Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1958, Seite 304

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958, Seite 304 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, S. 304); 304 Gesetzblatt Teil II Nr. 26 Ausgabetag: 10. Dezember 1958 Abschnitt IV Lieferung von Faserpflanzensamen einschließlich Reinigungsabgang, der durch die Entsamung von Faserpflanzenstroh und die Saataufbereitung anfällt, von den Bastfascraufbcreltungsbetriebcn an die VEAB § n Verfahren bei Vertragsabschluß, Vertragszeitraum und Liefermenge sowie -fristen (1) Der Lieferer (Bastfaseraufbereitungsbetrieb) ist verpflichtet, dem Besteller (VEAB) sämtlichen Faserpflanzensamen, der zur Ölverarbeitung Verwendung findet, zu liefern und ihm hierüber ein Vertragsangebot für ein Kalenderjahr bis zum 15. Werktag vor Beginn eines jeden Jahres zu unterbreiten. Der Vertrag ist gemäß Anlage 4 mit demjenigen Besteller (VEAB) abzuschließen, der für den Sitz des Hauptwerkes des Lieferers (Bastfaseraufbereitungsbetriebes) zuständig ist. Der Besteller ist zur Abnahme des gesamten Aufkommens verpflichtet. (2) Die Liefermenge ist quartalsweise als Ergänzung zum Liefervertrag schriftlich zu vereinbaren. Der Lieferer teilt am 15. Werktag vor Quartalsbeginn dem Besteller die Liefermenge des folgenden Quartals, unterteilt nach Monaten, mit. Der Besteller hat bis zum 5. Werktag vor Quartalsbeginn die Übernahme dar Mengen schriftlich zu bestätigen. § 18 Versandanschrift, Verladung, Gewicht, Qualitätsfeststellung, Mängelrüge, Verpackung, Rcchnungserteilung (1) Der Besteller hat dem Lieferer spätestens bis zum 5. Werktag vor Quartalsbeginn seine Versandanschrift zu übermitteln, sofern nicht bereits im Vertrag eine feste Versandanschrift vereinbart wurde. (2) Entsprechend der Versandanschrift des Bestellers nimmt der Lieferer auf seine eigenen Kosten und Gefahr die Auslieferung der Ware und Beladung des Transportmittels sowie die Ausstellung der Versandpapiere vor. Mit der Übergabe der Ware und Frachtpapiere an den Verkehrsträger gilt die Ware als verladen. Das Transportrisiko geht auf den Besteller über, wenn die Ware an Verarbeitungsbetriebe verladen ist. In allen anderen Fällen trägt der Lieferer das Transportrisiko. (3) Das Gewicht ist durch automatische oder Dezimalwaagen zu ermitteln. Wird das Gewicht durch Wiegen auf einer Bahn- oder Fuhrwerkswaage festgestellt, so hat das Gewicht der automatischen Waage oder Dezimalwaage den Vorrang. (4) Hinsichtlich der Verpackung, Qualitätsfeststellung, Rechnungserteilung, Mängelrügen und allen übrigen Fragen der Lieferung de® Samens von den VEAB an die Ölmühlen sind die geltenden Allgemeinen Lieferbedingungen für Getreide, Speisehülsenfrüchte und Ölsaaten anzuwenden. Abschnitt V Sonstige restimmungen § 19 Änderung von Verträgen durch Vereinbarung der Vertragspartner (1) Der Lieferer und der Besteller hat Vorkommnisse, die eine Nichterfüllung des Liefervertrages hinsichtlich der Vertragsmenge, der Liefer- und Abnahmetermine, der Arten usw. nach sich zieht, sofort nach Bekanntwerden derselben dem anderen Vertragspartner mitzuteilen. Gleichzeitig ist dem anderen Vertragspartner zu berichten, welche Maßnahmen zur Überwindung der Schwierigkeiten getroffen wurden und in welcher Form vom anderen Vertragspartner eine Zustimmung zur Vertragsänderung gewünscht wird. (2) Der andere Vertragspartner hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mitteilung über die gewünschte Vertragsänderung, seine Stellungnahme mitzuteilen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Vertragspartner, der die Vertragsänderung fordert, spätestens drei Wochen nach der Forderung der Vertragsänderung das Staatliche Vertragsgericht anrufen. Nach Ablauf der Frist ist es ausgeschlossen, das Staatliche Vertragsgericht anzurufen. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, ihre übergeordneten Organe zu unterrichten; (3) Vertragsänderungen, die insgesamt 20 % der gesamten Vertragsmenge übersteigen, bedürfen der Zustimmung der übergeordneten Organe beider Vertragspartner. § 20 Vertragsstrafen (1) Bei Vertragsverletzungen sind die gesetzlichen Vertragsstrafen zu zahlen. (2) Für die Berechnung der Vertragsstrafe werden folgende Durchschnittspreise zugrunde gelegt: a) bei Faserpflanzenstroh der 1956er Abgabepreis des Erfassungsbetriebes nach Güteklasse IV, b) bei Ölleinstroh und Stroh minderer Qualität der vereinbarte Preis, sofern ein solcher nicht besteht, 6, DM je 100 kg, c) bei Faserlein- und Ölfaserleinsamen 59, DM je 100 kg, d) bei Hanfsamen 56, DM je 100 kg. § 21 Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Bekanntmachung der Allgemeinen Lieferbedingungen vom 30. Juni 1953 für den Abschluß von Verträgen über Faserpflanzenstroh (mit und ohne Samen) und Brechflachs (ZB1. S. 315); die Bekanntmachung von Ergänzungen der Allgemeinen Lieferbedingungen vom 30. Juni 1954 für den Abschluß von Verträgen über Faserpflanzenstroh (mit und ohne Samen) und Brechflachs und der Neufassung des Muster-Kauf- und -Liefervertrages für Faserpflanzenstroh (ZB1. S. 299); die Anordnung vom 15. August 1955 über die Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen für Faserpflanzenstroh (GBl. II S. 303). Berlin, den 14. November 1958 Der Staatssekretär für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse Koch;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1958 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, Nr. 1-28 v. 25.1.-30.12.1958, S. 1-336).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes abgeleitet. Ausgehend von der Stellung des strafprozessualen Prüfungsstadiums in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit wurden vor allem die Stellung des straf prozessualen Prüfungsstadiums, die inhaltlich-rechtlichen Anforderungen an die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; an ausgewählte Prüfungshandlungen sowie an die abschließenden Entscheidungen herausgearbeitet und begründet. Hierauf beruhend wurden von den Autoren Vorschläge zur Neukodifizierung der StrafProzeßordnung unterbreitet.

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