Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1960, Seite 193

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960, Seite 193 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, S. 193); Gesetzblatt Teil II Nr. 18 Ausgabetag: 13. Juni 1960 193 § 3 Lieferzeitraum In die Verträge sind, soweit die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren, mindestens monatliche Liefertermine mit möglichst gleichmäßig verteilten Liefermengen aufzunehmen. # § 4 Versanddisposition (1) Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Liefertermin oder Lieferzeitraum seine Versanddisposition zuzustellen, anderenfalls erfolgt der Versand branchenüblich. (2) Bei vereinbarter vorfristiger Lieferung hat der Besteller die Versanddisposition dem Lieferer unverzüglich nach Kenntnis der Lieferbereitschaft bekanntzugeben. (3) Die Versanddisposition muß neben der Anschrift des Empfängers die Angabe des Empfängerbahnhofes, den Lieferzeitraum, für den die Versanddisposition gilt, und die Bankkonto-Nummer des Bestellers enthalten. § 5 Vorfristige Lieferung Lieferungen bis zu 10 Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin sind zulässig. Darüber hinaus sind vorfristige Lieferungen nur zulässig, wenn sie vertraglich vereinbart sind. § 6 Verpackung (1) Soweit in den TGL nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Verpackungsbedingungen: 1. Textilzellstoff ist feucht in Hollen oder trocken in Ballen verpackt zu liefern. 2. Papierzellstoff für Sonderzwecke (Fotozellstoff, Zellstoff für Vulkanfiber, für Pergamentersatz, für Pergaminpapier und für Transparentpapier, Sulfatzellstoff, gebleicht, Zellstoff für Preßspan-" Rohpapiere, für Lampenschirmkarton und für Niederspannungspreßspan) und gebleichter Papierzellstoff der Sonderklasse und der Güteklassen 1 und 2 und ungebleichter Papierzellstoff der Sonderklasse und der Güteklasse 1 sind in Einschlagpapier oder in Zellstoff zu verpacken, alle anderen Papierzellstoffsorten sind unverpackt zu liefern. 3. Flockenzellstoff ist in Faltkartons oder in Säcken gepreßt zu liefern. Die Faltkartons und Säcke sind zu numerieren und in der Versandanzeige aufzuführen. (2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 abweichende Regelungen können von den Vertragspartnern vereinbart werden. (3) Das Transportrisiko und die Kosten für die Rückführung der Leihverpackung trägt im Streckengeschäft der Endempfänger, bei anderen Geschäftsarten der Besteller bis zur Bahnstation des Lieferers. Haben im Streckengeschäft der Lieferer und der Endempfänger oder bei anderen Geschäftsarten der Lieferer und der Besteller Ihren Sitz am gleichen Ort, hat die Rücksendung der Leihverpackung frei Lieferwerk (frei Haus) zu erfolgen. Das Transportrisiko trägt der Rücksendende dann bis zum Lieferwerk. Waggonplanen des Lieferers sind in jedem Falle Leihverpackung. §7 Waggonplanen (1) Der Besteller ist verpflichtet, die zut* Abdeckung von Zellstofflieferungen benutzten Planen pfleglich zu behandeln. Er ist für die durch Verletzung seiner Sorgfaltspflicht entstehenden Schäden verantwortlich. Der Besteller darf die Planen weder für eigene noch für fremde Zwecke benutzen (2) Werden beim Eingang der Lieferung Planenschäden festgestellt, so hat der Besteller eine Tatbestandsaufnahme durch die Deutsche Reichsbahn vornehmen zu lassen und ein Protokoll der Tatbestandsaufnahme dem Lieferer zu übersenden. (3) Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferer benutzten Waggonplanen spätestens 5 Tage nach Eingang der Lieferung als Eil- oder Expreßgut frachtfrei Empfangsstation an den Lieferer zurückzusenden. (4) Die Höhe der Abnutzungsgebühr beträgt 5 /# vom Anschaffungswert. (5) Erfolgt die Rückgabe der Planen nicht innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist, so kann der Lieferer dem Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 DM je Waggonplane für jeden Tag des Verzuges berechnen. §8 Versand (1) Zellstoff ist in G-Wagen zu versenden. Stehen G-Wagen nicht zur Verfügung, kann feuchter Zellstoff in O-Wagen versandt werden. Bei gebleichtem Zellstoff aller Güteklassen und bei ungebleichtem Zellstoff der Sonderklasse und der Güteklasse l sowie bei Papierzellstoff für Sonderzwecke bedarf es hierzu der vorherigen Zustimmung des Bestellers. Sonderregelungen sind im Liefervertrag zu vereinbaren. Erfolgt der Versand der vorgenannten Zellstoffsorten sowie von Papierzellstoff der Güteklasse 2 ungebleicht in O-Wagen, sind diese mit Planen abzudecken (2) Für den Versand von Zellstoff sind besenreine Wagen zu verwenden. Die Wagen sind beim Versand der im Abs 1 genannten Zellstoffsorten so auszulegen. daß keine Verunreinigung der Erzeugnisse ein-treten kann. Für den Versand von Kunstfaserzellstoff sind die Wagen mit Zellstoff der gelieferten Qualität auszulegen. Das Auslesen mit Packpapier oder Packzellstoff bedarf bei diesen Lieferungen der besonderen Vereinbarung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 49 vom 31. Dezember 1960 auf Seite 522. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, Nr. 1-49 v. 13.1.-31.12.1960, S. 1-522).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zum Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen.

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