Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 234

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 234 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 234); 234 Gesetzblatt Teil II Nr. 33 Ausgabetag: 2. August 1957 über zivilrechtliche Ansprüche hat, ctöe Möglichkeit zu geben, sich mit seinem Gegner unter, Mitwirkung des Gerichts auszusprechen und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das Güteverfahfen gewährt deshalb dem Bürger eine besondere gerichtliche Hilfe außerhalb des streitigen Verfahrens. Im Güteverfahren bemüht sich das Gericht um eine umfassende Klärung der streitigen Fragen und versucht, die Parteien zu einer gütlichen "Einigung zu bewegen. Stellt sich in der Güteverhandlung der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch als aussichtslos heraus, dann versucht das Gericht, den Antragsteller von der Notwendigkeit einer Rücknahme des Güteantrages zu überzeugen. Im Rahmen des Einigungsversuches hat das Gericht also das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien zu erörtern (§ 499 c ZPO). Bleibt der Einigungsversuch erfolglos,, so kann auf Antrag einer Partei sofort in das streitige Verfahren eingetreten werden (§ 499 e Abs. 1 ZPO). Das Güteverfahren stellt also, wenn auch äußerlich vom streitigen Verfahren getrennt, für den Fall, daß keine Einigung zustande kommt, eine Vorbereitung des streitigen Verfahrens dar. Dementsprechend nimmt es in der Praxis der Gerichte immer stärker den Charakter eines Abschnitts des gesamten Verfahrens an. Nach dem Scheitern des Güteversuchs werden im streitigen Verfahren meist nur noch die Sachanträge von den Parteien gestellt, wobei wegen des Sachverhalts auf die Erörterungen im Güteverfahren Bezug genommen wird. Der Antragsgegner ist also gezwungen, sich auf den Gütetermin gründlich und eingehend vorzubereiten und im Termin selbst anwesend oder vertreten zu sein. Anderenfalls läuft er Gefahr, erhebliche Nachteile zu erleiden, weil bei seinem Ausbleiben der Antragsteller den Eintritt in das streitige Verfahren und gegen den nicht erschienenen Verklagten gemäß § 331 ZPO ein Versäumnisurteil beantragen kann. Das Güteverfahren steht also mit dem streitigen Verfahren in einem so untrennbaren Zusammenhang, daß die verklagte Partei gezwungen ist, an ihm teilzunehmen, um im streitigen Verfahren keine Rechtsnachteile zu erleiden. Diese enge Bindung des Güteverfahrens an das Streitverfahren kommt auch darin zum Ausdruck, daß gemäß § 500 a ZPO jede Klage zunächst als Güteantrag zu behandeln ist, wenn kein Fall der Befreiung von der notwendigen Güteverhandlung vorliegt. Das Güteverfahren ist also als eine unverzichtbare Voraussetzung des streitigen Verfahrens ausgestaltet worden und gibt jeder Partei das Recht, vorerst im Güteverfahren zu verhandeln. Erkennt z. B. der Antragsgegner im Güteverfahren den Anspruch des Antragstellers an, so hat dieser zwar Anspruch auf Festlegung dieser Einigung in einem Gütevergleich, der nach § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO vollstreckbar ist, nicht aber hat er einen Anspruch auf Eintritt in das Streitverfahren und auf ein Urteil. Die vorstehenden Erwägungen zwingen dazu, bei Rücknahme des Güteantrages die Kostenerstattung in analoger Anwendung des § 271 Abs. 3 ZPO zuzulassen; Im Güteverfahren wird der Antrag in der Regel dann zurückgenommen werden, wenn sich herausgesteilt hat, daß der geltend gemachte Anspruch nicht ausreichend begründet 1st, und der Antragsteller hiervon überzeugt wird. Der gleiche Vorgang spielt sich aber auch bei Rücknahme der Klage in der streitigen Verhandlung ab, nachdem der Kläger diavon überzeugt worden ist, daß seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Beide Formen der Rücknahme unterscheiden sich also im wesentlichen nur dadurch, daß sie in verschiedenen