Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1959, Seite 285

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959, Seite 285 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, S. 285); Gesetzblatt Teil II Nr. 26 Ausgabetag: 7. November 1959 285 (4) Für die Auslieferung von Alttextilien gelten folgende Mindestmengen je Sorte: altwollgestrickt und neue Abschnitte 200 kg alle übrigen Alttextilien 500 kg Die Lieferung geringerer Mengen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bestellers. (5) Bei Verladung von Alttextilien ist das vom Lieferer festgestellte Gewicht der einzelnen Ballen oder Säcke laut Gewichtsaufstellung maßgebend. Bei Waggonverladung' einer Sorte Alttextilien ist durch den Lieferer oder einen von ihm Beauftragten das Gewicht auf geeichten Waagen zu ermitteln. (6) Der Versand von Alttextilien muß grundsätzlich ordnungsgemäß in Ballen gepreßt und ordnungsgemäß emballiert oder in Säcken verpackt vom Lieferer vorgenommen werden. Lose Verladung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bestellers. (7) Die Berechnung erfolgt nach den geltenden Preisbestimmungen.* Die Verpackung wird nicht berechnet, soweit es sich um Leihverpackung handelt Wird Papieremballage verwendet, ist nur das Nettogewicht zu berechnen. § 14 Lieferung von textilen Fabrikationsabfällen Fäden und Abgänge (1) Der Feuchtigkeitsgehalt (Zuschlag zum absoluten Trockengehalt) darf 12 Vo nicht überschreiten. (2) Soweit Fäden und Abgänge ohne chemische Analyse erkennbare synthetische Fasern enthalten, hat der Lieferer diese Feststellung dem Besteller bekanntzugeben. (3) Der Lieferer hat die Fäden und Abgänge frei von spinnstofffremden Bestandteilen und von technisch vermeidbaren Verunreinigungen zu liefern. (4) Die Mindestversandmengen für Fäden und Abgänge betragen je Sorte: wollene und wollegemischte Fäden und Abgänge 200 kg alle übrigen Fäden und Abgänge 500 kg Die Lieferung kleinerer Mengen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bestellers. (5) Bei Verladungen von Fäden und Abgängen ist das vom Lieferer festgestellte Gewicht der einzelnen Ballen oder Säcke laut Gewichtsaufstellung maßgebend. Gewichtsdifferenzen von ± 1 °/o bleiben unberücksichtigt. (6) Der Lieferer hat die Fäden und Abgänge ordnungsgemäß in Ballen gepreßt und ordnungsgemäß emballiert bzw. in Kapzüchen oder Säcken verpackt zu liefern. § 15 Lieferung von Altpapier (1) Der Lieferer darf Verladungen von losem Material mit Ausnahme von Makulatur nur vornehmen, wenn der Besteller hierzu vorher seine Zustimmung gegeben hat. (2) Gewerbliche Anfallstellen haben entsprechend den TGL-Bestimmungen das Altpapier gepreßt, in Säcken verpackt oder handelsüblich gebündelt auszuliefern. * Zur Zeit gilt die Preisverordnung Nr. 250 vom 30. Dezember 1054 (Sonderdruck Nr. 65 des Gesetzblattes) (3) Die Berechnung von Altpapier erfolgt brutto für netto, soweit nicht in gültigen Preisbestimmungen etwas anderes festgelegt ist. (4) Bei Waggonverladungen mehrerer Sorten Altpapier ist das vom Lieferer festgestellte Gewicht der einzelnen Ballen maßgebend. Soweit nur eine Sorte Altpapier verladen wird, ist durch den Lieferer oder einen von ihm Beauftragten das Gewicht auf geeichten Waagen am Versandtage zu ermitteln. § 16 Lieferung von Altgummi (1) Verladungen von Altgummi erfolgen unverpackt. (2) Der Höchstsatz an Fremdkörpern darf 10°/o der gelieferten Menge nicht übersteigen. § 17 Lieferung von Lederabfällen, rohen Haut- und Fellabschnitten sowie Leimleder (1) Der Versand erfolgt grundsätzlich in Waggons. Kleinere Mengen trockener Erzeugnisse können per Stückgut versandt werden. Der Lieferer hat den Versand unter Beachtung der Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung, Anlage C, vorzunehmen. (2) Lkw-Transporte sind im Vertrag zu vereinbaren. (3) Die vom Lieferer versandten Erzeugnisse müssen frei von Fremdkörpern, wie Eisen, Glas, Holz, Gummi, Textilien usw., sein. (4) Bei Lieferung von chromgarem Material können Beimischungen bis zu 5 °/o lohgarem Material enthalten sein. , (5) Bei Lieferung von nassem oder gesalzenem Material sind während des Transportes auf tretende Gewichtsverluste bis zu 5 % zulässig. (6) Die Mindestmengen bei Waggonversand betragen für trockenes Material mindestens 5 t, für nasses oder gesalzenes Material mindestens 15 t. Lieferungen geringerer Mengen bei Waggonversand bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers. (7) Für die Rechnungslegung gelten die bahnamtlichen Abgangsgewichte oder die festgestellten Gewichte einer anderen geeichten Waage. (8) Der Lieferer hat das Nettogewicht zu berechnen. § 18 Lieferung von Sammel- und Gelatineknochen (1) Der Versand der Knochen erfolgt grundsätzlich in Waggons. Lkw-Transporte sind im Vertrag zu vereinbaren. (2) Der Lieferer ist verpflichtet, nur einwandfreies Knochenmaterial zu versenden, das frei von Eisen und sonstigen für die Verarbeitung der Knochen nicht geeigneten Fremdkörpern sein muß. Das gilt nicht für den Versand von Knochen aus Abdeckereien. (3) Bei Lieferung mehrerer Sorten Knochen in einem Waggon hat der Lieferer dafür zu sorgen, daß eine Vermischung der einzelnen Sorten während des Transportes vermieden wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 31 vom 31. Dezember 1959 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, Nr. 1-31 v. 13.1.-31.12.1959, S. 1-366).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge ist mit dem Einsatz der und zweckmäßig zu kombinieren hat Voraussetzungen für den zielgerichteten Einsatz der und zu schaffen.

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