Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1958, Seite 246

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958, Seite 246 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, S. 246); 246 Gesetzblatt Teil II Nr. 22 Ausgabetag: 11. Oktober 1958 Mangelanzeige hat durch Übersendung einer Niederschrift in zweifacher Ausfertigung nach dem beigefügten Muster (Anlage 4) zu erfolgen. (3) Bei Eierlieferungen sind vom Besteller mindestens 10/ der Sendung auf Güte, Menge und Gewicht zu prüfen (§ 17 Abs. 1). Das Ergebnis der Prüfung ist der Gesamtlieferung im gleichen Verhältnis zugrunde zu legen. Ergeben sich Beanstandungen, ist die Sendung, getrennt nach Gewichtsklassen und aussortierten Eiern, für die Dauer von zwei Werktagen nach Absendung der schriftlichen Anzeige (telegrafisch) in ordnungsgemäßem Zustand zur Nachprüfung durch den Lieferer bereitzuhalten (§ 17 Abs. 5). (4) Bei Einspruch des Lieferers gegen die Beanstandungen des Bestellers sind auf dessen Wunsch nochmals 10 °/o der gelieferten Mengen im Beisein der Beauftragten beider Vertragspartner sowie eines Zeugen zu durchleuchten. Das Ergebnis dieser Kontrolleuchtung ist Grundlage für die Regelung der Beanstandung bzw. für die Berechnung einer etwaigen Wertminderung. Besteht die Beanstandung des Bestellers zu Recht, sind die zusätzlichen Kosten der zweiten Durchleuchtung durch den Lieferer zu tragen. Wenn der Lieferer innerhalb von zwei Werktagen nach Absendung der schriftlichen oder telegrafischen Anzeige durch den Besteller die Sendung nachprüfen will und der Besteller der Forderung des Lieferers auf Besichtigung bzw. Prüfung nicht nachkommen kann, so gilt die Sendung als qualitätsgerecht geliefert. Erfolgt die Überprüfung oder Anmeldung zur Überprüfung nicht innerhalb der Frist von zwei Werktagen, so gilt die Beanstandung als anerkannt. § 19 Anzeige verborgener Mängel bei Lieferung von Geflügel und Kaninchen (1) Bei Lebendgeflügel können vom Besteller keine verborgenen Mängel geltend gemacht werden. (2) Als verborgene Mängel bei Kaninchen ist Myxo-matose anzusehen. Der Besteller hat gegenüber dem Lieferer diesen Mangel innerhalb von zehn Werktagen nach der Abnahme schriftlich anzuzeigen. § 20 Anzeige verborgener Mängel bei Lieferung von Bienenhonig (1) Der Besteller hat bei Lieferung von Bienenhonig innerhalb von 20 Tagen nach Eintreffen der Sendung die Nachprüfung nach verborgenen Mängeln vorzunehmen und bei Feststellung schriftlich innerhalb dieser Frist dem Lieferer mitzuteilen. (2) Verborgene Mängel bei Bienenhonig sind: Säuregrad über 4 ° C, Wassergehalt über 22 °/o (bei Heide- und Kleehonig über 25 %) und fremde Zusätze im Honig. § 21 Mängelgrenzen bei Eierlieferungen (1) Übersteigt die Menge aussortierter Eier einschließlich Lichtsprungeier nicht 3 °/o der gesamten Liefermenge, so können vom Besteller keine Ansprüche geltend gemacht werden. (2) Bei Eiersendungen, die bei der 10%igen Kontroll-leuchtung mehr als 3 °/o Mängel bezogen auf die gesamte Lieferung ergeben, gilt der über die Mängelgrenze von 3 °/o festgestellte Prozentsatz dieser Kontrolleuchtung für die gesamte Lieferung. (3) Bei Sendungen, die für die Einlagerung geliefert werden und bei der 10°/oigen Kontrolleuchtung mehr als 3 % Mängel bezogen auf die gesamte Lieferung ergeben, ist vom Besteller auf Kosten des Lieferers eine 100°/oige Nachleuchtung vorzunehmen. Diese