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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1959, Seite 318

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959, Seite 318 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, S. 318); 318 Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 18. Dezember 1959 § 4 (1) Die Valutaberichte sind einzureichen: 1. monatlich: vom Valutaplanträger Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel bis zum 25. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats; 2. vierteljährlich: a) von Valutaplanträgem mit Sitz außerhalb Berlins bis zum 10. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats, b) von Valutaplanträgern mit Sitz in Berlin bis zum 15. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats. (2) Die Meldung der Forderungen (einschließlich Guthaben) und Verbindlichkeiten sowie der Bestände an ausländischen Zahlungsmitteln ist von allen Planträgern bis zum 25. des auf den Berichtszeitraum (Monat, Quartal) folgenden Monats einzureichen. (3) Die Begründungen zum Valutabericht sind ein-zurichen: 1. vierteljährlich: a) vom Valutaplanträger Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel 35 Werktage nach Ende des vorhergehenden Berichtszeitraumes, b) von Valutaplanträgern, die einen Quartalsplan aufstellen, zu den Terminen nach Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben a und b; 2. jährlich: a) vom Valutaplanträger Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel bas zum 28. Februar des folgenden Jahres, b) von allen anderen Valutaplanträgern bis zum 15. Februar des folgenden Jahres. § 5 (1) Verantwortlich für die Valutaberichterstattung sind die Leiter der Valutaplanträger. (2) Die Valuta berichte sind von dem Leiter des Valutaplanträgers und dem Valuta bear beiter bzw. dem Leiter des Bereichs Valuta des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel zu unterzeichnen, (3) Die Valutaberichte des Valutaplanträgers Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel sind außer an die Deutsche Notenbank, Abteilung Ausland, unmittelbar an a) die Staatliche Plankommission, Abteilung Außenhandel und Innerdeutschen Handel, b) das Ministerium der Finanzen, Abteilung Valuta, c) die Staatliche Zentral Verwaltung für Statistik (mit Ausnahme des Teilberichts Forderungen [einschließlich Guthaben] und Verbindlichkeiten sowie der Bestände an ausländischen Zahlungsmitteln) einzureichen. (4) Die Begründungen zu den Valutaberichten sind vom Valutaplanträger Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel außer an die Deutsche Notenbank, Abteilung Ausland, unmittelbar an a) die Staatliche Plankommission, Abteilung Außenhandel und Innerdeutschen Handel, b) das Ministerium der Finanzen, Abteilung Valuta, einzureichen. § 6 Der Präsident der Deutschen Notenbank kann in besonderen Fällen teilweise oder zeitliche Befreiung von den Verpflichtungen dieser Anordnung genehmigen. § 7 Die Valutaplanträger geben ihren planenden Stellen entsprechende Anweisungen über die Valutaberichterstattung. § 8 Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1959 in Kraft. Berlin, den 10. November 1959 Der Präsident der Deutschen Notenbank Dr. M. Schmidt Anordnung Nr. 2* über die Allgemeinen Lieferbedingungen für Holzschliff. Vom 16. November 1959 Auf Grund des § 19 des Vertragsgesetzes vom 11. Dezember 1957 (GBl. I S. 627) wird zur Änderung der Anordnung vom 14. Juli 1959 über die Allgemeinen Lieferbedingungen für Holzschliff (GBl. II S. 227) im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung folgendes angeordnet: § 1 Der § 6 Äbs. 2 der Anordnung vom 14. Juli 1959 erhält folgende Fassung: „Können G-Wagen nicht gestellt werden, so sind im Einverständnis mit dem Besteller auch andere geeignete Wagengattungen zur Beförderung von Holzschliff zugelassen. Bei der Verladung des Holzschliffs im offenen Wagen 6ind die Bestimmungen der Anlage C der Eisenbahn-Verkehrsordnung (Sonderdruck Nr. 248 des Gesetzblattes) zu beachten.“ § 2 Der Abs. 6 des § 7 der Anordnung vom 14. Juli 1959 wird gestrichen. § 3 Im ersten Satz des § 10 Abs. 1 der Anordnung vom 14. Juli 1959 wird das Wort „Lieferer“ durch das Wort „Besteller“ ersetzt § 4 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft Berlin, den 16. November 1959 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission I. V.: Selbmann Stellvertreter des Vorsitzenden Anordnung (Nr. 1) (GBl. n S. 227) Herausgeber: Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin C 2, Klosterstraße 47 Redaktion Berlin C 2. Klosterstraße 47, Telefon: 22 07 36 22/36 21 Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Ag 134/59/DDR Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag. Berlin C 2, Telefon: 51 44 34 Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil 1 3. DM. Teil II 2,10 DM Einzelabgabe bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 DM. bis zum Umfang von 32 Seiten 0.40 DM. über 32 Seiten 0,50. DM je Exemplar Bestellungen beim Buchhandel, beim Buchhaus Leipzig, Leipzig CI, Post-(ach 91, Telefon: 2 34 81, sowie Bezug gegen Barzahlung in der Verkaufsstelle des Verlages, Berlin C 2, Roßstraße 6, Telefons il 44 34 Drude: (140) Neues Deutschland, Berlin;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 31 vom 31. Dezember 1959 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, Nr. 1-31 v. 13.1.-31.12.1959, S. 1-366).

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