Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1959, Seite 51

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959, Seite 51 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, S. 51); Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 26. Februar 1959 51 besondere Kontrolle über den Produktions- und Absatzplan erreicht werden soll. Die Darlehen sind zweckgebunden zur Bezahlung sämtlicher Ausgaben für die Produktion oder Leistung der Betriebe zu verwenden. Sie können gewährt werden bis zu der im Richtsatzplan vorgesehenen Höhe oder bei Betrieben, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Bank nachkommen und über eine geordnete Materialwirtschaft verfügen im Rahmen eines Limits. Das Limit ist von der Bank für einen bestimmten Zeitraum auf der Grundlage der für die planmäßige Produktion notwendigen Ausgaben festzulegen. Dabei ist der vorgesehene Abbau bezahlter Überplanbestände zu berücksichtigen. Die Darlehen sind aus den Produktions- oder Leistungserlösen in Höhe der Gesamtselbstkosten entweder a) auf der Grundlage' des planmäßigen Absatzes oder b) nach dem effektiven Absatz zu tilgen. Zur Sicherung und Kontrolle der fristgerechten Rückzahlung gemäß Buchst, a haben die Betriebe der Bank Terminverpflichtungserklärungen zu übergeben, die Bestandteil der abgeschlossenen Darjehnsverträge werden; gemäß Buchst, b haben die Betriebe der Bank in einer Ergänzung zum Darlehnsvertrag die Selbstkosten der abzusetzenden Erzeugnisse mitzuteilen. (6) Die Kreditierung der Bestände an unvollendeten Erzeugnissen bei langfristiger Einzelfertigung hat gemäß Abs. 5 Form 1 unter Berücksichtigung der monatlichen Bestandsveränderungen zu erfolgen. Die Darlehnshöhe ist auf der Grundlage von Quartalsplänen, die nach Monaten aufzuteilen sind, festzulegen. Die Rückzahlung der Darlehen hat im Laufe des Monats in Höhe der Gesamtselbstkosten der Warenproduktion (fertigzustellende und abzurechnende Baugruppen) zu erfolgen. Fertiggestellte, aber noch nicht exportfähige Baugruppen können gemäß § 3 c durch Sonderdarlehen weiter finanziert werden.“ § 2 Der § 3 a sowie § 3 b in der Fassung vom 15. März .958 (GBl. II S. 39) werden aufgehoben. An ihre Stelle reten folgende §§ 3 a bis 3 g: „Sonderdarlehen für Überplanbestände auf Grund der Übererfüllung der Produktions- und Leistungspläne und auf Grund zeitweiliger Bestandsschwankungen * § 3a (1) Sonderdarlehen für Planübererfüllung und Zusatzaufgaben können bei Übererfüllung der Produktions- oder Leistungspläne oder bei der Durchführung von Zusatzaufgaben zur Finanzierung der erforderlichen erhöhten Bestände einschließlich des notwendigen Verlaufs gewährt werden. (2) Als Grundlage für die Ausreichung der Sonderdarlehen haben die Betriebe der Bank einen operativen Quartalsplan oder einen gesonderten Finanzierungsplan einzureichen. Diese Pläne sind Bestandteil der abzuschließenden Darlehnsverträge. In allen Fällen muß der gesicherte Absatz nachgewiesen werden. (3) Die Darlehnsfrist ist übereinstimmend mit den Plänen längstens bis zum Ende des Planjahres bzw. bis zum Inkrafttreten der neuen Pläne festzulegen. § 3b (1) Sonderdarlehen für Materialbestände im Rahmen der Höchstvorräte können zur Finanzierung kurzfristig umschlagender Materialbestände im Rahmen der der Bank nachzuweisenden Höchstvorräte gewährt werden. Die Bestände sind der Bank pro Position des Richtsatzplanes und nach Materialart nachzuweisen. Die Bank ist berechtigt, in Ausnahmefällen Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises der Bestände nach Materialarten unter der Voraussetzung zuzulassen, daß dadurch keine Überplanbestände infolge von Verstößen gegen die planmäßige Bestandshaltung finanziert werden. (2) Die Darlehnsfrist ist übereinstimmend mit dem planmäßigen Verbrauch des Materials auf der Grundlage der Differenz zwischen Durchschnittsvorrat in Tagen (Richttagen) und Höchstvorrat in Tagen längstens für 30 Tage festzusetzen. (3) Wird von der Bank festgestellt, daß die Betriebe Höchstvorratsnormen nicht ordnungsgemäß ermittelt haben oder daß die Betriebe im Rahmen der Höchstvorräte Überplanbestände auf Grund von Verstößen gegen die planmäßige Bestandshaltung aufweisen, so hat die Bank die Ausreichung der Sonderdarlehen bis zur Beseitigung der Mängel zu verweigern und die WB bzw. bei örtlichen Betrieben, die keiner WB unterstehen, die Plankommission bei dem Rat des Kreises zu unterrichten. Treten Mängel bei einem wesentlichen Teil der Betriebe einer WB bzw. der örtlichen Betriebe eines Kreises auf, so ist die zuständige Abteilung der Staatlichen Plankommission bzw. der Wirtschaftsrat bei dem Rat des Bezirkes zu benachrichtigen. § 3c (1) Sonderdarlehen für langfristige Exportfertigung können zur Finanzierung fertiggestellter, aber noch nicht exportfähiger Baugruppen bei langfristiger Einzelfertigung gewährt werden. (2) Die Betriebe haben der Bank als Darlehnsantrag eine Ausfertigung des zwischen ihnen und den Außenhandelsunternehmen abgeschlossenen Exportauftrages oder Teilexportauftrages und nach Fertigstellung der gemäß Auftrag gegenüber den Außenhandelsunternehmen noch nicht abzurechnenden Baugruppen eine Pro-forma-Rechnung als Kreditierungsunterlage einzureichen. (3) Die Sonderdarlehen werden bis zur Höhe des im Exportauftrag oder Teilexportauftrag für die Baugruppe vorgesehenen Industrieabgabepreises gewährt. (4) Die Darlehnsfrist ist längstens bis zu dem im Exportauftrag oder Teilexportauftrag vorgesehenen Ablieferungstermin, bei vertraglich vereinbarten Teillieferungen zusammengefaßter Baugruppen längstens bis zu den einzelnen Terminen, zuzüglich der Frist für die Einreichung der Verrechnungsdokumente, festzulegen. § 3d (1) Sonderdarlehen können zur Finanzierung von Überplanbeständen infolge vorübergehender Fertigung wirtschaftlicher Losgrößen auf der Grundlage von Finanzierungsplänen gewährt werden. Eine ständige erhöhte Bestandshaltung infolge der Fertigung wirtschaftlicher Losgrößen muß bei der Planung der Bestände berücksichtigt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 31 vom 31. Dezember 1959 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, Nr. 1-31 v. 13.1.-31.12.1959, S. 1-366).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom über die Durchführung der Untersuchungshaft j: Untersuchungshaftvollzugsordnung - einschließlich ihrer bisherigen Änderungen. Außerdem enthalten das Vierseitige Abkommen über Westberlin.

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