Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1958, Seite 152

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958, Seite 152 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, S. 152); 152 Gesetzblatt Teil II Nr. 16 Ausgabetag: 25. Juli 1958 bei Leichtmetallguß: innerhalb 8 Tagen bei einem Einzelgewicht bis 5 kg einschließlich und innerhalb 12 Tagen bei einem Einzelgewicht über 5 kg bis 50 kg; über 50 kg nach Vereinbarung; bei Schwermetallguß: innerhalb 12 Tagen bei einem Einzelgewicht bis 600 kg einschließlich und innerhalb 30 Tagen bei einem Einzelgewicht über 600 kg. (4) Bei Serienproduktion sind die als Zwischenproben gekennzeichneten Teile bevorzugt zu bearbeiten. Der Prüfbefund ist ebenfalls innerhalb der vorstehenden Fristen bekanntzugeben. Der Besteller kann bei Nichteinhaltung der Fristen für den Guß, der die gleichen Fehler wie die Zwischenproben aufweist, keine Ansprüche geltend machen. Um volkswirtschaftliche Schäden zu vermeiden, ist der Lieferer auch berechtigt, die Produktion abzustoppen, wenn der Prüfbefund nicht rechtzeitig bei ihm vorliegt. Hieraus folgende Terminverschiebungen sind in entsprechender Anwendung des § 5 festzulegen. (5) Die Vertragspartner können andere Fristen vereinbaren. § 14 (1) Nach Eingang des Prüfungsergebnisses, soweit sich dasselbe als Gutbefund erweist, darf die Fertigung der Serie oder des gießtechnisch schwierig herzustellenden Gußstückes beginnen. Die Liefertermine hierfür sind zwischen den Vertragspartnern durch Vertragsnachtrag zu vereinbaren. (2) Sind die Proben fehlerhaft, haben die Vertragspartner, wenn dies erforderlich ist, die erneute Fertigung und Lieferung eines Probeabgusses zu vereinbaren. Ergibt sich die Unmöglichkeit der gießtechnischen Fertigung für den Lieferer, so hat er gegenüber dem Besteller einen Anspruch auf Vertragsaufhebung. In Zweifelsfällen hat der Lieferer ein Gutachten des Zentralinstituts für Gießereitechnik vorzulegen. (3) Probeabgüsse gehen zu Lasten des Bestellers. § 15 Werksbescheinigungen und Abnahme Nach Vereinbarung der Vertragspartner können gemäß DIN 50049 folgende Bescheinigungen ausgefertigt werden: a) Werksbescheinigungen, die kostenlos ohne Angabe der Ergebnisse die Einhaltung der Bestellvorschriften bestätigen; b) Werkszeugnisse, welche die den laufenden Betriebsaufzeichnungen entnommenen Prüfungsergebnisse der im Herstellungszeitraum der Lieferung vergossenen Schmelzen beinhalten. Hierfür trägt der Besteller anteilige Kosten je Position der Bestellung bzw. Schmelze; c) Abnahmezeugnisse, welche die an der Lieferung selbst durch amtlich anerkannte oder durch vom Besteller beauftragte Sachverständige oder durch den Lieferer nach vereinbarten Bedingungen oder Staatlichen Standards festgestellten Prüfungsergebnisse enthalten. Die Kosten für die Durchführung der Abnahme und die Erteilung des Abnahmezeugnisses trägt der Besteller. Mängelrügen § 16 (1) Gußstücke mit Fehlern, die das handelsübliche Aussehen, die Bearbeitbarkeit oder Verwendbarkeit nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, gelten als vertragsgerechte Lieferung, soweit nicht Staatliche Standards etwas anderes vorschreiben oder die Vertragspartner etwas anderes vereinbart haben. (2) Ausschuß und Mängel, die auf fehlerhafte Konstruktion oder auf falsche Ausführung der gelieferten Modelle zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Bestellers. § 17 (1) Mängel der gelieferten Gußstücke sind dem Lieferer schriftlich durch Übersendung eines Mängelprotokolls anzuzeigen. Das Protokoll hat auch die Unterschrift des Leiters der betrieblichen Gütekontrolle zu tragen. (2) In dringenden Fällen können die Mängel durch Fernschreiben angezeigt werden. Das Mängelprotokoll ist in einem solchen Falle spätestens am darauffolgenden Werktag abzusenden. (3) Jedes Mängelprotokoll hat folgende Mindestangaben zu enthalten: a) Bezeichnung des Vertrages (Nr.) und des Vertragsgegenstandes (Lfd. Nr.); b) Modellnummer; c) falls vorhanden, laufende Gießnummer; d) Gewicht des bemängelten Gußstückes; e) Ort und Tag der Entgegennahme des Gußstückes durch den Besteller, Tag der Feststellung des Mangels und der Aufnahme des Mängelprotokolls; f) ausführliche Angaben über die Art des Fehlers, seine Lage am Gußstück und über den Umfang der Beanstandungen; gegebenenfalls des Zustandes der Verpackung; g) Angaben über die Mängelursachen, soweit diese feststellbar sind; h) Angaben darüber, beim wievielten Arbeitsgang der Mangel festgestellt wurde und durch wen; i) Angaben der Art der Nacharbeit und der Höhe der voraussichtlichen Nachbesserungskosten, wenn das fehlerhafte Gußstück beim Besteller durch Nachbesserung brauchbar gemacht werden kann. (4) Mängelprotokolle ohne diese Mindestangaben gelten nicht als ordnungsgemäße Mängelrüge. (5) Mängel, die für den Besteller bei Entgegennahme der Gußstücke erkennbar sind, hat er unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Entgegennahme, dem Lieferer anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Feststellung, anzuzeigen. (6) Läßt der Besteller die Gußstücke von einem Dritten bearbeiten, dem sie direkt vom Lieferer zugestellt werden, hat dieser etwaige Mängel sowohl dem Besteller als auch dem Lieferer in der vorgenannten Form und Frist anzuzeigen. Diese Übersendung des Mängelprotokolls an den Lieferer gilt als vom Besteller erfolgt. Hält der Dritte die Fristen nicht ein, verliert auch der Besteller seine Rechte gegenüber dem Lieferer (7) Nach Empfang der Mängelrüge ist der Lieferer berechtigt, das beanstandete Material zu besichtigen. Die Aufnahme oder Fortsetzung der Bearbeitung ist nur mit seiner Zustimmung zulässig. § 18 (1) Die Gußstücke sind innerhalb von drei Monaten nach Entgegennahme anzureißen und vorzuschrubbem;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1958 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, Nr. 1-28 v. 25.1.-30.12.1958, S. 1-336).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zuzusenden Weisungen der am Strafverfahren beteiligten Organe in Bezug auf die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges sind umgehend durchzusetzen, wenn sie nicht gegen die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen zu treffen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu dokumentieren. Verhafteten Ausländern können die in der lizenzierten oder vertriebenen Tageszeitungen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt werden. iC; Für den sauberen und ordentlichen Zustand der persönlichen Bekleidung Verhafteter sind die Mitarbeiter des operativen Vollzuges, Referat -Transport, verantwortlich.

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