Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1958, Seite 187

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958, Seite 187 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, S. 187); Gesetzblatt Teil II Nr. 18 Ausgabetag: 14. August 1958 187 Zur Sicherung der einheitlichen Durchsetzung der sozialistischen Finanzpolitik und der Zusammenarbeit aller Finanzorgane werden auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1958 über die Verbesserung der Arbeit des Ministeriums der Finanzen und der übrigen Finanzorgane (GBl. I S. 131) bei den Räten der Bezirke und Kreise Finanzbeiräte gebildet. Die örtlichen Organe der Staatsmacht bedienen sich der Erkenntnisse der Finanzorgane und nutzen die politische Kraft des Finanzbeirates zur ständigen Verbesserung und Vervollkommnung der Planung und Leitung der Wirtschaft aus. Für die Finanzbeiräte wird folgendes Statut erlassen: § 1 Stellung der Finanzbeiräte (1) Der Finanzbeirat faßt alle leitenden Mitarbeiter auf dem Gebiet der Finanzen im Bezirk bzw. Kreis zusammen. Er ist ein Organ zur Beratung und Koordinierung von Maßnahmen der örtlichen Finanzorgane. (2) Der Finanzbeirat hat den Leiter der Abteilung Finanzen des örtlichen Rates in allen Fragen zur Durchsetzung der sozialistischen Finanzpolitik zu beraten. § 2 Zusammensetzung und Leitung (1) Dem Finanzbeirat gehören an: der Leiter der Abteilung Finanzen des betreffenden örtlichen Rates, der Leiter der Bezirksdirektion bzw. der Kreisfiliale der Deutschen Notenbank, der Leiter der Filiale bzw. Zweigstelle der Deutschen Investitionsbank, der Leiter der Bezirks- bzw. Kreisstelle der Deutschen Bauernbank, der Leiter der Bezirks- bzw. Kreisdirektion der Deutschen Versicherungs-Anstalt, der Leiter der Bezirks- bzw. Kreisinspektion der Hauptabteilung Kontrolle und Revision des Ministeriums der Finanzen, der Leiter der Sparkasse des Kreises, ein Vertreter des Bezirks- bzw. Kreisvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. (2) Der Finanzbeirat wird vom Leiter der Abteilung Finanzen des örtlichen Rates als Vorsitzenden des Finanzbeirates geleitet. (3) Der Leiter eines Finanzorgans, dessen Zuständigkeit sich nicht auf einen Kreis beschränkt, hat als ständige Mitglieder der Finanzbeiräte in den Kreisen, in denen sich keine ihm unterstellte Dienststelle befindet, leitende Mitarbeiter zu benennen. (4) Als Sekretär des Finanzbeirates ist ein leitender Mitarbeiter der Abteilung Finanzen des Rates des Bezirkes bzw. des Kreises durch den Leiter der Abteilung Finanzen zu benennen. § 3 Aufgaben (1) Aufgabe des Finanzbeirates ist es: a) ausgehend von den Ergebnissen der finanziellen Tätigkeit, von den Erkenntnissen aus Finanzanalysen, Finanzrevisionen und sonstigen Finanzkontrollen, gemeinsam mit dem Wirtschaftsrat bei dem Rat des Bezirkes bzw. der Plankommission bei dem Rat des Kreises während der Aufstellung der Haushalts- und Finanzpläne alle Quellen und Reserven zur Vergrößerung des Wertes des Mehrproduktes in den sozialistischen Betrieben, zur Erhaltung des Volksvermögens und zur Vergrößerung der Staatseinnahmen aufzudecken, maximale Planziele und die erfolgreiche Durchführung der Pläne zu sichern; b) die Aufstellung und Durchführung der Haushaltspläne, der Finanzpläne, der Investitionspläne, der Kreditpläne, der Bargeldumsatzpläne, der Pläne der Spareinlagen und der Pläne der Versicherungsbeiträge und -leistungen zu koordinieren und ihre Erfüllung zu kontrollieren; c) auf der Grundlage der Analysen und Erfahrungen der einzelnen Finanzorgane insbesondere die wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnisse der bezirks-und kreisgeleiteten Betriebe der volkseigenen Wirtschaft und der Genossenschaften, der halbstaatlichen Betriebe und der Betriebe der privaten Wirtschaft sowie schwerpunktmäßig die wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnisse der zentralgeleiteten volkseigenen Betriebe zu beraten und die verstärkte Einflußnahme der einzelnen Finanzorgane auf die Planerfüllung zu sichern. Das Ziel der Beratung ist die Ausarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur Verbesserung der Rentabilität der Betriebe; d) Maßnahmen zu beraten, wie in den staatlichen Verwaltungen und Einrichtungen mit dem geringsten Aufwand an finanziellen Mitteln der höchstmögliche Nutzeffekt erzielt werden kann; e) den Finanzierungsplan für das Wohnungsbauprogramm und die Finanzierung des Baues, der Erhaltung und der Verwaltung von Wohnraum zu beraten; f) wichtige Vorlagen der Fachorgane des Rates des Bezirkes bzw. des Kreises zu beraten, die mit finanziellen Maßnahmen in Verbindung stehen; g) die Aufgaben für die Durchführung von Finanzrevisionen in den volkseigenen Betrieben, staatlichen Verwaltungen und Einrichtungen sowie Maßnahmen zur gemeinsamen Einflußnahme auf die einzelnen Betriebe oder Wirtschaftszweige zu beraten. (2) Der Vorsitzende des Finanzbeirates ist dem Rat des Bezirkes bzw. des Kreises über die Tätigkeit des Finanzbeirates rechenschaftspflichtig. (3) Die Ergebnisse der Beratungen im Finanzbeirat sind vom Vorsitzenden des Finanzbeirates im Wirtschaftsrat bei dem Rat des Bezirkes bzw. in der Plankommission bei dem Rat des Kreises auszuwerten und den Vorlagen an den Rat des Bezirkes bzw. des Kreises zugrunde zu legen. (4) Es ist Aufgabe des Finanzbeirates, die ständigen Kommissionen der Volksvertretung, insbesondere die ständige Kommission Finanzen, durch die Übergabe von zusammengefaßtem Material über die Entwicklung der Betriebe und Einrichtungen auf Grund der finanziellen Ergebnisse und durch Hinweise über auftretende Schwierigkeiten aktiv in ihrer Arbeit zu unterstützen. Arbeitsweise § 4 (1) Zur Verwirklichung eines neuen Arbeitsstils muß der Finanzbeirat die Ergebnisse der Arbeit der einzelnen Finanzorgane und die Erfahrungen aus ihrer;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1958 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, Nr. 1-28 v. 25.1.-30.12.1958, S. 1-336).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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