Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1958, Seite 162

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958, Seite 162 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, S. 162); 162 Gesetzblatt Teil II Nr. 17 Ausgabetag: 26. Juli 1958 g) Ausbildung und Anleitung von Fachkräften für Entwicklung, Bau und Betrieb von Reaktoranlagen. (2) Der Leiter des Amtes für Kernforschung und Kerntechnik kann dem Büro weitere Aufgaben übertragen. § 3 Gliederung Im Rahmen des bestätigten Strukturplanes übt das Büro seine Tätigkeit durch seine wissenschaftlichen Abteilungen und in den Fragen des Haushaltes, der Organisation und der Kaderarbeit durch entsprechende Verwaltungsorgane aus. § 4 Leitung und Vertretung im Rechtsverkehr (1) Das Büro wird von dem Direktor geleitet, der Wissenschaftler sein muß. (2) Sein Vertreter ist der stellvertretende Direktor. (3) Der Direktor trägt die Verantwortung für die gesamte Tätigkeit des Büros. Er handelt im Namen des Büros auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. (4) Der Direktor ist berechtigt, über alle Angelegenheiten des Büros allein zu entscheiden. Er ist dabei an die bestätigten Pläne gebunden. Er hat in wichtigen Fragen seine Entscheidungen nach Beratung mit den zuständigen leitenden Mitarbeitern des Büros zu treffen. (5) Die leitenden Mitarbeiter des Büros sind im Rahmen der Entscheidungen des Direktors in ihrem Aufgabengebiet weisungsbefugt und dem Direktor gegenüber für ihren Aufgabenbereich verantwortlich. (6) Im Rechtsverkehr wird das Büro durch den Direktor allein oder durch den stellvertretenden Direktor gemeinsam mit einem von dem Direktor hierzu Bevollmächtigten vertreten. § 5 Wissenschaftlich-Technischer Beirat (1) Der Wissenschaftlich-Technische Beirat hat die Aufgabe, den Direktor des Büros bei der Aufstellung der Forschungspläne und bei deren Durchführung zu beraten. Er hat wichtige Forschungsergebnisse, Neuentwicklungen und Grundsatzlösungen zu begutachten. (2) Auf Verlangen des Leiters des Amtes für Kernforschung und Kerntechnik hat der Wissenschaftlich-Technische Beirat weitere Fragen zu behandeln. (3) Der Wissenschaftlich-Technische Beirat setzt sich aus fachlich zuständigen Mitarbeitern aus dem Bereich des Amtes für Kernforschung und Kerntechnik, dem Direktor und dem stellvertretenden Direktor sowie den Leitern der wissenschaftlichen Abteilungen des Büros und anderen wissenschaftlichen und technischen Fachkräften zusammen. (4) Die Mitglieder des Wissenschaftlich-Technischen Beirates werden von dem Leiter des Amtes für Kernforschung und Kerntechnik berufen und abberufen. (5) Den Vorsitz im Wissenschaftlich-Technischen Beirat bestimmt der Leiter des Amtes für Kernforschung und Kerntechnik. (6) Der Wissenschaftlich-Technische Beirat tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammen. § 6 Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter (1) Der Direktor des Büros wird von dem Leiter des Amtes für Kernforschung und Kerntechnik ernannt und abberufen. (2) Der stellvertretende Direktor wird von dem Leiter des Amtes für Kernforschung und Kerntechnik im Einvernehmen mit dem Direktor des Büros ernannt und abberufen. (3) Die übrigen Mitarbeiter des Büros werden von dem Direktor oder mit seinem Einvernehmen von dem stellvertretenden Direktor des Büros im Rahmen des bestätigten Stellenplanes eingestellt und entlassen. Die Einstellung und Entlassung der Abteilungsleiter bedarf der Zustimmung des Leiters des Amtes für Kernforschung und Kerntechnik. § 7 Finanzierung (1) Das Büro ist Haushaltsorganisation. (2) Die für das Büro erforderlichen Mittel werden im Haushalt des Amtes für Kernforschung und Kerntechnik bereitgestellt. Mittel für genehmigte Investitionen des Büros werden im Rahmen des Investitionsplanes des Amtes für Kernforschung und Kerntechnik zur Verfügung gestellt. (3) Für vertraglich vereinbarte Leistungen hat das Büro die zulässigen Gebühren zu vereinnahmen. § 8 Veröffentlichungen und Schweigepflicht (1) Über alle Angelegenheiten und Tätigkeiten des Büros haben die Mitarbeiter während und auch nach Beendigung ihres Arbeitsrechtsverhältnisses Schweigepflicht zu wahren. Der Leiter des Amtes für Kernforschung und Kerntechnik kann die Mitarbeiter des Büros für bestimmte Fälle von der Schweigepflicht entbinden. (2) Die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen des Büros bedarf des schriftlichen Einverständnisses des Direktors des Büros. Dieser entscheidet nach den ihm vom Leiter des Amtes für Kernforschung und Kerntechnik gegebenen Richtlinien. (3) Die gleichen Verpflichtungen gelten entsprechend für die Mitglieder des Wissenschaftlich-Technischen Beirates des Büros. Anordnung über die Abgabe und Verwendung von Roggen-und Weizenmehl. Vom 23. Juni 1958 Im Einvernehmen mit dem Minister für Handel und Versorgung und dem Staatssekretär für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird folgendes angeordnet: § 1 (1) Roggenmehl der Type R 1790 und Weizenmehl der Type W 1700 sind von den Mühlenbetrieben ausschließlich an Industriebetriebe, Bäckereigenossenschaften und Großhandelsbetriebe zu liefern. (2) Die Belieferung der Einzelhandelsbetriebe mit den im Abs. 1 genannten Mehltypen und der Weiterverkauf dieser Mehltypen durch Betriebe des Bäckerhandwerks ist untersagt;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1958 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, Nr. 1-28 v. 25.1.-30.12.1958, S. 1-336).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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