Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1959, Seite 52

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959, Seite 52 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, S. 52); Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 26. Februar 1959 (2) Die Darlehnsfrist ist übereinstimmend mit den im Darlehnsvertrag vereinbarten Produktions- und Lagerzeiten der wirtschaftlichen Lose bzw. bis zu einer Planänderung und erhöhten Umlaufmittelausstattung längstens bis zum Ende des Planjahres bzw. bis zum Inkrafttreten der neuen Pläne festzulegen. Sonderdarlchei auf Grund von Planabweichungen § 3 e (1) Sonderdarlehen für Überplanbestände infolge von Verstößen gegen die planmäßige Bestandshaltung können auf der Grundlage von Finanzierungsplänen zur Finanzierung zeitweilig vorhandener Überplanbestände an Material, an unvollendeten Erzeugnissen oder Leistungen und an Fertigerzeugnissen, die aus Verstößen gegen die planmäßige Bestandshaltung resultieren, gewährt werden, wenn die Betriebe im Darlehnsantrag nachweisen, daß die Überplanbestände für ihre Produktion benötigt werden oder deren Absatz gesichert ist. (2) Vor der Gewährung von Sonderdarlehen hat sich die Bank an Hand der Nachweise der Betriebe davon zu überzeugen, daß die Betriebe die Überplanbestände an Material, Zulieferteilen, unvollendeten Erzeugnissen und Fertigerzeugnissen dem nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Organ gemeldet haben. Die Entscheidung dieses Organs ist der Bank unverzüglich nach Eingang vorzulegen. An Hand dieser Entscheidung ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die weitere Gewährung der Darlehen noch gegeben sind. (3) Bestände, die an andere Betriebe oder das zuständige Versorgungsorgan abzugeben sind, werden nur dann durch Sonderdarlehen finanziert, wenn hierfür Absatzverträge vorliegen. (4) Die Darlehnsfrist ist übereinstimmend mit dem im Darlehnsvertrag vereinbarten Abbau der Überplanbestände an Material und unvollendeten Erzeugnissen oder Leistungen längstens für 6 Monate, an Fertigerzeugnissen längstens für 30 Tage festzusetzen. Die Bank ist berechtigt, in Ausnahmefällen längere Kreditfristen zu genehmigen. (5) Stellt die Bank fest, daß Betriebe entgegen den gesetzlichen Bestimmungen der Verpflichtung zur Meldung ihrer Überplanbestände an das übergeordnete Organ bzw. das zuständige Versorgungsorgan nicht nachgekommen sind, so kann die Gewährung von neuen Sonderdarlehen gemäß Abs. 1 solange verweigert werden, bis die Betriebe die Abgabe der Meldung nachweisen. § 3t U) Sonderdarlehen zur Akkreditiveröffnung können unmittelbar zur Eröffnung eines Warenakkreditivs gewährt werden. Als Darlehnsdeckung dienen das Guthaben aus dem noch nicht ausgenutzten Akkreditiv und nach dessen Inanspruchnahme die unterwegs befindlichen Waren. 2 (2) Die Darlehnsfrist ist übereinstimmend mit der Laufzeit des Akkreditivs zuzüglich der Verrechnungsfrist festzusetzen. Wird das Akkreditiv vor Fristablauf in Anspruch genommen, so ist die Laufzeit des Darlehens entsprechend zu kürzen § 3g (1) Sonderdarlehen für Lohnzahlungen sind Betrieben, die keine Vorzugsdarlehen erhalten können, bei Liquiditätsschwierigkeiten zur Zahlung von Bruttolöhnen zu gewähren. Die Betriebsleiter haben die Betriebsgewerkschaftsleitungen über die finanziellen Schwierigkeiten und über die Beantragung der Sonderdarlehen zu unterrichten. (2) Die Darlehnsfrist ist längstens für 30 Tage festzusetzen. Innerhalb dieser Frist ist insbesondere zu überprüfen, ob die Liquiditätsschwierigkeiten auf außerplanmäßige Verluste zurückzuführen sind und ob dafür die Gewährung von Liquiditätsdarlehen gemäß Verordnung vom 5. April 1958 über die Behandlung von Mindergewinnen bzw. außerplanmäßigen Verlusten in der volkseigenen Wirtschaft und die Gewährung von Liquiditätsdarlehen an volkseigene Betriebe (GBl. I S. 313) möglich ist.“ § 3 Bei Sonderdarlehen für Überplanbestände infolge von Verstößen gegen die planmäßige Bestandshaltung, die bereits vor Inkrafttreten dieser Anordnung gewährt wurden, ist der Bank nachzuweisen, daß die Meldung an das übergeordnete Organ bzw. das zuständige Versorgungsorgan erfolgt ist. Die Entscheidung ist der Bank nach Eingang vorzulegen. Die Bank setzt die Gewährung der Sonderdarlehen auf der Grundlage und unter der Voraussetzung der Durchführung dieser Entscheidung fort. § 4 Der § 10 Abs. 3 wird gestrichen. § 5 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. Januar 1959 Der Präsident der Deutschen Notenbank Dr. M. Schmidt * § Anordnung über die Zentrale Untersuchungsstelle für Getreidelagerung und Umschlag. Vom 28. Januar 1959 Im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen wird folgendes angeordnet: . § 1 (1) Beim Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird eine Zentrale Untersuchungsstelle für Getreidelagerung und Umschlag gebildet. Ihr Sitz ist Magdeburg-Frohse. (2) Die Zentrale Untersuchungsstelle für Getreidelagerung und Umschlag (nachstehend Untersuchungsstelle genannt) ist juristische Person. Sie ist dem Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf unterstellt. § 2 (1) Die Untersuchungsstelle arbeitet nach einem vom Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf bestätigten Themenplan. (2) Die Untersuchungsstelle hat wissenschaftliche Untersuchungen, insbesondere auf den folgenden Ge-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 31 vom 31. Dezember 1959 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, Nr. 1-31 v. 13.1.-31.12.1959, S. 1-366).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der körperlichen Durchsuchung sowie deren anzuwendenden Mittel und Methoden stehen, sind in der Fachschulabschlußarbeit des Genossen Hauptr.ar. Müller, Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Leipzig, enthalten. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und anderen Formen der subversiven Tätigkeit und ergänzen diese. Insbesondere vorn imperialistischen Herrschaftssystem der und Westberlins gehen spontan-anarchische Wirkungen aus von der historisch bedingten hohen ökonomischen Leistungskraff.

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