Nachleuchtung ist innerhalb von zehn Tagen, vom Tage des Wareneinganges an, durchzuführen. Innerhalb weiterer vier Tage ist der Lieferer über das Ergebnis schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bei Überschreiten dieser Frist kann vom Besteller keine Beanstandung mehr geltend gemacht werden. (4) Bei Beanstandungen nach Abs. 3 ist der Kostenberechnung für das Nachleuchten und für die Vertragsstrafen das Ergebnis der 100 "/pigen Leuchtung zugrunde zu legen; liegt das Ergebnis dieser Leuchtung unter 3 °/o, trägt die Kosten der Besteller. Wird beim 100"/oigen Leuchten der Sendung festgestellt, daß der Prozentsatz an Eiern mit einer Luftkammer über 5 oder 7 mm höher ist als bei der 10°/oigen Leuchtung, so ist trotzdem das Ergebnis der 10°/oigen Leuchtung in bezug auf Beanstandung der Luftkammerhöhe zugrunde zu legen. (5) Wenn beim öffnen des Waggons oder bei Entladung des LKW festgestellt wird, daß durch Verschulden des Lieferers die gelieferten Eier nicht zur Einlagerung geeignet sind (z. B. weil sie naß sind oder wegen Hitzeeinwirkung), so sind die gelieferten Eier dem Lieferer zur Verfügung zu stellen. (6) Der Besteller kann im Falle der Beanstandung nach den Absätzen 2 und 3 folgende Kosten berechnen: * 1. für die gesamte beanstandete Teillieferung (Lieferung für die Einlagerung) sind dem Lieferer die Leuchtkosten von 0,3 Pf pro Ei vom Rechnungsbetrag zu kürzen; 2. für die bei der Nachleuchtung (gemäß Abs. 3) anfallenden, nicht einlagerungsfähigen Eier und aussortierten Eier hat der Besteller die nachgewiesenen Kosten für die Überlagernahme- dem Lieferer zu berechnen. Entsprechende Vereinbarungen über Pauschalleistungen können zwischen Lieferer und Besteller getroffen werden. Die anfallenden, nicht einlagerungsfähigen oder aussortierten Eier bei Kühlhauslieferungen sind an die vom Lieferer benannten Empfänger innerhalb des Empfangsbezirkes auszuliefern. Die Anrechnung auf die abgeschlossenen Lieferverträge ist in solchen Fällen durch die übergeordneten Organe der VEAB (desi Liefer- und Empfangsbezirkes) im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. 3. Der Besteller kann für aussortierte Eier, wenn die Mängelgrenze von 3 °/o überschritten wird, für die die Mängelgrenze überschreitende Menge den Differenzbetrag zwischen dem Lieferpreis und dem Preis für aussortierte Eier vom Rechnungsbetrag absetzen. § 22 Gewährsleistung (1) Der Besteller hat das Recht, eine dem Umfang des Mangels entsprechende Herabsetzung des Rechnungsbetrages (Minderung) vom Lieferer zu verlangen, (2) Die Vertragspartner können auch Ersatzlieferungen vertraglich vereinbaren. § 23 Bezahlung bei Mangelanzeigen Zeigt der Besteller einen Mangel nach §§ 17 bis 20 an, so ist er berechtigt, die Bezahlung unter Berücksichtigung der angezeigten Mängel durchzuführen und den Kaufpreis entsprechend der festgestellten Qualität zu mindern.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1958 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, Nr. 1-28 v. 25.1.-30.12.1958, S. 1-336).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen. Die politisch-operative Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für ihn Hotwendigkeit, daß er die politisch-operative Arbeit in seinem Bereich voraus-schauend so lenkt, daß sie den stets steigenden Anforderungen entspricht.

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