Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1956, Seite 59

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1956, Seite 59 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956, S. 59); Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 6. März 1956 59 Anordnung über das Statut des Instituts für Forsteinrichtung und Standprtserkundung. Vom 24. Februar 1956 § 1 In Durchführung des § 3 der Anordnung vom 12. April 1955 über die Errichtung des Instituts für Forsteinrichtung und Standortserkundung (GBl. II S. 137) wird nachstehendes Statut erlassen. § 2 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft Berlin, den 24. Februar 1956 Ministerium für Land- und Forstwirtschaft I. V.: Wilke Staatssekretär Anlage zu vorstehender Anordnung Statut des Instituts für Forsteinrichtung und Standortserkundung § 1 Rechtliche Stellung des Instituts (1) Das Institut für Forsteinrichtung und Standortserkundung ist juristische Person. Sein Sitz ist Potsdam. (2) Es ist dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft direkt unterstellt. § 2 Aufgaben des Instituts Das Institut für Forsteinrichtung und Standortserkundung hat folgende Aufgaben: 1. Durchführung der Forstneueinrichtung, Standorts- erkundung und Vermessung in den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben entsprechend den Perspektivplänen ; . 2. Anleitung und Kontrolle bei der Neuerfassung bzw. Fortschreibung der Holzvorräte in den nichteingerichteten Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben und im Privatwald; 3. Aufstellung von langfristigen Perspektivplänen über Holzvorrat und Nutzungsmöglichkeiten im Volkswald; 4. Mitarbeit bei der Aufstellung von Volkswirtschaftsplänen für den Wirtschaftszweig Forstwirtschaft; 5. Abgabe von Gutachten, insbesondere auf standorts-kundlichem Gebiet § 3 Leitung des Instituts (1) Die Leitung des Instituts erfolgt nach dem Prinzip der persönlichen Verantwortung und nach dem Grundsatz der Einzelleitung bei aktiver Mitarbeit aller im Institut Beschäftigten an der Entwicklung ihres Instituts. (2) Das Institut wird durch den Direktor geleitet. Dieser handelt im Namen des Instituts und haftet dem Institut für die ihm durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zugefügten Schäden. (3) Der umfassenden Entscheidungsbefugnis des Direktors steht seine Verantwortung für das gesamte Institut gegenüber. Der Direktor ist bei Entscheidungen an den Plan des Instituts und an die Weisungen des Ministers für Land- und Forstwirtschaft gebunden. (4) Dem Direktor des Instituts für Forsteinrichtung und Standortserkundung unterstehen als nächste leitende Mitarbeiter: a) der Abteilungsleiter für Forsteinrichtung, der gleichzeitig Stellvertreter des Direktors ist; b) der Abteilungsleiter für Standortserkundung; c) der Abteilungsleiter für Vermessung undKarto-graphie; d) der Oberreferent für Plankoordinierung und Finanzen; e) der Oberreferent für Kader. (5) Die Ernennung und Abberufung des Direktors des Instituts und des Oberreferenten für Plankoordinierung und Finanzen erfolgt durch den Minister für Land- und Forstwirtschaft. (6) Alle mit Leitungsaufgaben betrauten Mitarbeiter sind in ihrem Aufgabenbereich weisungsbefugt und persönlich verantwortlich. Sie haften daher entsprechend ihrer Verantwortung dem Institut für die diesem durch schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten zugefügten Schäden. § 4 Vertretung des Instituts im Rechtsverkehr (1) Das Institut für Forsteinrichtung und Standortserkundung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Direktor vertreten. (2) Der Direktor des Instituts für Forsteinrichtung und Standortserkundung hat das Alleinvertretungsrecht für das Institut und ist zur Einzelzeichnung rechtsverbindlicher Erklärungen befugt (3) Der Stellvertreter des Direktors ist berechtigt* gemeinsam mit einem Bevollmächtigten das Institut zu vertreten und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. (4) Sondervollmachten zur Vertretung des Instituts können auch anderen Mitarbeitern des Instituts erteilt werden. Sie dürfen sich nur auf einen bestimmten Aufgabenbereich beziehet und können nur vom Direktor des Instituts ausgestellt werden. (5) Der Oberreferent für Plankoordinierung und Finanzen und sein Stellvertreter können das Institut im Rechtsverkehr nicht vertreten. Verfügungen über Zahlungsmittel bedürfen jedoch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Gegenzeichnung des Oberreferenten für Plankoordinierung und Finanzen oder des von ihm Beauftragten. (6) Jeder Unterschrift ist die Funktion des Zeichnenden hinzuzufügen. Andere Zusätze außer denen von akademischen Titeln sind nicht zulässig. § 5 Finanzierung des Instituts (1) Das Institut für Forsteinrichtung und Standortserkundung ist Haushaltsorganisation. (2) Die Haushaltsmittel des Instituts werden im Haushalt und die Mittel für genehmigte Investitionen des Instituts im Investitionsplan des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft bereitgestellt. § 6 Änderung und Aufhebung des Statuts Das Statut kann durch den Minister für Land- und Forstwirtschaft geändert und aufgehoben werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1956 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 29. Dezember 1956 auf Seite 452. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1956 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956, Nr. 1-51 v. 7.1-29.12.1956, S. 1-452).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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