Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 238

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 238 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 238); 238 Gesetzblatt Willi Nr. 33 Ausgabetag: 2. August 1957 ob, wann und Inwieweit der.Jahrelang bestandene Einklang der Partner gestört oder gänzlich verlorengegangen ist Sie beurteilen vielmehr lediglich die meist von dem Ehemann leichtfertig angeknüpften Beziehungen zu anderen Frauen und kommen zu dem Ergebnis, daß die Ehe wegen des leichtfertigen Verhaltens des Ehemannes nicht geschieden oder der Ehefrau die Scheidung aus diesem Grunde nicht zugemutet werden könne. Eine solche Behandlung verhindert die notwendige sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen des § 8 EheVO. So hat das Kreisgericht Artem in der Sache 2 Ra 12/56 , bei der es sich um eine Ehe handelt, die 37 Jahre bestanden hat und aus der drei jetzt nicht mehr minderjährige Kinder hervorgegangen sind, lediglich mit der Begründung die Scheidung der Ehe abgelehnt, daß der verklagten Ehefrau die Folgen der Scheidung nicht zuzumuten seien. Nachdem das Kreisgericht festgestellt hatte, daß der Kläger wiederholt ehe-widrige Beziehungen zu anderen Frauen angeknüpft hatte, die immer nur vorübergehender Natur waren, hätte es eingehender Erörterungen bedurft, ob die vorhandenen Störungen des ehelichen Verhältnisses den Bestand der Ehe überhaupt ernstlich gefährdet haben, zumal die Ehefrau bereit war, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. Dagegen ist in einem anderen Falle der Entsche*-dung des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt (Land) in der Sache (L) Ra 135/56 zuzustimmen, durch die eine Ehe geschieden wurde, die bereits 23 Jahre bestand. Die Ehegatten lebten seit acht Jahren getrennt und hatten jede äußere und innere Bindung zueinander verloren. Hier war trotz der jahrelang harmonisch geführten Ehe die Lebensgemeinschaft vollständig aufgelöst, so daß das Gericht zutreffend das Vorliegen von ernstlichen Gründen bejaht hat. Besondere Unklarheiten bestehen noch immer bei der Entscheidung darüber, wann eine unzumutbare Härte für einen Ehegatten zu bejahen ist. Die Prüfung dieser Frage darf nicht einseitig, von dem Gesamtinhalt der gemäß § 8 EheVO festzustellenden Umstände losgelöst vorgenommen werden, sondern 6teht ebenfalls im engen Zusammenhang mit der Untersuchung, ob die Ehe ihren Sinn für die Eheleute, für die Kinder und für die Gesellschaft verloren hat. Die Prüfung, ob eine imzumutbare Härte vorliegt, kann daher nicht erst dann vorgenommen werden, nachdem bereits festgestellt worden ist, daß die Ehe ihren Sinn für beide Ehegatten verloren hat, sondern muß im Rahmen der allgemeinen Untersuchung des gesamten ehelichen Lebens der Parteien, seiner Entwicklung und Gestaltung zur Zeit der Urteilsfällung erfolgen. Stellt das Gericht konkrete und begründete Tatsachen fest, die die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß die Folgen der Scheidung für einen Ehegatten unzumutbar sind, so hat die Ehe für diesen Ehegatten noch nicht ihren Sinn verloren. Die Prüfung der unzumutbaren Härte bedingt insbesondere bei alten Ehen erhöhte Anforderungen an die Bejahung ernstlicher Gründe für die Scheidung und eine peinliche Beachtung aller Umstände, die erkennen lassen, daß die Ehe den Sinn für die Ehegatten noch nicht verloren hat. Hierbei können Umstände, wie lange Dauer der Ehe, einwandfreie Lebensführung eines Ehegatten, selbstlose, dem anderen Partner im Berufs- und gesellschaftlichen Leben geleistete Hilfe, Verzeihung unehrenhafter, insbesondere strafbarer Handlungen, oder weitgehende Aufopferung der Gesundheit für den anderen Ehegatten oder die gemeinsamen Kinder und dadurch eingetretene Erwerbsbeschränkung sowie Fragen des Unterhalts, auf die Entscheidung über die unzumutbare Härte gewichtigen Einfluß nehmen. Sie werden aber grundsätzlich nicht schon allein die Ablehnung der Scheidung rechtfertigen.