Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1959, Seite 156

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959, Seite 156 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, S. 156); 156 Gesetzblatt Teil II Nr. 11 Ausgabetag: 10. Juni 1959 handlungsstelle, sofern ein Beauftragter des Deutschen Roten Kreuzes zur Begleitung eingesetzt ist. II. Durchführung des Krankentransportes 1. Allgemeines Der Krankentransport erfolgt in der Regel mit organisationseigenen Krankenkraftfahrzeugen des Deutschen Roten Kreuzes. Er wird als Einweisungs-, Entlassungs- oder Ambulanzfahrt nach den folgenden Bestimmungen durchgeführt. Voraussetzung für die Durchführung eines Krankentransportes ist die Bescheinigung seiner Notwendigkeit durch einen Arzt oder Zahnarzt. Die Anforderung des Krankentransportes geschieht in allen Fällen über die örtlich zuständige Einsatzstelle des Krankentransportes des Deutschen Roten Kreuzes. 2. Die Einsatzstellen des Krankentransportes sind für die in ihrem Kreisgebiet anfallenden Krankentransporte zuständig. Krankentransporte auch in andere Kreise und Bezirke sind von derjenigen Einsatzstelle durchzuführen, in deren Bereich sich zum Zeitpunkt der Krankentransportanforderung der zu transportierende Kranke befindet. Die Bezirkskomitees des Deutschen Roten Kreuzes können auf der Grundlage der Versorgungsbereiche der örtlich vorhandenen Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis eine von der Begrenzung auf das Kreisgebiet abweichende Regelung für die Zuständigkeit einzelner Einsatzstellen des Krankentransportes in ihrem Organisationsbereich treffen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Abteilungen Gesundheits- und Sozialwesen beim Rat der davon betroffenen Kreise. Eine solche Sonderregelung ist der Bevölkerung unter Mitteilung der für sie zuständigen Elinsatzstelle des Krankentransportes, ihrer Anschlußrufnummer und ihres Anschlußamtes in geeigneter Weise bekanntzugeben. 3. Die Form der ärztlichen Krankentransportanforderung Die ärztliche Krankentransportanforderung muß enthalten: die Angaben zur Person des Kranken, die Diagnose, die Dringlichkeitsstufe, das Ziel des Krankentransportes, das Versicherungsverhältnis des Kranken entsprechend der Versichertengruppe, die Klärung, ob eine Begleitperson erforderlich ist, die eigenhändige Unterschrift und den Stempel des Arztes. Um eine Einheitlichkeit bei der Anforderung von Krankentransporten zu erzielen, sind den für die Ausstellung der Krankentransportanforderung in Betracht kommenden medizinischen Behandlungsstellen (staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen des Gesundheitswesens, Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis) Vordrucke zur Verfügung zu stellen. Für die Aushändigung sind die Einsatzstellen des Krankentransportes verantwortlich. Der Arzt ist verpflichtet, zur stationären oder ambulanten Behandlung die nächstgelegene Einrich- tung des Gesundheitswesens oder den nächstgelegenen Facharzt vorzusehen. Soll, abweichend davon, auf Wunsch des Kranken die Beförderung nach einer weiter entfernten Stelle erfolgen, so ist der Kranke darüber zu belehren, daß er dadurch entstehende Mehrkosten selbst zu tragen verpflichtet ist. Sind bei Einweisungen in ein Spezialkrankenhaus oder bei Entlassung aus einem Spezialkrankenhaus mehr als 200 Kilometer zurückzulegen, so bedarf es der schriftlichen Bestätigung des ärztlichen Direktors des Kreis- bzw. Bezirkskrankenhauses oder der jeweiligen Universitätsklinik oder der medizinischen Akademie, daß eine andere Transportmöglichkeit nicht befürwortet werden kann. 4. Entlassungsfahrten a) Für Entlassungsfahrten dürfen Krankenkraftfahrzeuge des Deutschen Roten Kreuzes nur dann angefordert werden, wenn ein gehunfähi-ger Patient aus der stationären Behandlung entlassen wird und der behandelnde Arzt mit Rücksicht auf die Gesundheit des Patienten den Heimtxansport mit einem Krankentransportfahrzeug für erforderlich erachtet. Ist bei Begleitung durch einen Beauftragen des Deutschen Roten Kreuzes der Krankentransport mit einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich, sind Krankenkraftfahrzeuge nicht in Anspruch zu nehmen. b) Krankentransportanforderungen für Entlassungsfahrten aus Krankenhäusern mit Krankenkraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln mit Begleitung eines Beauftragten des Deutschen Roten Kreuzes wird von den Einsatzstellen des Krankentransportes nur entsprochen, wenn sie die eigenhändige Unterschrift entweder des ärztlichen Direktors oder des Leiters der Fachabteilung oder des Oberarztes tragen. Die Unterschrift anderer Mitarbeiter stationärer Einrichtungen oder die Verwendung eines Faksimilestempels ist nicht ausreichend. c) Die Anforderung für eine Entlassungsfahrt muß bis spätestens 18.00 Uhr des Vortages der Einsatzstelle des Krankentransportes zugegangen sein. 5. Ambulanzfahrten a) Transporte zur ambulanten Behandlung oder zu diagnostischen Zwecken dürfen nur dann mit Krankenkraftfahrzeugen des Deutschen Roten Kreuzes durchgeführt werden, wenn die zu befördernden Patienten gehbehindert sind, einer Begleitperson bedürfen und nach strengem ärztlichen Ermessen auf andere ärztlich vertretbare Weise die Behandlung oder Spezialuntersuchung nicht möglich ist. b) In der Regel kommt ein Krankentransport nicht in Betracht für therapeutische und diagnostische Leistungen, insbesondere in folgenden Fällen: Bäderbehandlung, Massage, Kurzwelle und andere Bestrahlungen, Gipsabnahme Fahrten zur Untersuchung bei Kuranträgen und Einweisung in Kureinrichtungen, Zahnbehandlung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 31 vom 31. Dezember 1959 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, Nr. 1-31 v. 13.1.-31.12.1959, S. 1-366).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit überprüft. Im Ergebnis der Überprüfungen konnte festgestellt werden, daß die Mehrzahl der bisher erfaßten antifaschistischen Widerstandskämpfer, welche die Zeit des Faschismus überlebt haben, aufgrund ihrer inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit bestehenden Beziehungen können nur ein Kriterium für die Feststellung der Einstellung des zum Staatssicherheit sein und sollten objektiv und unvoreingenommen durch den Untersuchungsführer bewertet werden. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit üblich, Vernehmungsprotokolle zunächst handschriftlich anzufertigen und danach maschinenschriftlich abzuschreiben. Das Originaldokument ist in jedem Falle das handschriftliche Vernehraungsprotokoll, das in der Beschuldigtenvernehmung entsteht.

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