Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1959, Seite 222

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959, Seite 222 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, S. 222); 222 Gesetzblatt Teil II Nr. 19 Ausgabetag: 11. August 1959 steiler, wenn ihm zur Vorbereitung oder Durchführung des Vertrages Unterlagen des Leistenden unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. § 5 Produktionskontrolle (1) Der Besteller ist berechtigt, durch seine Beauftragten den Stand der Erfüllung des Vertrages einschließlich der Zulieferverträge, den Ablauf der Produktion einschließlich der technischen Produktionsbedingungen, die zur Produktion verwendeten Materialien auf Qualität, die ordnungsgemäße Lagerung, die Vorbereitungen zur Qualitätsabnahme und zum Versand der Erzeugnisse sowie die Einhaltung der Geheimhal-tungs- und Sicherheitsbestimmungen zu kontrollieren. Diese Kontrollen darf nur vornehmen, wer im Besitz eines vom Besteller ausgestellten Ausweises ist. Dieser Ausweis muß den ausdrücklichen Hinweis auf den Umfang der Befugnisse zur Kontrolle enthalten. (2) Auf Verlangen des Bestellers ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten im Vertrag festzulegen, daß der Besteller für die Dauer der Vertragsbeziehungen das Recht hat, im Betrieb einen Beauftragten zu stationieren. Die erforderlichen Arbeitsräume und Einrichtungsgegenstände sind vom Leistenden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. § 6 Regelung für Zulieferbetriebe Die in §§ 3 und 5 festgelegte Regelung für die Geheimhaltung und die Produktionskontrolle gilt auch für die Beziehungen zwischen dem Leistenden und seinen Zulieferbetrieben, wenn es im Vertrag zwischen dem Besteller und dem Leistenden vereinbart wurde. Der Leistende ist verpflichtet, entsprechende Maßnahmen mit seinen Zulieferbetrieben zu vereinbaren. ' § § 7 Qualitätsabnahme (1) Der Besteller behält sich für alle Lieferungen und Leistungen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, die Durchführung von Qualitätsabnahmen vor. Hierzu ist der Leistende verpflichtet, spätestens 14 Tage vor Fertigstellung der bestellten Lieferung oder Leistung an die im Vertrag genannte Stelle eine Mitteilung über den Termin der Bereitstellung zur Qualitätsabnahme (Abnahmebereitschaftserklärung) mit Einschreiben abzusenden. Hat der Besteller im Betrieb des Leistenden einen Beauftragten stationiert, ist diesem spätestens 5 Werktage vor Fertigstellung der bestellten Lieferung oder Leistung eine schriftliche Mitteilung über den Termin der Bereitstellung zur Qualitätsabnahme zu geben. (2) Der Besteller ist verpflichtet, die Qualitätsabnahme unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen, bei Nahrungsgütern spätestens binnen 3 Tagen, nach dem angegebenen Termin der Bereitstellung zur Qualitätsabnahme vorzunehmen bzw. dem Leistenden den Versand ohne Qualitätsabnahme freizugeben, sofern die Abnahmebereitschaftserklärung fristgemäß vom Leistenden abgesandt oder gemäß Abs. 1 Satz 2 übergeben wurde. Nimmt der Besteller in der vorgesehenen Frist nicht ab, geht die Gefahr auf ihn über und der Leistende ist berechtigt, einzulagern, Rechnung zu erteilen und die entstandenen zusätzlichen Kosten zu berechnen. (3) Die Qualitätsabnahme erfolgt, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt, in der Produktionsstätte des Leistenden durch den vom Besteller bevollmächtigten Ab- nahmebeauftragten. Dieser muß im Besitz eines Dokumentes mit dem ausdrücklichen Hinweis der Berechtigung zur Abnahme sein. Das Ergebnis der Qualitätsabnahme ist im Abnahme- und Lieferbericht festzulegen, der von den Bevollmächtigten beider Vertragspartner zu unterzeichnen ist. (4) Dem Abnahmebeauftragten sind die gesetzlich vorgeschriebenen Werkabnahmeprotokolle vorzulegen. Ist im Vertrag die Qualitätsabnahme auf Grund der TLB des Bestellers vereinbart, haben die erforderlichen Prüfungen ohne Berechnung besonderer Kosten zu erfolgen. (5) Zu Abnahmeprüfungen, die entsprechend den Bedingungen des Vertrages oder nach den gegebenen Umständen nicht am Ort des Leistenden durchgeführt werden können, hat der Leistende einen Beauftragten zu entsenden. (6) Die Kosten für die Vorführung und andere Prüfungen sind vom Leistenden zu tragen. Er hat die dafür notwendigen Materialien (Treibstoffe, öl usw.) und Einrichtungen bereitzustellen und auf Anforderung des Bestellers Mitarbeiter mit der Vorführung der abzunehmenden Erzeugnisse zu beauftragen. (7) Sind die für die Qualitätsabnahme gemeldeten Lieferungen oder Leistungen zu dem mit der Abnahmebereitschaftserklärung genannten Zeitpunkt noch nicht abnahmebereit, so hat der Leistende alle Kosten zu tragen, die dem Besteller hierdurch entstehen. (8) Der Leistende ist verpflichtet, unmittelbar nach der Qualitätsabnahme die entsprechenden Ausfertigungen des Abnahme- und Lieferberichtes an die im Vertrag genannte bzw. an die nach der Qualitätsabnahme bekanntgegebene Postanschrift des Empfängers zu senden; § 8 Liefertermine (1) Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Lieferungen oder Leistungen bis zu dem im Vertrag vereinbarten Termin unter Berücksichtigung des § 7 Absätze 1 und 2 ohne Beanstandungen die Qualitätsabnahme des Bestellers durchlaufen haben. Bei Versandfreigabe ohne Qualitätsabnahme gilt der Liefertermin mit Eingang der Versandfreigabe beim Leistenden als eingehalten. Der Gefahrübergang regelt sich nach § 32 des Vertragsgesetzes. (2) Zu einer vorfristigen Lieferung ist der Leistende nur berechtigt, soweit es im Vertrag vereinbart ist. § 9 Wartung Bei Durchführung der Qualitätsabnahme sind auf Verlangen des Bevollmächtigten des Bestellers Art und Umfang der vom Leistenden bis zum Versand oder zur Abholung durchzuführenden Wartungsmaßnahmen im Abnahme- und Lieferbericht festzulegen. Die nachgewiesenen Kosten der Wartung sind dem Besteller gesondert in Rechnung zu stellen. § 10 Verpackung (1) Ist im Vertrag keine besondere Vereinbarung über die Rückgabe der Leihverpackung getroffen, erfolgt diese nach den für den Großhandel üblichen Bestimmungen. (2) Als Verfügungen, welche die Einhaltung der Rückgabefristen ausschließen, gelten nur die vom übergeordneten Organ des Empfängers erteilten Einlagerungsanweisungen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 31 vom 31. Dezember 1959 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, Nr. 1-31 v. 13.1.-31.12.1959, S. 1-366).

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