Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1958, Seite 73

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958, Seite 73 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, S. 73); 73 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 21. Mai 1958 § 12 Kennzeichnung bei Häuten und Fellen zur Lederherstellung (1) Die VEAB JitR) sind verpflichtet, die Häute und Felle nach ihrer Herkunft zu kennzeichnen. (2) Rinderhäute, Roßhäute, Fresser- und Fohlenfelle werden mit einer Holzmarke versehen, aus der die Erfassungsstelle, die HautNummer, das Frischgewicht bzw. die Länge ersichtlich sein muß. Bei Rinderhäuten ist noch die Gattung anzugeben. (3) Schweinehäute, Kalb- und Schaffelle werden durch den Strichschlaghammer so gekennzeichnet, daß das Zeichen der Verlade- und Herkunftsstelle ersichtlich ist. Außerdem sind Schweinehäute, Kalbfelle und Schaffelle noch nach Güteklassen mittels Lochzeichen wie folgt zu kennzeichnen: Schweinehäute: Güteklasse I = 1 Loch, Güteklasse II = ohne Loch, Güteklasse III =* 2 Löcher; Kalbfelle und Schaffelle: Güteklasse I = ohne Loch, Güteklasse II =■ 1 Lech Güteklasse III =* - Löc-- Güteklasse IV =* 3 Lc , Güteklasse V, VI, VII =? 4 Löcher. (4) Schweinehäute mit einem Fettbelag von mehr als 10 °/ des Frischgewichtes der Haut sind gesondert zu kennzeichnen. (5) Die Kennzeichnung über die Herkunft und die Güteklasse ist bei Schweinehäuten am Hinterteil, und zwar rechts außen (Borstenseite), bei Kalbfellen und Schaffellen im hinteren Schwanzteil vorzunehmen. § 13 Konservierungsvorschriften Tierische Rohstoffe sind vom VEAB (tR) wie folgt der Industrie auszuliefern: 1. Häute und Felle zur Leder- und Pelzherstellung nach dem Auskühlen konserviert, und zwar: a) mit weißem, ungebrauchtem, mittelkörnigem, denaturiertem Konservierungssalz, das keine schädlichen Bestandteile enthalten darf. Zu verwenden sind je nach Art der Häute und Felle mindestens 30 bis 40 °/* Salz des ermittelten Frischgewichtes. Kalb- Fresser-, Fohlen- und Schaffelle sowie leichte Rinderhäute (bis 14,5 kg) sind mit 2 °/§ Merpin-vermengtem Häutesalz zu konservieren. Der Konservierungsprozeß muß je nach Jahreszeit und Zustand des Lagerraumes mindestens 12 bis 14 Tage (ab 1. Januar 1959 bei Kalb- und Fresserfellen sowie Rinderhäuten bis 19,5 kg 21 Tage) dauern; b) sachgemäß luftgetrocknet; 2. Schafwolle, Angorakaninwolle, unkonserviert (lufttrocken, nicht künstlich getrocknet); 3. Schweinebrühborsten und Wildschwein - Scherborsten, trocken oder naß (feucht), ohne oder mit Salz konserviert; 4. Roß- und Rinderhaare, unkonserviert, lufttrocken; 5. Rinderschwänze, getrocknet oder mit Salz konserviert; 6. Rinderohrenränder, getrocknet oder mit Salz konserviert; 7. Hornmaterial, frisch oder mit Salz konserviert; 8. Rohfedern, unkonserviert, lufttrocken oder künstlich getrocknet. § 14 Leistungsort für Lieferungen Leistungsort für Lieferungen von den VEAB (tR) an die Industriebetriebe oder an den VEAB (tR) Leipzig ist der Sitz des zur Lieferung verpflichteten bzw. beauftragten VEAB (tR) oder seiner Verladestelle (die tatsächliche Verladestelle), Leistungsort für Lieferungen von Schlachtbetrieben an den VEAB (tR) ist der Sitz der vom VEAB (tR) benannten Erfassungsstelle für tierische Rohstoffe. 2 15 Versand und Abnahme (1) Der VEAB (tR) Leipzig oder in dessen Auftrag die VEAB (tR) sind verpflichtet, den Vertragsgegenstand an die Industriebetriebe zu versenden. Ausnahmen sind vertraglich zu vereinbaren. (2) Schlachtbetriebe haben die tierischen Rohstoffe an die VEAB (tR) oder deren Erfassungstellen (tR) auszuliefern und durch eigene Arbeitskräfte zu entladen und zu übergeben. Bei Bahntransporten hat der VEAB (tR) die Entladung der Waggons durchzuführen. Die Kosten der Entladung sowie die Kosten des Transportes bis zum VEAB oder dessen Erfassungsstelle trägt der Schlachtbetrieb. (3) Der Besteller ist verpflichtet, die tierischen Rohstoffe bei Anlieferung bzw. Übergabe entgegenzunehmen. Industriebetriebe haben den Transportraum zu entladen, auch wenn von ihnen Mängel festgestellt werden. Die Vollständigkeit der Lieferung bezüglich Menge (Stück oder Gewicht), bei Häuten und Fellen zur Lederherstellung Gewicht und Stückzahl (im Zweifelsfalle Stückzahl), ist vom Besteller unverzüglich bei Eingang oder Entgegennahme der tierischen Rohstoffe nachzuprüfen. UnVollständigkeit der Lieferung bezüglich Menge ist dem Lieferer unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Werktagen (Postaufgabestempel), vom Tage des Einganges der Ware und der Versandpapiere an gerechnet, schriftlich anzuzeigen. Wolle-Sendungen, bei denen Gewichtsdifferenzen festgestellt werden, sind vom Besteller zur Kontrolle durch den VEAB (tR) Leipzig im Lager aufzustellen. Mengendifferenzen sind vom Lieferer innerhalb von neun Werktagen nach Erhalt der Anzeige zu klären. Versäumt der Lieferer diese Frist, so gilt die Anzeige als anerkannt. { (4) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 können Mengendifferenzen vom Besteller nicht mehr angezeigt werden. Bei Lieferungen von Schlachtbetrieben kön-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1958 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, Nr. 1-28 v. 25.1.-30.12.1958, S. 1-336).

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