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1960, Seite 5

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960, Seite 5 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, S. 5); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 9. Januar 1960 5 b) dem Verlader und Empfänger das Gewicht der umgeschlagenen Ware, bei Umschlagsbetrieben mit einer Verwiegemöglichkeit, durch bestätigte Wäger nachzuweisen, c) bei Umschlag mit Waggonnachlauf ein Muster gemäß § 31 Absätzen 1 und 2 jedem Waggon beizufügen und die Durchschnittsmuster des ursprünglichen Transportmittels direkt an den Besteller zu übersenden, d) das der Ladung beigefügte Siegelmuster bei Leichterungen im Ursprungskahn zu belassen und bei direkten Umladungen dem neuen Fahrzeug beizugeben; in allen übrigen Fällen ist entsprechend Buchst, c zu verfahren, e) die Leichterungsmengen eines jeden ursprünglichen Kahnes im Leichterschiff getrennt einzuladen und dem Empfänger in den Versandpapieren den Verlader und den Ursprungskahn anzugeben, f) den Leichterkahn dem Empfänger binnen 24 Stunden nach erfolgter Beladung, jedoch mindestens 10 Stunden vor Eingang im Empfangshafen, unter Angabe der Menge, Art sowie Nr. des Ursprungskahnes bekanntzugeben. (3) Verletzt der beauftragte Betrieb diese Sorgfaltspflichten, so ist er hierfür verantwortlich. (4) Die Avisierung regelt sich nach dem § 22 bzw. Abs. 2 Buchst. L § 27 Verantwortlichkeit der Frachtführer (1) Die Frachtführer sind aus dem Frachtvertrag nach den hierfür geltenden Bestimmungen verantwortlich. (2) Bei Kahntransporten ist der Frachtführer verpflichtet, Während der Fahrt die durch Sinne wahrzunehmenden Veränderungen (insbesondere Temperaturanstieg, Erwärmen, Erhitzen, Auftreten von Schädlingen, Geruchsbildung) der geladenen Erzeugnisse an der nächsten Meldestelle des VEB Binnenhafen dem dort zuständigen VEAB mitzuteilen. Dieser hat den Empfänger zu verständigen und die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der aufgetretenen Mängel einzuleiten. (3) Bei Fahrtbehinderung, insbesondere infolge Niedrigwasser, Hochwasser, Eisgang, Havarie, Schleusensperre oder sonstiger Sperren, ist der Frachtführer verpflichtet, den Empfänger über den Standort und den Grund der Fahrtbehinderung jedes Kahnes unter Angabe der Reg.-Nummer, Menge, Art und des Verladers unverzüglich zu unterrichten. (4) Bei streckenweiser vorübergehender oder vollkommener Transportbehinderung ist der Weitertransport in gegenseitiger Vereinbarung zwischen Liefer-VEAB und dem Frachtführer durchzuführen. Hierzu muß die Zustimmung des Empfangs-VEAB vorliegen. § 28 Höchstschwundsätze beim Transport (1) Die zulässigen Höchstschwundsätze beim Transport betragen: a) bei Transport mit der Reichsbahn und auf dem Wasserweg bei loser Schüttung bei Getreide und Speisehülsenfrüchten 0,30 °/o b) bei Mohn und Leinsaat bei Transporten mit der Reichsbahn und auf dem Wasser- weg bei loser Schüttung 0,50 °/o c) für alle übrigen Ölsaaten bei Transport mit der Reichsbahn und auf dem Wasserweg bei loser Schüttung 0,30 °/o d) bei Transport bei gesackter Ware unabhängig von der Art des Transportmittels für Ölsaaten 0,20 °/ e) für Getreide und Speisehülsenfrüchte bei Reichsbahn- und Wassertransporten für gesackte Ware 0,10 °/t f) bei Transport von Getreide und Speisehülsenfrüchten mittels LKW für gesackte Ware 0,07 / g) bei Transport von Getreide und Speise- hülsenfrüchten mittels LKW für lose Schüttung 0,10/. h) bei Transporten, die eine Beförderung auf der Reichsbahn und auf dem Wasserweg erfordern, erhöhen sich die vorstehenden Schwundsätze für jede notwendige Umlagerung (Umschlag) von der Reichsbahn auf ein Wasserfahrzeug und umgekehrt um 30 °/o des zugelassenen Höchstschwundsatzes. (2) Die Verantwortlichkeit des Frachtführers für den Verlust regelt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Abschnitt IV Verantwortlichkeit für nicht vertragsgerechte Leistung § 29 Gewichtsfeststellung (1) Bei der Verladung ist das Gewicht durch bestätigte Wäger über automatische Waagen, Dezimalwaagen, Fuhrwerks- oder auch bahnamtliche Waagen (durch Leer- und Vollverwiegung) festzustellen und im Verladeprotokoll einzutragen. Wird das Gewicht durch bahnamtliche Voll- und Leerwiegung oder über eine Fuhrwerkswaage festgestellt, so hat bei Gewichtsabweichungen die automatische und dezimale Gewichtsfeststellung durch bestätigte Wäger am Empfangsort den Vorzug. Bei gleicher Wiegeart gelten die Verladegewichte. (2) Der Verlader ist dafür verantwortlich, daß die ordnungsgemäß gewogenen Partien tatsächlich verladen werden. Bei gesackter Anlieferung zur Verladestelle sind die ausgeschütteten Säcke zu wiegen und als Tara vom Bruttogewicht abzusetzen. (3) Bei Kahnverladungen ist der Frachtführer verpflichtet, die Menge verbindlich für den Transport zu übernehmen und sich von der Genauigkeit der Waage und der Durchführung der ordnungsgemäßen Gewichtsfeststellung zu überzeugen. (4) Bei Kahnentladungen ist das Gewicht im Beisein des Schiffsführers zu prüfen, der sich von der Genauigkeit der Waage und Durchführung der ordnungsgemäßen Gewichtsfeststellung zu überzeugen hat. § 30 Gewichtsfeststellung bei Importlieferungen (1) Bei Erzeugnissen aus Importen bzw. für den Export oder Reexport gelten die zwischen den Außenhandelsunternehmen und dem VEAB-I abgeschlossenen Vereinbarungen über die Gewichtsfeststellung; %m übrigen sind die Bestimmungen des § 29 anzuwenden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 49 vom 31. Dezember 1960 auf Seite 522. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, Nr. 1-49 v. 13.1.-31.12.1960, S. 1-522).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sind, den ihnen von der Arbeiterklasse übertragenen Klassenauftrag unter allen Lagebedingungen zu erfüllen. Lenin, Gegen den Boykott, Werke, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit. Die hier thesenhaft aufgestellten Seb-aüptungen sollen im folgenden bewiesen werden. Die Beweist ;St raf Verfahrens recht der und in der lebenden ausländischen Bürgern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, die sich aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der ergeben, Beratung und Unterstützung zu gewähren.

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