Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1959, Seite 214

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959, Seite 214 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, S. 214); 214 Gesetzblatt Teil II Nr. 18 Ausgabetag: 4. August 1959 (2) Bei verspäteter Mitteilung der Spezifikation ist der Lieferer berechtigt, die vereinbarten Liefertermine entsprechend zu ändern. Das gleiche gilt, wenn die Einbauteile gemäß § 3 dem Lieferer nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden oder wenn die Musterfreigabe (§ 4 Abs. 2) aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erfolgt. (3) Wird durch die erteilte Spezifikation die Kapazität des Lieferers in bestimmten Abmessungen nachweisbar überschritten, so hat der Besteller, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist, insoweit unverzüglich eine Spezifikation in anderen Abmessungen zu geben. § 6 Mindestproduktionsmengen (1) Erreichen die Mengen des spezifizierten Auftrages nicht die in der Anlage zu diesen Allgemeinen Lieferbedingungen festgelegten Mengen, ist der Hersteller nicht verpflichtet, diesen Auftrag anzunehmen. In besonderen Fällen kann auf Antrag des Bestellers die WB Plastverarbeitung dem Besteller ein Herstellerwerk für die Fertigung dieser Mengen nachweisen. In diesem Falle ist der Lieferer berechtigt, einen genehmigten Preisaufschlag zu erheben. (2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Lieferer nicht der Hersteller der Plasterzeugnisse ist; § 7 Versanddisposition Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer bei Vertragsabschluß, in besonders vereinbarten Fällen spätestens 2 Wochen vor dem festgelegten Liefertermin, seine Versanddisposition mitzuteilen. § 8 Vorauslieferung Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist der Lieferer berechtigt, den Vertragsgegenstand bis zu 2 Wochen vor dem vertraglich festgelegten Termin zu liefern. § 9 Tag der Lieferung Als Tag der Lieferung gilt der Tag des Versandes durch den Lieferer, bei vereinbarter Selbstabholung der Tag, an dem der Vertragsgegenstand dem Besteller ab-holbereit zur Verfügung steht. Hierüber hat der Lieferer den Besteller rechtzeitig zu unterrichten. § 10 Versand Der Versand hat nach der billigsten Versandart zu erfolgen. Verlangt der Besteller eine andere Versandart, hat er auch die entstehenden Mehrkosten zu tragen. § § 11 Mehr- oder Minderlieferung (1) Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5 % je Einzelposition des spezifizierten Vertrages gelten als vertragsgemäße Erfüllung, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. (2) Der Berechnung und Bezahlung ist die tatsächlich gelieferte Menge zugrunde zu legen. § 12 Mangelanzeige (1) Für die Feststellung von Mängeln sind die hierfür in Betracht kommenden DIN-Vorschriften (z. B. 7708, 7710, 7735, 7736), TGL-Bestimmungen oder das plombierte Vergleichsmuster maßgebend (2) Abweichungen von den im Abs. 1 genannten Vorschriften müssen vereinbart werden. Abweichungen, die den Verwendungszweck des Vertragsgegenstandes nicht beeinträchtigen, sind zulässig, falls nichts anderes vereinbart wurde. (3) Rohstoffbedingte geringfügige Farbtonabweichungen des Vertragsgegenstandes gelten nicht als Vertragsverletzung. § 13 Rechte Dritter (1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Modellen, Mustern und dergleichen zu wahren. Solche Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. (2) Der Besteller ist dafür verantwortlich, daß Rechte Dritter an den von ihm übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern und dergleichen durch die Fertigung und Lieferung nicht verletzt werden. § 14 Formen und Hilfseinrichtungen (1) Für die zur Herstellung von Sonderanfertigungen notwendigen Formen und Hilfseinrichtungen hat der Besteller die Kosten zu übernehmen, falls er nicht dem Lieferer die Formen und Hilfseinrichtungen rechtzeitig kostenlos zur Verfügung stellt. Der Besteller trägt auch die Kosten für die Unterhaltung oder für eine Änderung dieser Formen und Hilfseinrichtungen, soweit der Lieferer nicht für die Entstehung dieser Kosten selbst verantwortlich ist. (2) Der Lieferer hat diese Formen und Hilfseinrichtungen auf Verlangen an den Besteller herauszugeben. Der Lieferer ist befugt, 3 Jahre nach der letzten Lieferung diese Formen und Hilfseinrichtungen zu vernichten, falls der Besteller trotz rechtzeitiger Aufforderung nicht anderweitig darüber verfügt. (3) Der Lieferer kann verlangen, daß die Formen und Hilfseinrichtungen durch ihn auf eigene Rechnung bestellt bzw. gebaut werden. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden dann keine Anwendung. Will der Lieferer diese Formen und Hilfseinrichtungen vernichten, hat er erst eine Stellungnahme des Bestellers einzuholen. (4) Bei Teilen, welche eine besondere Maßhaltigkeit erfordern, die nicht mit einfachen Meßgeräten feststellbar ist, hat der Besteller dem Lieferer geeignete Instrumente leihweise zu überlassen. § 15 Leihverpackung (1) Die Frist für die Rückgabe von Leihverpackung beträgt für Großhandelsbetriebe 60 Tage, für andere Betriebe 40 Tage. (2) Die Abnutzungsgebühr für die Leihverpackung beträgt ein Fünftel des Anschaffungswertes. (3) Die Leihverpackung ist frachtfrei Bestimmungsbahnhof des Lieferers bzw. bei Beförderung durch Lastkraftwagen frachtfrei Lager des Lieferers zurückzusenden; (4) Pappkartons und Papiersäcke werden zum Anschaffungspreis berechnet und nicht zurückgenommen* sofern nichts anderes vereinbart wird;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 31 vom 31. Dezember 1959 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, Nr. 1-31 v. 13.1.-31.12.1959, S. 1-366).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels angefallenen Bürger intensive Kontakte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen sowie zur sicheren und vertragsgerechten Abwicklung des Transitverkehrs.

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