Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1960, Seite 407

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960, Seite 407 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, S. 407); 407 der Deutschen Demokratischen Republik Teil II Tag 27.10.60 27.10.60 27.10.60 14.10.60 Inhalt jnung über die Dienstflagge für Schiffe und Boote der 1 Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Boote der Volksmarine. Flaßßenordnunß für Schiffe für Schiffe Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Dienstflagge der Nationalen Volksarmee. Flaggenordnung Bekanntmachung des Beschlusses über die Nutzung von Betriebserholungsheimen Seite 407 408 410 411 Hinweis auf Verkündungen im P-Sonderdruck und Sonderdruck des Gesetzblattes der Deutschen Demokratischen Republik 413 Verordnung über die Dienstflagge für Schiffe und Boote der Volksmarine. Vom 27. Oktober 1960 Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 26. September 1955 über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 705) wird folgendes verordnet: § 1 Die Seestreitkräfte der Nationalen Volksarmee führen ab 3. November 1960 den Namen „Volksmarine". § 2 (1) Für die Schiffe und Boote der Volksmarine wird eine besondere Dienstflaggc eingeführt. (2) Die Dicnstflagge für Schiffe und Boote der Volksmarine (Anlage) trägt auf rotem Grund einen waagerechten schwarzrotgoldenen Mittelstreifen. Die Breite des Mittelstreifens beträgt ein Drittel der Breite der Flagge. In der Milte befindet sich das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik, umgeben von einem einfachen goldgelben Lorbeerkranz. Der Durchmesser des Staatswappens mit Lorbeerkranz steht zur Breite der Flagge im Verhältnis 2 :3. Die Breite der Dienstflaggc verhält sich 7.u ihrer Länge wie 3 :5. § 3 (1) Die Dienstflagge für Schiffe und Boote der Volksmarine wird von allen Schiffen und Booten der Volksmarine entsprechend der vom Minister für Nationale Verteidigung festgclegten Ordnung geführt. (2) Bei Anwesenheit des Vorsitzenden des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik auf einem Schiff oder Boot der Volksmarine wird auf diesem, außer der Dienstflagge für Schiffe und Boote der Volksmarine, die Standarte des Vorsitzenden des Staatsrates gesetzt. (3) Auf einem Schiff oder Boot der Volksmarine, auf dem sich der Vorsitzende des Ministerrates befindet, wird, außer der Dienstflaggc für Schiffe und Boote der Volksmarine, die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik gesetzt. § 4 (1) Wer die Dienstflaggc für Schiffe und Boote der Volksmarine unbefugt führt oder führen läßt, wird mit Gefängnisstrafe nicht unter 3 Monaten, neben die eine Geldstrafe treten kann, bestraft, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten und GeldistTafe, öffentlichem Tadel oder einer dieser Strafen bestraft § 5 Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Nationale Verteidigung. § 6 (1) Diese Verordnung tritt am 3. November 1960 in Kraft (2) Gleichzeitig tritt der § 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 27. Juni 1957 über die Dienstflaggc der Nationalen Volksarmee (GBl. I S. 505) außer Kraft Berlin, den 27. Oktober 1960 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Minister für Nationale Verteidigung Stoph Hoffmann Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 49 vom 31. Dezember 1960 auf Seite 522. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, Nr. 1-49 v. 13.1.-31.12.1960, S. 1-522).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte sowie von Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik eine hohe politisch-operative Bedeutung.

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