Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 127

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 127 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 127); Gesetzblatt Teil II Nr. 16 Ausgabetag: 27. März 1957 127 (2) Der Generaldirektor ist zur EinzelzeichrÄing befugt, desgleichen sein Stellvertreter in seiner Vertretung, soweit nicht gesetzliche Regelungen anderes bestimmen. (3) Im Rahmen der ihnen erteilten Vollmachten können auch andere leitende Mitarbeiter oder sonstige Personen die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden im Rechtsverkehr vertreten. Solche Vollmachten dürfen nur vom Generaldirektor schriftlich erteilt werden. (4) Verfügungen über Zahlungsmittel bedürfen nach den hierfür geltenden Bestimmungen der Mitwirkung und Gegenzeichnung des Haushaltsbearbeiters bzw. bei Abwesenheit dessen Stellvertreters. § 7 Begründung und Beendigung der Arbeitsrechtsverhältnisse (1) Der Generaldirektor und sein Stellvertreter werden vom Minister für Kultur im Einvernehmen mit dem Rat der Stadt Dresden ernannt und abberufen. (2) Die weiteren Mitarbeiter werden vom General-diiktor nach Maßgabe des bestätigten Stellenplanes eingestellt und entlassen. Dabei bedürfen Einstellungen und Entlassungen der Direktoren der Gemäldegalerie und der Museen sowie der Leiter der übrigen Abteilungen neben dem Einverständnis der örtlichen Staatsorgane der Zustimmung des Ministers für Kultur,; § 8 Kuratorium (1) Zur Beratung in der wissenschaftlichen und kulturpolitischen Arbeit wird bei den Staatlichen Kunstsammlungen Dresden ein Kuratorium gebildet. (2) Dem Kuratorium sollen angehören: I. der Minister für Kultur oder einer seiner Stellvertreter als Vorsitzender, *2. der Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden als Stellvertreter des Vorsitzenden, 3. der Vorsitzende oder auf seinen Vorschlag einer der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes Dresden, 4. der Oberbürgermeister als Vorsitzender des Rates der Stadt Dresden, 5. der Stellvertreter des Generaldirektors der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden, 6. der erste Direktor der Gemäldegalerie, 7. einer der Direktoren der übrigen Abteilungen der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden, 8. der Rektor der Hochschule für bildende Künste in Dresden, 9. der Vorsitzende der Sektion Bildende Kunst in der Deutschen Akademie der Künste, 10. ein Vertreter des Zentralvorstandes des Verbandes Bildender Künstler Deutschlands, II. ein Vertreter des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Kunst des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, 12. ein Mitglied der Bezirksleitung Dresden des Verbandes Bildender Künstler Deutschlands, 13. ein Vertreter der Ständigen Kommission für Kultur des Bezirkstages Dresden, 14. ein Vertreter der Ständigen Kommission für Kultur der Stadtverordnetenversammlung zu Dresden, 15. ein Mitglied des Instituts für Kunstgeschichte der Technischen Hochschule Dresden, 16. -ein bedeutender Kunstwissenschaftler. (3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag der sie entsendenden Institution oder Organisation vom Minister für Kultur im Einvernehmen mit dem Rat der Stadt Dresden berufen. Durch den Minister für Kultur wird dem Bezirkstag und der Stadtverordnetenversammlung Dresden vorgeschlagen, Abgeordnete gemäß Ziffern 13 und 14 des Abs. 2 als Mitglieder für das Kuratorium zu benennen; (4) Das Kuratorium tritt in der Regel zweimal im Jahr zu Beratungen zusammen. § 9 Beiräte (1) Zur Förderung der kulturpolitischen Aufgaben der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden und zu ihrer Popularisierung in der Bevölkerung wird in Dresden und, wenn Außenstellen errichtet werden, bei diesen je ein Beirat aus Persönlichkeiten des örtlichen kulturellen Lebens, Vertretern der örtlichen Staatsorgane und der Massenorganisationen sowie der Werktätigen der sozialistischen Betriebe gebildet. (2) Die Berufung der Mitglieder der Beiräte erfolgt im Einvernehmen mit den örtlichen Staatsorganen durch den Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden. (3) Die Beiräte haben beratende Funktion. Sie treten mindestens einmal im Vierteljahr zusammen; § 10 Finanzierung (1) Die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden sind Haushaltsorganis ation. (2) Die für die Staatlichen Kimstsammlungen Dresden erforderlichen Haushaltsmittel werden im Haushalt des Rates der Stadt Dresden geplant und bereitgestellt. Investitionsmittel, die das Ministerium für Kultur zweckgebunden für die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden bereitstellt, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet weiden. § 11 Änderung und Aufhebung des Statuts Das Statut kann durch den Minister für Kultur im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für Angelegenheiten der örtlichen Räte und dem Rat der Stadt Dresden geändert oder aufgehoben werden. Anordnung * über Maßnahmen zur Organisierung des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit im Bereich des Ministeriums für Allgemeinen Maschinenbau. Vom 22. Februar 1957 Auf Grund des § 10 der Verordnung vom 22. Dezember 1955 über die Bildung von Inspektionen für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (GBl. I 1956 S. 9) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit und Berufsausbildung und dem Zentralvorstand der IG Metall folgendes angeordnet: § 1 Für den Arbeitsschutz und die technische Sicherheit sind verantwortlich: a) im Bereich des Ministeriums für Allgemeinen Maschinenbau der Minister, b) für die einer Hauptverwaltung unterstellten Betriebe und Institutionen der Leiter der Hauptverwaltung,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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