-Die Berufung auf eine unzumutbare Härte wird immer Erfolg haben, wenn bei einer Scheidung der Ehe die Lebensverhältnisse des die unzumutbare Härte geltend machenden Ehegatten sich gegenüber denen bei bestehender Ehe in unbilligem Maße verschlechterten. Unterscheiden sich die Lebensverhältnisse nach der Scheidung jedoch nicht wesentlich von denen bei bestehender Ehe, so werden im allgemeinen die Folgen einer Scheidung nicht unzumutbar sein. In dem der schon erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichts vom 21. Dezember 1956 zugrundeliegenden Eherechtsstreit hatte die an der Ehe festhaltende kranke Ehefrau geltend gemacht, daß sie, falls sie geschieden würde, nicht mehr vom Kläger in ausreichendem Maße betreut und gepflegt werden könnte. Sie hatte aber aus dem Verhalten des Klägers, der bereits jahrelang von ihr getrennt lebte, die Konsequenzen insofern gezogen, als sie die eheliche Wohnung auf gegeben hatte und in Wohnungsgemeinschaft mit einer anderen Frau lebte, von der sie auch betreut wurde. Irgendwelche Veränderungen für die Verklagte im Vergleich zu den Verhältnissen der letzten Ehejahre waren nach dem Vorbringen der Verklagten und dem bisherigen Akteninhalt nicht feststellbar, so daß die Scheidung der Ehe sich auf ihr weiteres Leben nicht nachteilig auswirken konnte. Es war daher fehlerhaft, daß das Bezirksgericht die Scheidung wegen unzumutbarer Härte, allein gestützt auf die Krankheit der Verklagten, abgelehnt hat. Die unzumutbare Härte setzt auch eine moralische Bewertung der Ursachen der eingetretenen Störung voraus, weil nur so festgestellt werden kann, ob die durch eine Scheidung eintretende Veränderung zumutbar oder unzumutbar ist. So kann sich z. B. der Ehegatte nicht auf die unzumutbare Härte im Falle der Scheidung wegen einer Krankheit berufen, die er sich durch eigenes sittliches Verschulden zugezogen hat. II. Aus den vorstehenden Erwägungen erläßt das Oberste Gericht gemäß § 58 GVG folgende Richtlinie: 1. Die Präambel der EheVO ist richtungweisend für die Auslegung und Anwendung der einzelnen Bestimmungen der EheVO, bildet jedoch keine selbständige Norm für die Scheidung oder Aufrechterhaltung der Ehe und erweitert nicht die gesetzlichen Bestimmungen, 2. Ernsthaft im Sinne des Gesetzes können nur solche vom Gericht festgestellten Scheidungsgründe sein, die objektiv geeignet sind, den Bestand der Ehe so zu stören, daß diese ihren Sinn für beide Ehegatten, für die Kinder und für die Gesellschaft verloren hat. Die Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 EheVO, ob die Folgen der Scheidung für den an der Ehe festhaltenden Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten, gehört zu der Feststellung, ob die;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie Untersuchung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ist unter diesen Bedingungen konsequent durchzusetzen. Anforderungen zur eiteren Erhöhung dor Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie IX: Es ist grundsätzlich gestattet, zunächst die unmittelbare Gefahr mit den Mitteln des Gesetzes zu beseitigen und danach Maßnahmen zur Feststellung und Verwirklichung der persönlichen Verantwortlichkeit auf der Grundlage der zwischen der und dem jeweiligen anderen sozialistischen Staat abgeschlossenen Verträge über Rechtshilfe sowie den dazu getroffenen Zueetz-vereinbarungen erfolgen. Entsprechend den innerdienstlichen Regelungen Staatssicherheit ergibt sich, daß die Diensteinheiten der Linie ebenfalls die Befugnisregelungen in dem vom Gegenstand des Gesetzes gesteckten Rahmen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Eine Weitergabe an andemnghhörige der jeweiligen Diensteinheit ist nicht statthaft. Über die EinsichtnahmifMn exakter Nachweis zu führen.

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