Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1958, Seite 96

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958, Seite 96 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, S. 96); 96 Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 24. Mai 1958 V. Prozessuale Grundsätze Das zivilrechtliche Anschlußverfahren ist ein Teil des Strafverfahrens, infolgedessen sind für seine Durchführung grundsätzlich die Prinzipien des Strafverfahrens maßgeblich. Zivilprozessuale Grundsätze können nur insoweit Anwendung finden, als sie nicht mit denen des Strafprozesses in Widerspruch stehen. 1. Das zivilrechtliche Anschlußverfahren kann nur auf Antrag des Verletzten stattfinden (§ 268 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt kann den Antrag nicht von sich aus stellen, sondern nur den Antrag des Verletzten unterstützen und mit vertreten (§ 269 StPO). Der Staatsanwalt kann mangels eigener Sachlegiti-mation den Antrag des Verletzten auch nicht zurücknehmen, z. B. auch dann nicht, wenn sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung verpflichtet, den Schaden zu ersetzen und der Verletzte abwesend ist, wie das fälschlich in der am 4. Februar 1955 vor dem Kreisgericht Dresden (Land) verhandelten Strafsache Ds 30/55 V BV geschehen ist. Das Kreisgericht hätte vielmehr sachlich über den Antrag entscheiden müssen. 2. Antragsberechtigt ist nur der „durch ein Verbrechen Verletzte“ (§ 268 Abs. 1 StPO). Nicht antragsberechtigt ist daher der etwaige Abtretungsempfänger oder der auf Grund eines gesetzlichen Überganges der Forderung an die Stelle des Verletzten getretene Dritte. Im Falle schuldhafter Tötung sind die nach § 844 Abs. 2 BGB zur Erhebung von Unterhaltsansprüchen berechtigten Angehörigen unmittelbar Verletzte und im Anschlußverfahren als Antragsteller zuzulassen. Das gleiche gilt für Unterhaltsverpflichtete, insofern sie Beerdigungskosten oder infolge der Verletzung noch vor Eintritt des Todes notwendig gewordene Behandlungs- oder Pflegekosten aufwenden mußten. Der Verletzte braucht den Antrag jedoch nicht persönlich zu stellen, sondern kann sich dazu einer mit schriftlicher Vollmacht versehenen Person bedienen. Hat er einen gesetzlichen Vertreter, so hat dieser den Antrag persönlich oder durch eine schriftlich zu bevollmächtigende Person zu stellen. In der Hauptverhandlung selbst aber kann der Verletzte, gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter, nur persönlich auftreten. Die Vertretung durch Bevollmächtigte, insbesondere durch einen vom Verletzten beauftragten Rechtsanwalt, ist nicht zulässig. Die Zulassung einer besonderen Prozeßvertretung für die Geltendmachung des zivilrechtlichen Anspruchs wäre mit dem straf rechtlichen Charakter und dem Zweck des Anschlußverfahrens unvereinbar, das der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche in den einfach liegenden Fällen dient, in denen mit der strafrechtlichen Verurteilung auch bereits die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht im wesentlichen feststeht. Haushaltsorganisationen, VEB, WB, Wirtschaftsorgane der der volkseigenen Wirtschaft gleichgestellten Wirtschaft, demokratische Organisationen und die ihnen angeschlossenen Wirtschaftsbetriebe und sozialistischen Genossenschaften können sich durch eigene Angestellte, Funktionäre oder Angestellte übergeordneter Organe vertreten lasssen. Es ist erforderlich, daß der Antragsteller vom Hauptverhandlungstermin benachrichtigt wird, damit er die ihm in § 269 StPO gewährleisteten Rechte wahrnehmen kann, wie dies im Urteil des Obersten Gerichts vom 13. September 1957 2 Zst III 73/57 ausgesprochen worden ist. 3. Für den Antrag des Verletzten ist keine bestimmte Form ausdrücklich vorgeschrieben, jedoch muß er schriftlich oder zu Protokoll erklärt werden, weil sich nur so die Rechtzeitigkeit feststellen läßt.-Dem Angeklagten ist eine Abschrift des Antrages zusammen mit dem Eröffnungsbeschluß oder im Strafbefehlsverfahren mit der Ladung zum Termin über den Einspruch zuzustellen. In dem Eröffnungsbeschluß selbst ist der Antrag nicht aufzunehmen. Auf die Ergänzung bzw. Berichtigung unvollständiger oder ungenügender Anträge haben Staatsanwalt und Gericht hinzuwirken. Der Verletzte ist nicht gehindert, den Antrag vor Eröffnung des Hauptverfahrens oder nach der Eröffnung bis zum Erlaß des Urteils zurückzunehmen. Das gilt auch für die II. Instanz. Die Rücknahme muß ebenfalls schriftlich oder zu Protokoll des Staatsanwalts oder des Gerichts (§ 229 Abs. 2 StPO) erklärt werden und ist, wenn dies außerhalb der Hauptverhandlung geschieht, dem Angeklagten schriftlich mitzuteilen. Der Antrag des Verletzten muß spätestens bei Eröffnung des Hauptverfahrens oder im Strafbefehlsverfahren bis zum Erlaß des Strafbefehls bei Gericht eingegangen sein (§ 268 Abs. 1 StPO). Über verspätet gestellte Anträge darf in keinem Fall sachlich entschieden werden. Sie sind vielmehr, falls sie nicht zurückgenommen werden, prozessual unzulässig und haben keine materiell-rechtlichen Folgen. 4. Zur Begründung des Antrages genügt es, daß der Verletzte Schadensersatz wegen der Handlung fordert, die Gegenstand des Strafverfahrens ist. Infolgedessen rst es unwesentlich, wie Staatsanwalt und Gericht die Tat rechtlich beurteilen. Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung der Tat des Angeklagten in der Hauptverhandlung (§ 216 StPO) ist unschädlich, auch wenn sich damit die rechtliche Begründung des Schadensersatzanspruchs ändern sollte, so z. B. wenn statt Unterschlagung, die zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, Betrug angenommen wird, der nur nach § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil das Vermögen kein in § 823 Abs. 1 BGB geschütztes „sonstiges Recht“ ist. 5. Die Beweisaufnahme darüber, ob und in welcher Höhe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht, bestimmt sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung. Über Beweisanträge des Verletzten, zu denen dieser nach § 269 StPO berechtigt ist, ist nach den Bestimmungen der §§ 202, 203 StPO zu entscheiden. Dabei kann der Verletzte Anträge nur stellen, die seinen Anspruch betreffen (§ 269 StPO). Sonstigen sachdienlichen Hinweisen des Verletzten hat das Gericht auf Grund von § 200 StPO nachzugehen. Infolgedessen sind Geständnisse oder übereinstimmende tatsächliche Erklärungen des Angeklagten und des Verletzten nur im Wege der strafrechtlichen Beweisgrundsätze zu würdigen. Auch der Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches ist mit dem grundsätzlich strafrechtlichen Charakter des Anschlußverfahrens nicht vereinbar. Eine;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1958 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, Nr. 1-28 v. 25.1.-30.12.1958, S. 1-336).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Kandidaten, bei der Kontaktaufnahme mit diesen sowie durch geradezu vertrauensseliges Verhalten der Mitarbeiter gegenüber den Kandidaten ernsthafte Verstöße gegen die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen.

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