Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1958, Seite 98

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958, Seite 98 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, S. 98); 98 Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 24. Mai 1958 Ist der Anspruch des Verletzten aus prozessualen Gründen abzuvveisen, z. B. wegen verspäteter Antragstellung oder im Verfahren bei gerichtlich-medizinischen Sicherungsmaßnahmen, so müssen die Gründe für die Abweisung dargelegt werden, um klarzuste'llen, daß der Anspruch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen abgewiesen worden ist. Im ganzen muß der Urteilsausspruch im Zusammenhang mit seiner Begründung eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfange die Rechtskraft der Entscheidung über den Schadensersatzanspruch eintritt. 3. Ist im Strafverfahren nur die Entscheidung über den Grund des Anspruchs, nicht aber zugleich über die Höhe zweckmäßig (§ 270 StPO), so erfolgt die Verweisung an das Zivilgericht nicht im Strafurteil selbst, sondern in einem unmittelbar an die Urteilsverkündung anschließenden Beschluß des erkennenden Gerichts. Dieser Beschluß ist gemeinsam mit dem Urteil zu beraten. Er ist daher von allen an der Entscheidung der Strafsache beteiligten Richtern zu fassen und zu unterschreiben. Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Zivilgerichts, an das die Klage zu verweisen ist, sind die Bestimmungen der §§ 42, 50 GVG und die §§ 12 ff. ZPO über den Gerichtsstand sowie z. B. bei Ansprüchen arbeitsrechtlichen Charakters die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Verordnung vom 30. April 1953 über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte (GBl. S. 693), bei Verkehrssachen die Vorschriften der Verordnung vom 22. April 1954 über die Zuständigkeit der Gerichte in Verkehrssachen (GBl. S. 461), bei Patentverletzungen die Vorschriften des Patentgesetzes für die Deutsche Demokratische Republik vom 6. September 1950 (GBl. S. 989) zu beachten. Im Falle der Entscheidung über verschiedene Ansprüche gegen einen oder gegen mehrere Angeklagte kann die Verweisung an verschiedene Gerichte (Arbeits-, Verkehrs-, Patent- und allgemeines Zivilgericht) notwendig werden. Das Gericht, an das die Klage verwiesen wird, ist zur Nachprüfung seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nicht berechtigt; die Verweisung ist wie im Falle des § 276 Abs. 2 ZPO bindend. Die Bindung tritt auch ein, wenn die Verweisung sachlich unrichtig sein sollte. Dieser im Urteil des Obersten Gerichts vom 7. Juni 1956 2 Za 42'56 (NJ 1956, Rechtsprechungsbeilage S. 55) ausgesprochene Grundsatz hat allgemeine Gültigkeit. VII. Rechtsmittel 1. Wenn gegen die strafrechtliche Verurteilung weder Protest noch Berufung eingelegt wird, der Strafausspruch also rechtskräftig wird, der Angeklagte oder der Verletzte jedoch gegen die Höhe des Schadensersatzes Beschwerde einlegen wollen, ist diese in der Üblichen Form und Frist § 297 Absätze 1 und 2 StPO anzubringen. Diese Beschwerde ist aber nur zulässig, soweit es überhaupt ein Rechtsmittel gegen eine zivil-rechtliche Verurteilung gibt, d. h. wenn der Beschwerdegegenstand den Betrag von 300, DM übersteigt (§ 40 AnglVO). Die Ausnahmeregelung des § 40 Abs. 3 AnglVO ist auch im Anschlußverfahren anwendbar. Im Hinblick auf § 272 Abs. 2 StPO kann das Gericht nicht, wie im Normalfall des § 297 Abs. 3 StPO, selbst über die Beschwerde entscheiden, sondern verweist die Sache unmittelbar an das zuständige Zivilgericht II. In- stanz. Damit wandelt sich das Verfahren in das nunmehr nach den Bestimmungen der ZPO zu erledigende Berufungsverfahren um. Von da an findet u. a. auch die Verordnung vom 31. März 1952 über die Zahlung der Prozeßgebühr für die Berufungsinstanz (GBl. S. 299) auf das Verfahren Anwendung. Für die Bindung des Zivilgerichts an die Verweisung gilt das zu VI Ziff. 3 Gesagte entsprechend. 2. Wird der Antrag des Verletzten, ohne daß vom Strafgericht darüber sachlich entschieden wird, aus verfahrensrechtlichen Gründen verworfen oder zurückgewiesen, so steht dem Verletzten gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel zu. Er ist dann aber nicht gehindert, den Anspruch vor dem zuständigen Zivilgericht zu verfolgen. Auf die Unterbrechung der Verjährung sind in diesem Falle die Vorschriften der §§ 209, 211 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt auch für Einstellungen aus § 226 Ziff. 1 StPO sowie für den Fall einer Freisprechung des Angeklagten im Falle des § 221 Ziff. 4 StPO, wenn also die Voraussetzungen der Strafverfolgung nicht bestehen. In allen hier erwähnten Fällen muß die unbeschränkte Verfolgung des Anspruchs vor dem Zivilgericht zulässig sein, weil im Strafverfahren eine sachliche Entscheidung über den Anspruch nicht ergangen ist. 3. Wird gegen das Strafurteil Protest oder Berufung eingelegt, so kann sich der Verletzte auch am Verfahren II. Instanz beteiligen (§ 272 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt hat jedoch keine Möglichkeit, mit dem Protest das Urteil allein wegen der Entscheidung des Schadensersatzanspruchs anzugreifen. Auch der Angeklagte muß gegen das Urteil im ganzen Berufung einlegen, wenn er seine Verurteilung zum Schadensersatz dem Grunde nach angreifen will. Anderenfalls verbleibt ihm die Beschwerde wegen der Höhe des Anspruchs aus § 272 Abs. 2 StPO. 4. Wird der Angeklagte, der einer Tat beschuldigt wurde, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, freigesprochen, weil ihm nur Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, so findet die Beschränkung des § 271 Satz 2 StPO auf die Weiterverfolgung des Anspruchs beim Zivilgericht sinngemäß nur insoweit Anwendung, als der Anspruch nicht mehr auf vorsätzliche Begehung der Straftat gestützt werden kann. 5. Auch bei sachlicher Abweisung des Antrages trotz Verurteilung des Angeklagten zur Strafe (also z. B. wenn das Strafgericht die Kausalität der strafbaren Handlung für den geltend gemachten Schaden verneint) kann sich der Verletzte am Verfahren II. Instanz beteiligen (§ 272 Abs. 1 StPO). Wird kein Rechtsmittel eingelegt, so hat der Verletzte keine Möglichkeit mehr, seinen Anspruch auf unerlaubte Handlung zu stützen. In analoger Anwendung des § 271 Satz 2 StPO verbleibt ihm jedoch die Möglichkeit, den Anspruch vor dem Zivilgericht aus anderen rechtlichen Gründen zu verfolgen. Das Plenum des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik Der Präsident Dr. Schumann;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1958 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, Nr. 1-28 v. 25.1.-30.12.1958, S. 1-336).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Ermittlungsverfahren ist zu gewährleisten, daß strafrechtliche Verantwortlichkeit nur mit Beweismitteln begründet wird, die dem insbesondere in geregelten Grundsatz der Gesetzlichkeit der Beweisführung entsprechen. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Annahmen, Vermutungen und Hoffnungen zahlen auch hier nicht. Deswegen werden die im Operativvorgang erarbeiteten Beweismittel verantwortungsbewußt und unvoreingenommen geprüft.

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