Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1959, Seite 154

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959, Seite 154 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, S. 154); 154 Gesetzblatt Teil II Nr. 11 Ausgabetag: 10. Juni 1959 § 3 (1) Die Institute können in Betrieben gemäß § 2 Abs. 1, um einen geordneten und gesicherten Arzneimittel verkehr zu gewährleisten, die Beseitigung festgestellter Mängel verlangen. (2) Die Institute sind berechtigt, Gebühren nach der Verordnung vom 28. Oktober 1955 über die staatlichen Verwaltungsgebühren* (GBl. IS. 787) zu erheben. § 4 Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1959 in Kraft. Berlin, den 16. Mai 1959 Der Minister für Gesundheitswesen Sefrin Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates * s. Sonderdruck Nr. 144 c des Gesetzblattes Anlage zu vorstehender Anordnung Statut für die Staatlichen Institute für Arzneimittelprüfung § 1 Rechtliche Stellung und Sitz (1) Die Staatlichen Institute für Arzneimittelprüfung im folgenden Institute genannt sind juristische Personen und Rechtsträger von Volkseigentum. Ihr Sitz ist Berlin. Jena und Radebeul. (2) Die Institute sind dem Ministerium für Gesundheitswesen unterstellt. (3) Die Institute sind Haushaltsorganisationen. Ihre Mittel werden im Haushalt der Republik beim Ministerium für Gesundheitswesen bereitgestellt. § 2 Aufgaben (1) Die Institute führen im Aufträge des Ministeriums für Gesundheitswesen Kontrollen in Arzneimittelherstellerbetrieben, Arzneimittelgroßhandlungen. Apotheken einschließlich deren Nebenstellen und sonstigen Verkaufs- und Abgabestellen von Arzneimitteln über die Einhaltung der Vorschriften des Verkehrs mit Arzneimitteln durch. Sie haben hierbei insbesondere folgende Aufgaben: a) Überprüfung der Herstellung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln; b) Überprüfung der Beschaffenheit von Arzneimitteln. die sich im Verkehr befinden oder in den Verkehr gebracht werden sollen, sowie deren Deklaration und Abpackung; c) Entnahme von Arzneimittelproben und deren Untersuchung nach chemischen, physikalischen oder biologischen Untersuchungsmethoden. (2) Die Institute arbeiten im Aufträge des Ministeriums für Gesundheitswesen wissenschaftliche Methoden und Normen auf dem Gebiete der Rezeptierung, Prüfung und Analyse von Arzneimitteln aus. Sie haben hierzu insbesondere folgende Aufgaben: a) Mitwirkung an der ständigen Überarbeitung des Deutschen Arzneibuches und anderer pharmazeutischer Normen und Normensammlungen; b) Ausarbeitung und Nachprüfung von allgemeinen und speziellen Prüfungsmethoden für das Deutsche Arzneibuch; c) Ausarbeitung von Analysenmethoden zur Untersuchung von Arzneimitteln; d) wissenschaftlich-fachliche Bestätigung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Gütevorschriften für die Herstellung von Arzneimitteln; e) fachliche Beurteüung von Geräten für den Apothekenbetrieb. (3) Die Institute überprüfen Arzneimittel im Aufträge und für Rechnung Dritter. Sie haben hierbei insbesondere folgende Aufgaben: a) Überprüfung und wissenschaftliche Beurteilung der zur Aufnahme in das Verzeichnis der Arzneifertigwaren angemeldeten Arzneimittel; b) Untersuchung von Arzneimittelimporten und -exporten; c) Erteilung von Gutachten über Qualitätsmängel von Arzneimittellieferungen. (4) Der Minister für Gesundheitswesen kann den Instituten weitere Aufgaben und Tätigkeiten zuweisen. § 3 Leitung (1) Die Leitung der Institute erfolgt unter ständiger Einbeziehung der Werktätigen und ihrer Organisationen nach dem Prinzip der persönlichen Verantwortung und nach dem Grundsatz der Einzelleitung. (2) Jedes Institut wird von einem Direktor geleitet,, der Fachwissenschaftler sein muß. (3) Der Stellvertreter des Direktors ist gleichzeitig der Leiter einer wissenschaftlichen Abteilung des Instituts. Er wird durch den Direktor bestimmt. (4) Der Direktor trägt die Verantwortung für die gesamte Tätigkeit des Instituts. Er ist an die bestätigten Pläne des Instituts und an die Weisungen des Ministeriums für Gesundheitswesen gebunden. (5) Die mit der Leitung einer Abteilung betrauten Mitarbeiter sind gegenüber dem Direktor des Instituts für die Tätigkeit in ihrer Abteilung persönlich verantwortlich und im Rahmen der Entscheidungen des Direktors in ihrer Abteilung weisungsberechtigt. (6) Der innere Dienstablauf in den Instituten regelt sich nach speziellen Dienstanweisungen. S 4 Arbeitsweise (1) Zur Verwirklichung sozialistischer Arbeitsmethoden hat der Direktor des Instituts die Mitarbeiter und die Gewerkschaftsorganisation des Instituts an der Leitung zu beteiligen. (2) Die leitenden Mitarbeiter des Instituts haben über die Erfüllung der in Dienst- und Arbeitsbesprechungen sowie in ökonomischen Konferenzen gefaßten Beschlüsse Rechenschaft in Versammlungen abzulegen, um die gesamte Belegschaft des Instituts in die Kontrolle der Durchführung der Beschlüsse einzubeziehen. (3) Der Direktor hat bei der Aufstellung des Planes des Instituts die Mitarbeiter und die Gewerkschaftsorganisation des Instituts zu beteiligen. Zur Beseitigung von Mängeln bei der Durchführung des Planes dienen regelmäßige Beratungen und Aussprachen mit allen Mitarbeitern des Instituts. Dabei ist der Direktor verpflichtet, alle Mitarbeiter des Instituts in regelmäßigen Abständen über die Aufgabenstellung und die Erfüllung des Planes zu unterrichten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 31 vom 31. Dezember 1959 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, Nr. 1-31 v. 13.1.-31.12.1959, S. 1-366).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen Rechtspflegeorganen hat sich insgesamt - bei strikter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Organe - im Berichtszeitraum kontinuierlich entwickelt. Das Verständnis und die Aufgeschlossenheit der anderen Rechtspflegeorgane für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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