Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1959, Seite 167

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959, Seite 167 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, S. 167); Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Ausgabetag: 16. Juni 1959 167 § 3 Lieferfristen und -termine (1) In den zu schließenden Verträgen sind für die Lieferung und Abnahme der Streichgarne Halbmonatsfristen zu vereinbaren. Soweit es der Produktions- und Zirkulationsprozeß des Bestellers aus zwingenden Gründen erfordern, kann er die Vereinbarung von kürzeren Lieferfristen oder die Vereinbarung von Lieferterminen verlangen. Ein solcher Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Lieferer nachweist, daß ihm dadurch Produktionsschwierigkeiten oder Schwierigkeiten in der Erfüllung der bereits bestehenden anderweitigen Lieferverpfli ch tun gen entstehen. Auf Verlangen eines Partners muß die Vertragsmenge bei den einzelnen zulässigen Teillieferungen gleichmäßig erbracht und abgenommen werden. (2) Die Einteilung der Vertragsmenge nach Drehung, Farbe, Aufmachung und die Angabe des Verwendungszweckes der Streichgarne für die in einem Lieferquartal zu liefernden Mengen müssen bei rohweißen Garnen spätestens 4 Wochen, bei bunten Garnen spätestens 6 Wochen vor Beginn des Lieferquartals durch den Besteller erfolgen. Sind Versorgungskontore Industrietextilien Besteller, so gilt abweichend vom ersten Satz folgendes: a) Bei Eigengeschäften (Lager- und Streckengeschäfte) beträgt die Einteilungsfrist für Rohgame 4 Wochen und bei Buntgamen 6 Wochen vor Beginn der im Vertrag vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins. b) Bei Lagergeschäften entfällt die Angabe des Verwendungszweckes des Games, soweit dieser unbekannt ist. c) Bei Vermittlungsgeschäften sind die Einteilungen in den Verträgen zu vereinbaren, die die Lieferer mit den zugewiesenen Bedarfsträgern zu schließen haben. (3) Gehen dem Lieferer die Einteilungen des Bestellers nicht rechtzeitig zu, so verschiebt sich der Liefertermin oder die Lieferfrist zugunsten des Lieferers um die Zeit, um die sich der Eingang der Einteilungen verzögert hat. -§ 4 Mindestversandmenge . In den Verträgen dürfen nur solche Lieferfristen oder Liefertermine vereinbart werden, die die Lieferung und Abnahme von mindestens einer Koste (Original) beinhalten. Mustersendungen sind hiervon ausgenommen und jeweils gesondert zu vereinbaren. § 5 Versand Die Lieferung erfolgt frei verladen Versandstation. Bei Selbstabholung durch den Besteller erfolgt die Lieferung frei verladen Fahrzeug des Bestellers. § § 6 Abnahmeverweigerung Ehe Abnahme der Streichgarne ist mit der Entgegennahme erfolgt, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zweier Wochen nach Entgegennahme, dem Lieferer schriftlich die Abnahmeverweigerung erklärt. § 7 Versanddispositionen (1) Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer spätestens 2 Wochen vor Beginn der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins seine Versanddispositionen zugehen zu lassen. (2) Bei vereinbarter vorfristiger Lieferung hat der Besteller seine Versanddispositionen nach Kenntnis der Lieferberedtschaft dem Lieferer unverzüglich bekannt-* zugeben. § 8 Verpackung (1) Der Lieferer ist verpflichtet, die Streichgarne entsprechend ihrer Materialart brancheüblich zu verpacken. Leihverpackung ist das Verpackungsmaterial, welches der Nomenklatur für Leihverpackung (Anlage zu § 1 der Anordnung vom 9. November 1957 über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung [GBl. I S. 581]) unterliegt. Es ist vom Besteller innerhalb folgender Fristen zurückzugeben, soweit im Vertrag nichts Gegenteiliges bestimmt wird: a) bei Rohgamen b) bei bunten Garnen c) bei Lieferungen an die Posamentenindustrie, Band- und Gurtwebereien sowie bei Lieferungen zu Musterzwecken 120 Tage d) bei Lieferungen an die Versorgungs- kontore Industrietextilien und an die sozialistischen Genossenschaften verlängern sich die Rückgabefristen gemäß Buchstaben a bis c um jeweils 30 Tage Die Verlängerung der Rückgabefrist tritt bei Buchst, c nur ein, wenn die Versorgungskontore Industrietextilien im Lagergeschäft die' Streichgarne an die dort bezeichneten Bedarfsträger oder zu Musterzwecken liefern. e) Läßt der Besteller die Streichgarne nicht im eigenen Betrieb veredeln, so verlängern sich die Rückgabefristen gemäß Buchstaben a bis d je Veredlungsstufe um 10 Tage Durchlaufen die Game in dem gleichen fremden Veredlungsbetrieb zwei oder mehr Veredlungsstufen, so verlängern sich diese Rückgabefristen nureinmal um 10 Tage. (2) Die Kosten für die Rücksendung der Leihverpackung bis zum Bestimmungsort des Lieferers trägt der Empfänger der Erzeugnisse. Abnutzungsbeträge für das Leihgut dürfen nur im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen berechnet werden. § 9 Rechnungsausstellung Die Rechnung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a) Name und Anschrift des Ausstellers der Rechnung, b) Name und Anschrift des Empfängers der Rechnung, 0) Datum der Ausstellung der Rechnung, d) Nummer des abgeschlossenen Vertrages, e) Nummer einer evtl. Versandanweisung, f) Kontingentträger-Schlüsselnummer, g) Mengeneinheit, Menge, Einzel- und Gesamtpreis bei genauer Bezeichnung der zulässigen Nebenkosten, h) Bezeichnung der gelieferten Erzeugnisse unter Angabe der Güteklassen, 1) Planposition, j) Warennummer, k) Versanddatum und Versandart, l) Erfüllungsstand des Vertrages, 60 Tage 90 Tage;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 31 vom 31. Dezember 1959 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, Nr. 1-31 v. 13.1.-31.12.1959, S. 1-366).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf solche Täter, deren Handlungen durch besondere Brutalität und Menschenfeindlichkeit gekennzeichnet sind, die mit Gewalttätigkeiten, mit Gewaltandrohungen handlungen die Öffentlichkeit beunruhigen, die Bürger angreifen, welche sich aktiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß alle operativ bedeutsamen Informationen erfaßt und so aufbereitet werden, daß die Speicherung und kontinuierliche Verdichtung ermöglicht wird; die Entscheidung über einzuleitende politisch-operative Maßnahmen.

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