Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1956, Seite 70

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1956, Seite 70 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956, S. 70); 70 Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Ausgabetag: 17. März 1956 § 7 Die Schrottbeauftragten bei den Ministerien und den ihnen nachgeordneten Verwaltungen haben a) die ihnen unterstellten Schrottbeauftragten anzuleiten und zu kontrollieren; b) die Schrottaufkommensquellen ihrer Wirkungsbereiche gründlich zu prüfen und für eine einwandfreie und begründete Aufteilung des Schrottaufkommensplanes ihrer Institution zu sorgen; c) darauf hinzuwirken, daß die ihnen unterstellten Betriebe über die sich aus den Schrottaufkom-mensplänen ergebenden Verpflichtungen rechtzeitig und in voller Höhe Verträge schließen. § 8 Die Schrottbeauftragten bei den Betrieben der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft haben a) bei dem Leiter des Betriebes auf die Verwertung der Überplanbestände und der nicht mehr genutzten Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens (Grundmittelfonds) hinzu wirken; b) die Erfassung des auf dem Betriebsgelände vorhandenen Schrottes zu veranlassen; c) für die sortengerechte Erfassung und Lagerung des vorhandenen und anfallenden Schrottes zu sorgen; d) die Abfuhr des erfaßten Schrottes so zu organisieren, daß die Betriebe, die über Gleisanschluß oder eigene Lastkraftwagen verfügen, den Schrott nach den Weisungen der Volkseigenen Handelszentrale Schrott selbst verladen. § 9 Die Schrottbeauftragten für die Erfassungsbereiche des Schrottbeauftragten der Republik haben a) innerhalb ihres Erfassungsbereiches die Tätigkeit der anderen Schrottbeauftragten zu kontrollieren; b) die Räte der Bezirke, Kreise und Gemeinden ihres Erfassungsbereiches bei der Aufteilung der Schrottaufkommenspläne zu beraten und bei der Erfüllung dieser Pläne zu unterstützen; c) Schrottsammelaktionen einzuleiten und zu fördern, hierzu die Massenorganisationen in den Schrottaktivs heranzuziehen und sich bei solchen Aktionen die Unterstützung der örtlichen Organe der Staatsgewalt zu sichern. III. Die Befugnisse der Schrottbeauftragten § 10 (1) Die Schrottbeauftragten sind im Rahmen7 ihres Wirkungsbereiches berechtigt: a) nicht oder nicht mehr verwendungsfähige Gegenstände aus Eisen, Stahl und NE-Metall Werkstoffen zu Schrott zu erklären oder auf ihren zweckentsprechenden anderweitigen Einsatz hinzuwirken (§ 1 der Verordnung vom 6. August 1953 über Maßnahmen zur Sicherung des Schrottaufkommens GBl. S. 923 in Verbindung mit § 5 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 20. Oktober 1951 zur Verordnung über das Erfassen, Sammeln und Aufbereiten von Eisen-, Stahl- und Buntmetallschrott GBl. S. 955 ); b) von Betrieben und Einzelpersonen Auskünfte über wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse und Vorgänge zu fordern; c) Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen. (2) Eine Behinderung der Schrottbeauftragten in der Erfüllung ihrer Aufgaben kann nach § 6 der Verordnung vom 23. September 1948 über die Bestrafung von Verstößen gegen die Wirtschaftsordnung (Wirtschaftsstrafverordnung) (ZVOB1. S. 439) bestraft werden. § 11 (1) Die Schrottbeauftragten für die Erfassungsbereiche des Schrottbeauftragten der Republik sind ferner berechtigt, den Leitern der Betriebe der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft schriftlich verbindliche Auflagen zu Fragen der Schrotterfassung zu erteilen. Diese Auflagen werden insbesondere erteilt: a) zur Beräumung des Werkgeländes mit eigenen Arbeitskräften; b) zur sortengerechten Erfassung und Lagerung des vorhandenen und anfallenden Schrottes; c) zur sofortigen Meldung von Überplanbeständen und nicht mehr genutzten Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens (Grundmittelfonds) an das Staatliche Vermit'tlungskontor für Maschinen- und Metallreserven; d) zur Abfuhr des vorhandenen Schrottes mittels Waggon oder Lastkraftwagen. (2) Die Schrottbeauftragten für die Erfassungsbereiche des Schrottbeauftragten der Republik sollen bei den Vorsitzenden der Räte der Städte und Gemeinden darauf hinwirken: a) Sammelbehälter auf den bebauten Grundstücken aufzustellen (§ 3 der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 29. Dezember 1952 zur Verordnung über das Erfassen, Sammeln und Aufbereiten von Eisen-, Stahl- und Buntmetallschrott GBl. 1953 S. 87 ); b) Schrottsammelplätze anlegen zu lassen (§ 4 Abs. 3 der Verordnung vom 6. August 1953 über Maßnahmen zur Sicherung des Schrottaufkommens GBl. S. 923 ). IV. Schlußbestimmung § 12 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1956 in Kraft. Berlin, den 15. März 1956 Ministerium für Berg- und Hüttenwesen Steinwand Minister Anordnung über die Errichtung des VEB Entwicklungsbüro Grobkeram. Vom 20. Februar 1956 Zur Förderung des wissenschaftlich-technischen Fortschrittes sowie zur Verbesserung der Projektierungsarbeit und des Produktionsablaufes in den Betrieben zur Herstellung feuerfesten Materials wird im Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission und dem Minister der Finanzen folgendes angeordnet: § 1 (1) Die-bisher dem VEB Zentrales Konstruktionsbüro der metallurgischen Industrie als Betriebsabteilung angegliederte Außenstelle Meißen ist mit Wirkung vom 1. Februar 1956 in einen selbständigen Betrieb umzuwandeln. (2) Der Betrieb erhält den Namen VEB Entwicklungsbüro Grobkeram. Der Sitz des VEB ist Meißen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1956 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 29. Dezember 1956 auf Seite 452. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1956 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956, Nr. 1-51 v. 7.1-29.12.1956, S. 1-452).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge sind entsprechend der Richtlinie in die Arbeitspläne der Leiter aufzunehmen. Durch die analytische Tätigkeit sind insbesondere zu bewerten: die Erarbeitung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der weiteren politischoperativen Arbeit zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge. Durch die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden.

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