Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 148

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 148 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 148); 14S Gesetzblatt Teil II Nr. 18 . Ausgabetag: 11. April 1957 (3) Der Direktor trägt die Verantwortung für die gesamte Tätigkeit des Forschungsinstituts. Er handelt im Namen des Forschungsinstituts auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Der Direktor hat über alle Angelegenheiten des Forschungsinstituts zu entscheiden. Er ist dabei an die bestätigten Pläne des Forschungsinstituts und an die Weisungen der zuständigen Organe des Ministeriums für Berg- und Hüttenwesen gebunden. (4) Die leitenden Mitarbeiter des Forschungsinstituts sind im Rahmen der Entscheidungen des Direktors in ihrem Aufgabengebiet weisungsbefugt und dem Direktor gegenüber für ihren Aufgabenbereich verantwortlich. (5) Im Rechtsverkehr wird das Forschungsinstitut durch den Direktor allein oder gemeinsam durch seinen Stellvertreter und den Haushaltsbearbeiter vertreten. (6) Der Abschluß von Verträgen, welche Verbindlichkeiten für den Haushalt des Forschungsinstituts begründen, und Verfügungen über dessen Zahlungsmittel bedürfen nach den hierfür geltenden Bestimmungen der Mitzeichnung bzw. Mitwirkung durch den Haushaltsbearbeiter des Forschungsinstituts. § 5 Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter (1) Der Direktor des Forschungsinstituts und sein Stellvertreter werden vom Minister für Berg- und Hüttenwesen ernannt und abberufen. (2) Die übrigen Mitarbeiter des Forschungsinstituts werden von dem Direktor im Rahmen des bestätigten Stellenplanes eingestellt und entlassen. Der Haushaltsbearbeiter ist vom Ministerium für Berg- und Hüttenwesen, Abteilung Haushalt, zu bestätigen. § 6 Finanzierung (1) Das Forschungsinstitut ist Haushaltsorganisation. (2) Die für das Forschungsinstitut erforderlichen Mittel werden im Haushalt des Ministeriums für Berg-und Hüttenwesen bereitgestellt. Mittel für genehmigte Investitionen des Forschungsinstituts werden im Rahmen des Investitionsplanes des Ministeriums zur Verfügung gestellt. (3) Für vertraglich vereinbarte Leistungen, wie Gutachten und Beratungen, hat das Forschungsinstitut die zulässigen Gebühren zu vereinnahmen. § 7 Kuratorium (1) Zur Beratung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit wird bei dem Forschungsinstitut ein Kuratorium gebildet. (2) Dem Kuratorium des Forschungsinstituts gehören an: je ein Vertreter des Ministeriums für Berg- und Hüttenwesen, des Ministeriums für Allgemeinen Maschinenbau, des Zentralamtes für Forschung und Technik bei der Staatlichen Plankommission, der Bergakademie Freiberg, des VEB Metallurgie-Projektierung, Berlin, der Forschungsstelle für Roheisen, Maxhütte, der Zentralstelle für Wärme Wirtschaft, des Deutschen Brennstoffinstituts sowie je ein Vertreter aus zwei Betrieben der Hauptverwaltung Eisenindustrie. (3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von dem Stellvertreter des Ministers für den Bereich Hüttenwesen a.uf die Dauer von zwei Jahren berufen. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Vor der Berufung der Vertreter von nicht dem Ministerium für Berg- und Hüttenwesen unterstehenden Institutionen sind die Leiter dieser Institutionen zu hören. (4) Den Vorsitz im Kuratorium führt der Vertreter des Ministeriums für Berg- und Hüttenwesen. (5) Der Direktor des Forschungsinstituts und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des. Kuratoriums beratend teil. Der Direktor ist verpflichtet, dem Kuratorium regelmäßig über die Tätigkeit des Forschungsinstituts zu berichten. (6) Der Vorsitzende des Kuratoriums kann sonstige Fachkräfte zu den Sitzungen als Berater hinzuziehen. (7) Das Kuratorium soll zweimal im Kalenderjahr zusammentreten. Es ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. (8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig und nicht berechtigt, zu den Sitzungen des Kuratoriums einen Vertreter zu entsenden. (9) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Leiter der Hauptverwaltung Eisenindustrie des Ministeriums für Berg- und Hüttenwesen und den Direktor des Forschungsinstituts in allen für die Tätigkeit des Forschungsinstituts wichtigen Angelegenheiten zu beraten, insbesondere durch Stellungnahme zur Arbeit und zur Entwicklung des Forschungsinstituts und Unterbreitung von Vorschlägen für die Besetzung der leitenden Funktionen im Forschungsinstitut. § 8 Veröffentlichungen und Schweigepflicht Hinsichtlich der Veröffentlichung von Ergebnissen der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten des Forschungsinstituts sowie der Wahrung der gebotenen Verschwiegenheit finden die von der Staatlichen Plankommission hierüber erlassenen Bestimmungen Anwendung. § 9 Änderung und Aufhebung des Statuts Dieses Statut kann durch den Minister für Berg- und Hüttenwesen geändert oder aufgehoben werden. Herausgeber: Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik. Berlin C 2, Klosterstraße 47 Verlag (4) VEB Deutscher Zentral vertag, Berlin Postscheckkonto: Berlin 1400 ib Erscheinungsweise: Nach Bedarf B'ort-laufender Bezug Nur aurch aie Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil 1 3, DM. Teil ll 2.10 DM. Einzelausgabe: 3is zum Umfang von 16 Seiten 0.2o DM bis zum Umfang von 32 Seiten 0.40 DM. über 32 Seiten 0,50 DM je Exemplar (zu beziehen direkt vom Buchhaus Leipzig, Leipzig C1. Querstraße 4 6, Telefon: 66147, durch den Buchhandel sowie gegen Barzahlung in der Verkaufsstelle des Verlages. Berlin C 2, Roßstraße 6) Druck: (140) Neues Deutschland, Berlin Ag 134/57/DDR;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in ahrnehnung ihrer Verantwortung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ergebenden Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise ihrer Lösung festlegen. Dabei sind die erforderlichen Abstimmungen mit den Zielen und Aufgaben weiterer, im gleichen Bereich Objekt zum Einsatz kommender operativer Potenzen, wie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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