Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1960, Seite 398

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960, Seite 398 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, S. 398); 398 Gesetzblatt Teil II Nr. 35 - Ausgabetag: 3. November 1960 der Wirtschaft und den Bürgern. Ein Mitarbeiter, der schuldhaft gegen seine Pflichten verstößt, hat sich deshalb vor dem Kollektiv zu verantworten. Das Kollektiv hilft ihm, seine Fehler zu erkennen und zu überwinden. Es erzieht ihn zur Einhaltung der Grundsätze der sozialistischen Arbeitsmoral und -disziplin. (2) Bei schuidhaften Verstößen gegen seine Pflichten ist der Mitarbeiter disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen, wenn Aussprachen im Kollektiv und mit dem Disziplinär Vorgesetzten ohne Erfolg geblieben sind oder die Schwere des Disziplinarverstoßes ein sofortiges Disziplinarverfahren rechtfertigt. (3) Durch eine Disziplinarmaßnahme wird die materielle Verantwortlichkeit nicht berührt. § 23 Disziplinarniaßnahinen Disziplinarmaßnahmen sind: a) Verweis, b) strenger Verweis, c) Verwarnung, d) Herabsetzung im Dienstrang, e) fristlose Entlassung. IV. Geltungsbereich und Schlußbestimmungen § 26 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter der Deutschen Post, des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen und der dem Ministerium für Post- und Fern meldewesen unterstellten sonstigen Einrichtungen (in dieser Verordnung „Deutsche Post“ genannt). (2) Mitarbeiter im Sinne dieser Verordnung sind alle Werktätigen, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis zur Deutschen Post stehen. (3) Ämter im Sinne dieser Verordnung sind alle in den Statuten der Deutschen Post aufgeführten Ämter, Betriebe und Einrichtungen. § 27 Arbeitsordnung Zur Organisation der Arbeit und zur Festigung der Arbeitsmoral und Arbeitsdisziplin in den einzelnen Ämtern vereinbaren die Leiter der Ämter mit der Betriebsgewerkschaftsleitung auf der Grundlage dieser Verordnung eine Arbeitsordnung. § 24 Ausspruch der Disziplinarmaßnahmcn und Rechtsmittel (1) Disziplinarmaßnahmen werden durch den Diszi plinarvorgesetzten ausgesprochen. § 28 Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Post- und Fern meldewesen. § 29 (2) Disziplinarmaßnahmen kann der Mitarbeiter innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Ausfertigung der Entscheidung durch Antrag an die Konfliktkommission anfechten. Das gilt nicht für Mitarbeiter, deren Arbeitsrechtsverhältnis durch Berufung begründet wird. (3) Bei den Disziplinarmaßnahmen Herabsetzung im Dienstrang und fristlose Entlassung kann gegen den Beschluß der Konfliktkommission Einspruch beim Kieisarbeitsgericht eingelegt werden. (4) Mitarbeiter, deren Arbeitsrechtsverhältnis durch Berufung begründet worden ist, können gegen eine Disziplinarmaßnahme innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Ausfertigung der Entscheidung Beschwerde beim übergeordneten Vorgesetzten erheben. Dieser hat vor der Entscheidung die für den Mitarbeiter zuständige Betriebsgewerkschaftsleitung zu hören. Er muß über die Beschwerde innerhalb eines Monats entscheiden. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Mitarbeiter zuzustellen. Die Beschwerdeenischeidung ist endgültig. § 25 Erlöschen und Streichen der Disziplinarmaßnahmcn (1) Verweise, strenge Verweise und Verwarnungen erlöschen nach Ablauf eines Jahres seit ihrem Ausspruch. Sic können vor dieser Zeit vom Disziplinarvor-gesetzten gestrichen werden, wenn der Mitarbeiter eine vorbildliche Arbeitsmoral und -disziplin gezeigt hat. (2) Ein Mitarbeiter, der im Dienstrang herabgesetzt wurde, ist bei Bewährung erneut zu befördern. Der Disziplinarvorgesetzte hat spätestens nach 18 Monaten zu überprüfen, ob sich der Mitarbeiter bewährt hat. Inkrafttreten (1) Di ese Verordnung tritt am 1. November I960 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) Arbeitsordnung vom 5. April 1948 (Amtsblatt der Hauptverwaltung Post- und Fern melde wesen Nr. 17/1948), b) Anordnung Nr. 1 vom 31. Mai 1956 über die Alters-, Invaliden-, Unfall- und Hinterbliebenenversorgung für die Beschäftigten der Deutschen Post in der Fassung der Änderungsanordnung vom 21. Juni 1956 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen Nr. 21a/1956 und Nr. 26a/1956). c) Anordnung Nr. 2 vom 21. Juni 1956 über die Alters-, Invaliden-. Unfall- und Hinterbliebenen- 99 9 Versorgung für die Beschäftigten der Deutschen Post (Ve: fügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen Nr. 26a/1956) und d) Anordnung vom 29. März 1957 über die Gewährung von Dienstallersprämicn und Zusatzurlaub für die Beschäftigten der Deutschen Post (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Post- und Fern meldewesen Nr. 16/1957). Berlin, den 13. Oktober 1960 Der Minislcrrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Minister für Post- und Fern melde wesen Stoph Burm eiste r Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 49 vom 31. Dezember 1960 auf Seite 522. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, Nr. 1-49 v. 13.1.-31.12.1960, S. 1-522).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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