Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 339

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 339 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 339); Gesetzblatt Teil II Nr. 44 Ausgabetag: 31. Dezember 1957 339 \ steiler, soweit diese nadiweisen, daß sie die beanstandeten Brennstoffe nicht verwenden können. Die Ersatzlieferung hat innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mängelanzeige zu erfolgen. Als beanstandete Menge gilt für Ersatzlieferungen die Liefereinheit. Sie umfaßt den Waggon. § 11 Vertragsstrafe (1) Der Lieferer ist verpflichtet, Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er a) bei vereinbarten Monatslieferungen seinen monatlichen Lieferverpflichtungen nicht nachgekommen ist, in Höhe von 3 °/o des gesetzlichen Preises der nicht gelieferten Menge, b) bei vereinbarten Monatslieferungen die Quartalsmenge nicht geliefert hat, in Höhe von 2% des gesetzlichen Preises der nicht gelieferten Menge. Bei der Berechnung der Vertragsstrafe bleiben die Minderlieferungen des 3. Monats im Quartal unberücksichtigt. Die Vertragsstrafe ist neben der Vertragsstrafe gemäß Buchst, a zu zahlen, c) ohne Vereinbarung von Monatslieferungen die Quartalsmenge nicht geliefert hat, in Höhe von 6% des gesetzlichen Preises der nicht gelieferten Menge, d) vertraglich vereinbarte Liefertage nicht eingehalten hat, in Höhe von 1 °/o des gesetzlichen Preises der nicht termingemäß gelieferten Menge, e) die Vereinbarungen über die Sorte nicht eingehalten hat, in Höhe von 3 % des gesetzlichen Preises der betroffenen Menge, f) die Vereinbarungen über Güte oder sonstige zugesicherte Eigenschaften nicht eingehalten hat, in Höhe von 8 % bei Braunkohlenbriketts und in Höhe von 5 °/o bei allen sonstigen Brennstoffen des gesetzlichen Preises der beanstandeten Menge; Als beanstandete Menge gilt die Liefereinheit. Sie umfaßt den Waggon. (2) Der Besteller ist verpflichtet, Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er die Liefermenge vertragswidrig nicht abnimmt, in Höhe von 3 °/o des gesetzlichen Preises der betroffenen Menge. (3) Die Berechnung der Vertragsstrafe hat zu erfolgen: a) in den Fällen des Abs. 1 Buchstaben a, d, e und f * sowie Abs. 2 spätestens bis zum Ablauf des auf den Liefermonat folgenden Monats, b) in den Fällen des Abs. 1 Buchstaben b und c spätestens bis zum Ablauf des auf das Lieferquartal folgenden Monats. (4) Vertragsstrafe ist nicht zu berechnen, wenn die Vertragsstrafe wegen der Verletzung von Verpflichtungen aus einem Vertrage monatlich den Betrag von 50, DM nicht übersteigt. Auf eine fällig gewordene Vertragsstrafe wegen Verletzung der Sorte und Güte darf nur verzichtet werden, wenn sie aus einem Vertrage insgesamt nicht mehr als 500, DM monatlich beträgt und der Berechtigte annehmen kann, daß ein Verschulden seines Vertragspartners nicht vorliegt. § 12 Rechnungserteilung (1) Die Erteilung von Rechnungen hat zu erfolgen: a) bei Anlieferung im Reichsbahn- oder Schiffsversand ohne Aufteilung auf mehrere Empfänger innerhalb von drei Werktagen nach Absendung, beim Streckengeschäft innerhalb von drei Werktagen nadi Eingang der Versandanzeige, b) bei Anlieferungen im Schiffsversand, die auf mehrere Empfänger aufgeteilt werden, innerhalb von drei Werktagen nach Eingang des Löschberichtes unter Beachtung der Bestimmungen für den Zahlungsverkehr. (2) Als Tag der Rechnungserteilung gilt das Datum des Postaufgabestempels. § 13 Import- und Exportlieferungen Für Lieferungen aus Importen und für den Export gelten diese Bedingungen nur, soweit sie nicht den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Abschnitt II Besondere Bestimmungen für Lieferverträge zwischen Produktionsbetrieben und den VEB Kohlehandel § 14 Absatzarten Bis zum 4. eines jeden Monats, bei Quartalsaufträgen bis zum 4. des Monats vor Quartalsbeginn, haben die Vertragspartner für die Liefermengen die Art der Lieferungen gemäß § 2 für den folgenden Monat bzw. das Quartal zu vereinbaren. § 15 V ersanddispositionen (1) Für Lieferungen auf dem Bahnwege verpflichtet sich der VEB Kohlehandel, bis zum 8. eines jeden Monats dem Lieferwerk die Versanddispositionen für mindestens 85 °/o der im folgenden Monat abzunehmenden Mengen unter Angabe der Richteinheiten der Empfangsbahnhöfe zu übersenden. Die restlichen Versanddispositionen sind dem Lieferwerk bis zum 20. des Liefermonats zuzuleiten. (2) Das Lieferwerk ist verpflichtet, den Versand für Rechnung und nach den Weisungen des VEB Kohlehandel durchzuführen, insbesondere vorgeschriebene Liefertage einzuhalten, wenn die dafür vorgesehenen Mengen 10 % der Tagesmengen je Brennstoffart und je Versandtag im Bahnversand nicht übersteigen. Als Tagesmenge gilt 4/30 des Monatsanspruchs. § 16 Versandberichte Das Lieferwerk ist verpflichtet, spätestens am 1. Werktage nach dem Versand Berichte über den Bahnversand in doppelter Ausfertigung dem VEB Kohlehandel zu übersenden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit Sicherungsmaßnahmen. Die Ordnung und Sicherheit in der Diensteinheit ist jederzeit zu gewährleisten. Die Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte sind durchzusetzen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Auslandsreisen führender Repräsentanten sind durch die zuständigen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit konkrete Koordinierungsfestlegungen zu deren Schutz zu treffen. Unter besonderen politischen und politisch-operativen Bedingungen haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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