Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 18

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 18 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 18); 18 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 -r- Ausgabetag: 21. Januar 1957 Anordnung zum Schutze gegen die Tollwut. Vom 10. Januar 1957 Die starke Ausbreitung der Tollwut unter dem Raubwild bildet eine ständige Gefahr für Menschen und alle nutzbaren Haustiere. Im Einvernehmen mit dem Minister für Gesundheitswesen wird zum Schutze gegen die Tollwut auf Grund des § 79 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) folgendes angeordnet: § 1 (1) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1957 ist eine planmäßige Bekämpfung des Raubwildes (Füchse, Dachse, Marder, Iltisse und Wiesel) durchzuführen. (2) Die Tötung des Raubwildes hat durch den Abschuß des Raubwildes und die Begasung der Fuehs-und Dachsbaue mit Phpsphorwasserstoffgas zu erfolgen. (3) Das Auslegen von Giftködern sowie das Sprengen der Fuchs- bzw. Dachsbaue, mit Hunden sind verboten. (4) Bei der Jagdausübung sind auch wildernde Hunde und streunende Katzen durch Abschuß zu töten. § 2 (1) Die bei der Bekämpfung anfallenden Tierkörper dürfen weder abgebalgt noch einer anderweitigen Verwertung zugeführt werden; sie sind einschließlich des Fells in Tierkörperbeseitigungsanstalten unter Berücksichtigung seuchenhygieniseher Vorsichtsmaßregeln unschädlich zu beseitigen. In Ausnahmefällen sind die Tierkörper in mindestens ein Meter Tiefe unter Einstreuen von Chlorkalk oder frisch gebranntem Kalk zu vergraben. (2) Die Entnahme von Jagdtrophäen ist nicht zulässig. § 3 (1) Sämtliche über drei Monate alten Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die entweder Namen und Wohnort des Besitzers deutlich erkennen lassen oder eine Hundesteuermarke tragen, die Angaben über den Versteuerungsbezirk und die Nummer des betreffenden Hundes in der Steuerliste enthält. (2) Die Tötung von Hunden, die entgegen den zur Tollwutbekämpfung erlassenen Verboten frei umherlaufen, ist regelmäßig anzuwenden. (3) In den Stadtkreisen sind frei umherlaufende Hunde durch hierfür Beauftragte einzufangen. Zur Kostendeckung können Auslösungsgebühren erhoben werden. § 4 Für besonders gute Leistungen bei der Durchführung der Maßnahmen zum Schutze gegen die Tollwut können Kollektiv- und Einzelprämien an die in der Bekämpfung tätig gewordenen Arbeitskräfte gewährt werden. § 5 Die Kosten für die Raubwildbekämpfung gemäß §§ 1, 2 und 4 werden aus Mitteln der Haushalte der Räte der Bezirke, Einzelplan 14, Kapitel 145, gedeckt. § 6 (1) Mit einer Ordnungsstrafe von 5, DM bis 500, DM werden bestraft: a) Personen, welche die bei der Tollwutbekämpfung anfallenden Tierkörper abbalgen oder der unschädlichen Beseitigung entziehen oder sich Jagdtrophäen von solchen Tierkörpern aneignen; b) die Halter von Hunden, deren Hunde frei umherlaufen in den Gebieten, für die wegen Auftretens der Tollwut Hundesperre verhängt worden ist; c) die Halter von Hunden, deren Hunde ohne Halsband und Hundesteuermarke frei umherlaufen. (2) Zuständig für die Durchführung der Ermittlungen im Ordnungsstrafverfahren ist der Rat des Kreises Kreistierarzt , (3) Für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens ist die Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128) maßgebend. § 7 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. Januar 1957 Der Minister für Land- und Forstwirtschaft Reichelt Anordnung über die Neubildung von Absatzorganen im Bereich des Ministeriums für Leichtindustrie. Vom 3. Januar 1957 Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission und dem Minister der Finanzen wird folgendes angeordnet: § 1 (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1957 werden gebildet die Versorgungskontore Industrietextilien, das Versorgungskontor Kunstfaser, die Versorgungskontore Leder, die Versorgungskontore Schnittholz und Holzhalbwaren, die Versorgungskontore Papier und graphischer Bedarf, die Versorgungskontore Bürobedarf. (2) Die im Abs. 1 genannten Versorgungskontore sind Betriebe im Sinne des § 1 der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 225). Sie sind dem Ministerium für Leichtindustrie unterstellt. Struktur, Aufgaben und Tätigkeit werden im Statut geregelt. § 2 (1) Mit Wirkung vom 31. Dezember 1956 werden aufgelöst die DHZ Industrietextilien, Zentrale Leitung und Niederlassungen, die Niederlassungen der DHZ Leder und Kunstleder, die Absatzkontore für Holz und Kulturwaren, die Niederlassungen der DHZ Papier und graphischer Bedarf, die DHZ Bürobedarf, Zentrale Leitung und Niederlassungen. (2) Rechtsnachfolger der nach Abs. 1 aufzulösenden Niederlassungen und Absatzkontore sind die neuzubildenden und fachlich zuständigen Versorgungskontore. (3) Das Vermögen der nach Abs. 1 aufzulösenden Niederlassungen und Absatzkontore ist den nach § 1 Abs. 1 zu bildenden Versorgungskontoren mit allen Aktiven und Passiven nach dem Stand der Bilanz vom 31. Dezember 1956 zu übertragen. Mit der Überleitung der Vermögenswerte werden die neuzubildenden Versorgungskontore beauftragt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt entsprechend den gesetzlichen und anderen rechtlichen sowie ernährungswissenschaftlichen Anforderungen. Sie steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Damit geht die Praxis der Verpflegung der Verhafteten in den und außerhalb der Untersuchungshaftanstalten zur Verhinderung der Flucht, des Ausbruchs der Gefangenenbefreiung, des Suizids der Selbstbeschädigung sowie von Verdunklungshandlungen oder anderen, die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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