Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1959, Seite 24

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959, Seite 24 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, S. 24); 24 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 19. Januar 1959 Traktoren-Staticmen zusammenzuarbeiten und diesen für die Einrichtungen des öffentlichen Veterinärwesens. Betrieben in allen veterinärmedizinischen Fragen An- Hilfskräfte werden nach der Lohngruppe DB 2 ent-leitung und Unterstützung zu geben. lohnt (6) Die Ausübung einer Privatpraxis ist den Tierärzten in staatlichen Tierarztpraxen nicht gestattet. §2 Die Unterstellung der staatlichen Tierarztpraxen (1) Die staatlichen Tierarztpraxen unterstehen den Räten der Kreise. Für die unmittelbare Anleitung und Kontrolle der staatlichen Tierarztpraxen sind die Veterinärinspektionen der Räte der Kreise verantwortlich. (2) Die Orte, in denen staatliche Tierarztpraxen einzurichten sind, werden durch die Räte der Kreise auf Vorschlag ihrer Veterinärinspektion nach Abstimmung mit den zuständigen Organen der Gewerkschaft und im Einvernehmen mit dem Rat des Bezirkes Veterinärinspektion festgelegt. Als Sitz der staatlichen Tierarztpraxen sind vor allem Dörfer, in denen eine MTS vorhanden ist, und zentral gelegene Dörfer zu wählen. §3 Der Einsatz der Tierärzte und des übrigen Personals (1) Die staatlichen Tierarztpraxen sind mit Tierärzten, Veterinärtechnikern und Hilfskräften zu besetzen. (2) Die Einstellung und Kündigung sowie die Vereinbarung über die Beendigung und Änderung der Tätigkeit von Tierärzten, Veterinärtechnikern und Hilfskräften in den staatlichen Tierarztpraxen erfolgt durch die Leiter der Abteilung Land- und Forstwirtschaft der Räte der Kreise auf Vorschlag der Räte der Kreise Veterinärinspektion nach Anhören des Kreisvorstandes der Gewerkschaft Staatliche Verwaltungen, Gesundheitswesen, Finanzen. (3) Die Räte der Kreise Veterinärinspektion entscheiden im Einvernehmen mit der Abteilung Finanzen der Räte der Kreise und nach Anhören der Kreisvorstände der Gewerkschaft Staatliche Verwaltungen, Gesundheitswesen, Finanzen, /ln welchen staatlichen Tierarztpraxen vorrangig Veterinärtechniker einzusetzen sind. Die fachliche Anleitung und Kontrolle der Veterinärtechniker und Hilfskräfte obliegt den Tierärzten in den staatlichen Tierarztpraxen. (4) Die Vertretungen in den staatlichen Tierarztpraxen werden durch die Räte der Kreise geregelt. (5) Für die staatlichen Tierarztpraxen kann die Beschäftigung eines Kraftfahrers gestattet werden, solange der Gesundheitszustand des Tierarztes es erfordert. (6) Die Vergütung der Tierärzte, Veterinärtechniker und Hilfskräfte in den staatlichen Tierarztpraxen erfolgt nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Einrichtungen des öffentlichen Veterinärwesens. Im ersten Jahr ihrer tierärztlichen Tätigkeit werden die Tierärzte nach der Vergütungsgruppe A VI und ab zweitem Jahr nach der Vergütungsgruppe A VII vergütet. Veterinärtechniker erhalten eine Vergütung nach den Vergütungsgruppen B VI bzw. B VII entsprechend dem dritten Nachtrag des Rahmenkollektivvertrages (7) Tierärzte ln staatlichen Tierarztpraxen sind im öffentlichen Dienst stehende Tierärzte im Sinne des § 3 Buchst, e der Verordnung vom 12. Juli 1951 über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 675); (8) Tierärzte in staatlichen Tierarztpraxen sind durch die Räte der Kreise gegen Haftpflicht einschließlich Operations- und Kastrationsschäden zu versichern. (9) Die Bestätigung der für die staatlichen Tierarztpraxen erforderlichen Planstellen erfolgt durch die Abteilung Finanzen der Räte der Kreise. §4 Die Ausrüstung der staatlichen Ticrarztpraxen (1) Die staatlichen Tierarztpraxen werden mit einem vollständigen Instrumentensatz, mit den erforderlichen Arzneimitteln und einem Personenkraftwagen ausgerüstet. Die Tierärzte sind für die Vollständigkeit und Instandhaltung der Ausrüstung verantwortlich und haften für in Verlust geratene Gegenstände. (2) Die Tierärzte in den staatlichen Tierarztpraxen können für dienstliche Fahrten ihre eigenen Personenkraftwagen benutzen. Für die Benutzung eigener Kraftfahrzeuge erhalten sie eine Vergütung entsprechend den geltenden Bestimmungen; (3) Staatliche Tierarztpraxen, die zusätzlich mit einem Veterinärtechniker besetzt sind, erhalten als weitere Ausrüstung ein Motorrad. §5 Die Finanzierung der staatlichen Tierarztpraxen (1) Die Finanzierung der Ausgaben der staatlichen Tierarztpraxen erfolgt aus dem Haushalt des Rates des Kreises. (2) Für die von den Tierärzten und Veterinärtechnikern in staatlichen Tierarztpraxen geleisteten Arbeiten werden Gebühren nach der Gebührenordnung der Tierärzte* berechnet. Die zu berechnenden Gebühren sind an den Haushalt des Rates des Kreises zu zahlen. (3) Tierärzte und Veterinärtechniker in staatlichen Tierarztpraxen sind nicht berechtigt, selbst Gebühren einzuziehen. §6 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am I; Februar 1959 in Kraft; (2) Gleichzeitig treten die Anordnung vorn 8- Juli 1955 über die Errichtung und Organisation von staatlichen Tierarztpraxen (GBl. II S. 258) und die Erste Anweisung vom 8. Juli 1955 zur Anordnung über die Errichtung und Organisation von staatlichen Tierarztpraxen (GBl. II S. 259) außer Kraft. Berlin, den 24. Dezember 1958 Der Minister für Land- und Forstwirtschaft Reichelt wird als Anordnung im GBl. veröffentlicht;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 31 vom 31. Dezember 1959 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, Nr. 1-31 v. 13.1.-31.12.1959, S. 1-366).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unter-rich ten. Weitere Aufklärunqspflichten.

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