Abschnitten des Zivilverfahrens erfolgen, Allerdings und darauf hat sich das Oberste Gericht in seiner bisherigen Auffassung gestützt unterscheidet sich die Rücknahme der Klage im Streitverfahren von der Rücknahme des Güteantrages dadurch, daß im ersteren Fall bereits die Rechtshängigkeit eingetreten ist, während im anderen Fall die Rücknahme in einem Verfahrensabschnitt erfolgt, der die gütliche Beilegung des Streites erstrebt. Dieser Unterschied kann jedoch bei der Behandlung der äußerlich und sachlich ähnlichen Vorgänge hinsichtlich der Frage der Kostenerstattung nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Es entspricht weder dem Rechtsempfinden noch den Interessen der Werktätigen, wTenn sie bei dem im wesentlichen für die Verteidigung ihrer Rechte gleichartigen Inhalt der Verhandlung im Güteverfahren anders als im Streitverfahren ihre Kosten selbst tragen sollen. Im Falle der Notwendigkeit, den Güteantrag zurückzunehmen, hat das Gericht künftig den Antragsteller darauf hinzuweisen, daß er zwar dem Antragsgegner die Kosten zu erstatten hat, diese Kosten aber wesentlich niedriger sind, als wenn dlas Gericht in das Streitverfahren ein-tritt und dann, was in der Regel unvermeidlich sein wird, Sachanträge gestellt werden. Bei der Notwendigkeit einer Kostenerstattung im Falle der Rücknahme des Antrages im Güteverfahren kann nicht daran vorbeigegangen werden, daß auch in den Fällen im Güteverfahren eine Kostenentscheidung zu treffen ist, in denen die Parteien die Hauptsache für erledigt erklären. Es würde die schnelle Wiederherstellung des Rechtsfriedens zwischen dien Parteien erschweren, wenn nach Erledigung der Hauptsache im Güteverfahren in einem nachfolgenden Rechtsstreit über die Kosten des Verfahrens entschieden werden müßte. Die Möglichkeit, über die Kosten des Güteverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Gerichtsbeschluß zu entscheiden, entspricht den Bedürfnissen der Parteien, auch im Güteverfahren eine Kostenentscheidung zu treffen, die allen Umständen gerecht wird, durch die die Parteien veranlaßt worden sind, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Diese Möglichkeit ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 4 Abs. 1 der Dritten VereinfVO vom 16. Mai 1942. Wird der Güteantrag auf andere Weise im Güteverfahren erledigt, ohne daß eine Vereinbarung über die Kosten getroffen wird, so sind die ihrem Sinn und Inhalt nach bei Erledigung im Güteverfahren in Frage kommenden Kostenbestimmungen der Zivilprozeßordnung (so z. B. im Falle des Vergleichs § 98 ZPO) ebenfalls analog anzuwenden. Die Kostenentscheidung ist auch in diesen Fällen durch Beschluß auszusprechen. Der Beschluß unterliegt in analoger Anwendung des § 99 Abs. 3 ZPO der sofortigen Beschwerde. Eine weitere analoge Anwendung verfahrensrecht-licher Bestimmungen des Streitverfahrens ist im Güteverfahren nicht zulässig. Aus den vorstehenden Erwägungen erläßt das Oberste Gericht gemäß § 58 GVG folgende Richtlinie: 1. Im Güteverfahren sind im Falle der Rücknahme des Güteantrages dem Antragsteller die Kosten unter analoger Anwendung des § 271 Abß. 3 ZPO aufzuerlegen. 2* Auch § 4 Abs. 1 der Dritten VereinfVO ist im Güteverfahren analog anwendbar. Das Plenum des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik Der Präsident Dr, Schumann;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 234 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 234) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 234 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 234)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Personen. Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der Hauptveraaltung Aufklärung und der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

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