Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1958, Seite 266

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958, Seite 266 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, S. 266); 266 Gesetzblatt Teil II Nr. 23 Ausgabetag: 4. November 1958 nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 4. Oktober 1956 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulas-sungs-Ordnung StVZO ) (GBl. I S. 1251) entspricht, darf nicht dem öffentlichen Straßenverkehr zugeführt werden; (4) Wird eine Grundüberholung an einem Kraftfahrzeug ausgeführt, so hat der Auftragnehmer nach deren Ausführung mit dem Fahrzeug eine Probefahrt bis zu 30 km durchzuführen; (5) Die für die Erprobung der instand gesetzten Aggregate auf dem Prüfstand oder die für Probefahrten von Kraftfahrzeugen erforderlichen Kraftstoffe stellt der Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung. Der Auftraggeber kann eigene Kraftstoffe zur Verfügung stellen. (6) Soweit vorher nicht etwas anderes vereinbart wird, gehen ersetzte Teile in das Eigentum oder in die Rechtsträgerschaft des Auftragnehmers über. Für ausgetauschte Aggregate wird der Zeitwert vergütet, sofern kein genehmigter Austauschpreis einschließlich Materialeinsatz festgelegt ist; §8 Übernahme (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den vertragsgemäß instand gesetzten Gegenstand zu übernehmen. Die Übernahme hat sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist in dem Instandsetzungsbetrieb durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten zu erfolgen. (2) Wird dem Auftraggeber auf dessen Wunsch das Fahrzeug zugeführt, so erfolgt die Zuführung auf dessen Kosten und Gefahr. Bei der Überführung hat der Auftragnehmer die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. Schäden, die bei der Übergabefahrt dem Auftraggeber durch Verschulden des Auftragnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. (3) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die vereinbarten Zuführungs- und Leistungstermine einzuhalten. (4) Mit Zustimmung des Auftraggebers ist die vorfristige Auslieferung des instand gesetzten Kraftfahrzeuges oder Aggregates zulässig. Bei verspäteter Abholung kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber Ersatz der durch die Unterstellung entstandenen Kosten verlangen. Sofern über die Höhe der Kosten keine Vereinbarung getroffen wurde, sind die ortsüblichen Einstellgebühren zu berechnen. (5) Erkennt der Auftragnehmer, daß er die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, unter Angabe der Gründe dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und einen neuen Liefertermin zu vereinbaren. (6) Die Übergabe des instand gesetzten Kraftfahrzeuges oder Aggregates ist dem Auftragnehmer durch Unterschrift des Auftraggebers oder seines Beauftragten auf dem Instandsetzungsauftrag oder auf besonderem Kontrollblatt zu bestätigen. §9 Haftung für Schäden und Verluste (1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste an den zur Instandsetzung übergebenen Kraftfahrzeugen und Aggregaten, soweit ihn ein Verschulden trifft. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle der Haftung beschädigte Teile instand zu setzen oder für Verlust Ersatz zu leisten. (2) Der Auftragnehmer haftet für loses Zubehör. Werkzeuge oder sonstige Ausrüstungsteile nur, wenn sie ihm vom Auftraggeber ausdrücklich zur Verwahrung übergeben worden sind. Der Auftragnehmer kann in begründeten Fällen verlangen, daß Ausrüstungsteile nicht beim Kraftfahrzeug verbleiben. (3) Fährt der Auftraggeber oder sein Beauftragter das Fahrzeug bei der Übergabefahrt selbst, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten verursacht werden. (4) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden bei Probe- und Übernahmefahrten beschränkt sich auf die Nachbesserung oder, falls dies nach beiderseitigem Einvernehmen unmöglich oder mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, auf Ersatz des Wertes des Fahrzeuges am Tage der Beschädigung. Ein Sachverständiger ist nur für den Fall hinzuzuziehen, wenn zwischen den Vertragspartnern eine Einigung nicht zustande kommt. In diesem Fall hat die Feststellung des Schadens oder des Wertes des Fahrzeuges ein Sachverständiger der für den Sitz des Auftragnehmers zuständigen Kraftfahrzeugtechnischen Anstalt zu treffen. Die Kosten des Gutachtens hat bei Verantwortlichkeit des Auftragnehmers dieser zu tragen. § 10 Gewährleistung (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Fahrzeuge und Aggregate so instand zu setzen, daß sie zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges in dem im Instandsetzungsvertrag festgelegten Umfange mängelfrei, fahrbereit, betriebs- und verkehrssicher übergeben werden, (2) Bei Grundüberholungen erstreckt sich die Gewährleistung auf alle Aggregate und Teile, mit Ausnahme von Bereifung, Batterien, Uhren, Funkanlagen, sofern deren Instandsetzung nicht ausdrücklich vereinbart wurde. §11 Erkennbare Mängel (1) Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter hat das Kraftfahrzeug oder Aggregat bei Übernahme sofort auf erkennbare Mängel zu prüfen und ist berechtigt, bei Feststellung derartiger Mängel die Übernahme zu verweigern. (2) Übernimmt der Auftraggeber trotz Vorhandenseins erkennbarer Mängel den Vertragsgegenstand, so sind diese auf dem Übernahmekontrollblatt oder dem Instandsetzungsauftrag zu \vermerken. Gleichzeitig ist der Zeitpunkt der Mängelbeseitigung zu vereinbaren. In besonderen Fällen kann die Vereinbarung über den Zeitpunkt der Mängelbeseitigung innerhalb von drei Tagen nach der Übernahme erfolgen. § 12 Verborgene Mängel (1) Zeigt sich bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges oder Aggregates ein Mangel im Rahmen der vom Auftragnehmer zu übernehmenden Gewährleistung, der bei der Übernahme im üblichen Prüfungsverfahren nicht erkennbar war, so hat ihn der Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb einer Laufzeit von 5000 km oder innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Fahrzeuges oder Aggregates, dem Auftragnehmer anzuzeigen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1958 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, Nr. 1-28 v. 25.1.-30.12.1958, S. 1-336).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auch die volks- polizeilichen Aufgaben den neuen Bedingungen entsprechend zu präzisieren. Wichtige volkspolizeiliche Aufgaben - vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten an solchen Aussprachen persönlich teilnehmen, sich dadurch selbst einen unmittelbaren Eindruck vom Kandidaten verschaffen und besonders wichtige Fragen sofort klären oder entscheiden können.

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