Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 242

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 242 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 242); 242 Gesetzblatt Teil II Nr. 33 Ausgabetag: 2. August 1957 nicht voll entspricht, was übrigens höchst selten Vorkommen wird, so muß das Gericht von der Möglichkeit der Verweigerung seiner Zustimmung Gebrauch machen und durch Urteil entscheiden. Wird jedoch ein Vergleich geschlossen, so muß das Gericht beachten, daß die nach § 16 Abs. 2 EheVerfO erforderliche Bestätigung nicht vorgenommen werden darf, bevor die Entscheidung über das Sorgerecht getroffen ist. Durch die Bestätigung des Vergleichs und die damit verbundene Einstellung des Verfahrens (§ 16 Abs. 3 EheVerfO) würdie das Gericht sonst der Sorgerechtsentscheidung vorgreifen. Die Bestätigung des Unterhaltsvergleichs kann daher frühestens im Urteil erfolgen und ist zweckmäßigerweise in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen. In den Entscheidungsgründen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen, auf denen der Vergleich beruht, um die Berechtigung eines späteren Abänderungsverlangens prüfen zu können. 7. Nach § 13 Abs. 3 EheVO kann der Antrag zur Regelung des Unterhalts für die Ehegatten nach Scheidung der Ehe nur im Scheidungsverfahren gestellt werden. Geschieht dies aus irgendwelchen Gründen nicht, so kann eine solche Entscheidung nicht in einem gesonderten Verfahren nachgeholt werden. In der Praxis der Gerichte haben sich Zweifel für die Fälle ergeben, in denen eine Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten im Sinne des § 13 Abs. 1 EheVO zwar vorliegt, der an sich leistungsfähige und zur Unterhaltszahlung verpflichtete Ehegatte aus besonderen Gründen vorübergehend jedoch nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. In diesen Fällen den Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten abzuweisen, würde vielfach eine unbillige Härte und auf der anderen Seite eine ungerechtfertigte Befreiung von der an sich begründeten Unterhaltspflicht bedeuten. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die finanzielle Leistungsunfähigkeit auf Ursachen zurückzuführen ist, die der verpflichtete Ehegatte vorsätzlich herbeigeführt hat. Beruht z. B. diie Zahlungsunfähigkeit darauf, daß der verpflichtete Ehegatte in der Absicht, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat, so bestehen keine Bedenken, ihn zur Unterhaltsleistung zu verurteilen und dabei das monatliche Durchschnittseinkommen der vorhergehenden Zeit zugrunde zu legen. Ein solches Verhalten des Ehegatten ist sittenwidrig, so d'aß die Verurteilung nach § 13 Abs. 1 EheVO in Verbindung mit § 826 BGB begründet ist. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte eine Unter-haltsleistung nicht erbringen kann, weil er zur Zeit der Ehescheidung z. B. infolge Erkrankung oder Haft vorübergehend kein Einkommen hat. In diesem Fall kann das Gericht zur künftigen Unterhaltsleistung verurteilen, wenn im Zeitpunkt der Ehescheidung das Ende der Krankheit oder der sonstigen Verhinderung und die danach eintretenden wirtschaftlichen Verhältnisse mit- hinreichender Sicherheit abzusehen sind. In diesem Fall ist im Urteil auszusprechen, von welchem Zeitpunkt an der verpflichtete Ehegatte Unterhalt zu zahlen hat Die6 wird insbesondere für die Fälle zutreffen, in denen ein Ehegatte nicht versicherungspflichtig ist, * keine Leistungen aus einer freiwilligen Versicherung erhält und auch kein sonstiges Vermögen t besitzt. Ein solches Verfahren kann jedoch nicht in den Fällen Anwendung finden, in denen der in Anspruch . genommene Ehegatte Krankengeld, Erwerbslosenunterstützung oder Rente bezieht. Bei bestehender Ehe müssen diese Bezüge in der Regel für den Unterhalt dier Familie ausreichen, so daß für den Fall der Scheidung der Ehe eine Verurteilung zur Unterhaltszahlung erfolgen kann. Die gleichen Erwägungen müssen auch dann Platz greifen, wenn sich ein Ehegatte in Strafhaft befindet und dort Arbeitsbelohnung erhält. Durch eine Auskunft der Strafanstalt wird sich feststellen lassen, welche Beträge dem Strafgefangenen für Zwecke des Unterhalts seiner Familienangehörigen zur Verfügung stehen. In dieser Höhe kann eine Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt ausgesprochen werden. In allen diesen Fällen können die Beteiligten, wenn sich ihre tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, von der Bestimmung de9 § 323 ZPO Gebrauch machen. Hat der an sich unterhaltspflichtige Ehegatte vorübergehend kein Einkommen und auch kein Vermögen, und ist der Zeitpunkt, von dem an er seiner Unterhaltspflicht nachkommen kann, wie z. B. bei bestimmten Krankheiten oder bei Untersuchungshaft, nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar, so kann das Verfahren über den Unterhaltsanspruch des einen Ehegatten vom Scheidungsverfahren abgetrennt und unter entsprechender Anwendung der in den §§ 148 ff. ZPO entwickelten Grundsätze ausgesetzt werden. Allerdings muß dabei beachtet werden, daß im Hinblick auf § 13 Abs. 1 EheVO eine Aussetzung des Verfahrens nur für die Dauer von höchstens zwei Jahren möglich ist, da eine Unterhaltspflicht nach dieser Bestimmung zunächst nur für diese Zeit ausgesprochen werden kann. Ist bei der Wiedereröffnung des Verfahrens, die nur möglich ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete ein Einkommen hat, diese Frist jedbch nahezu verstrichen und ergibt sich, daß bei dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten die Voraussetzungen des § 14 EheVO vorliegen, so kann das Gericht in seiner Entscheidung gleichzeitig eine zeitlich begrenzte oder unbeschränkte Fortdauer der Unterhaltszahlung gemäß § 14 Abs. 1 EheVO aussprechen. 8. Die Neufassung dies § 627 ZPO durch § 25 Ziff. 2 EheVerfO enthält, anders als die alte Fassung, keine Bestimmung über eine Beschwerdemöglichkeit gegen einstweilige Anordnungen des Gerichts in Eheverfahren. Ist dem Antrag stattgegeben worden, so steht dem Antragsgegnet kein Rechtsmittel zu, denn nach § 567 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn das Gesetz dies besonders erwähnt. Insoweit könnten also Zweifel über die Zulässigkeit einer Beschwerde bei den Gerichten nicht mehr bestehen. Dagegen wird die Rechtslage in den Fällen, in denen der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, von dien Gerichten noch unterschiedlich beurteilt. Richtig ist zwar, daß § 567 Abs. 1 ZPO die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen offen läßt, bei denen eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Das spricht aber nicht für, sondern gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. § 567 AbSi 1 letzter Halbsatz ZPO läßt dies nur für die Entscheidungen zu, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist, wie dies z. B. auf die ablehnende Ent-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

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