Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1956, Seite 381

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1956, Seite 381 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956, S. 381); Gesetzblatt Teil II Nr. 45 Ausgabetag: 28. November 1956 381 (2) Sendungen an juristische Personen und staatliche Dienststellen werden deren Leiter zugestellt. § 7 Ist ein Schriftstück, ohne daß sich seine formgerechte Zustellung nachweisen läßt oder unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften dem Beteiligten zugegangen, an den die Zustellung gerichtet war oder gerichtet werden konnte, so kann die Zustellung als zu dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden, an dem das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist. § 8 (1) Ist der Aufenthalt eines Beteiligten unbekannt, so kann die Zustellung an ihn durch Öffentliche Bekanntmachung erfolgen. (2) Die öffentliche Bekanntmachung ist auch dann zulässig, wenn die Zustellung außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zu bewirken wäre, aber keinen Erfolg verspricht oder unausführbar ist. (3) Das gleiche gilt, wenn die Zustellung aus dem Grunde nicht bewirkt werden 'kann, weil die Wohnung einer nach den §§ 62 und 63 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen Person der Ort der Zustellung ist. § 9 (1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Anheften der Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes an der Bekanntmachungstafel des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen. Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem ein Auszug dieses Schriftstückes im Zentralblatt der Deutschen Demokratischen Republik einzurücken. (2) Der Präsident des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen kann anordnen, daß eine zusätzliche Bekanntmachung in der Presse, über den Rundfunk oder auf einem anderen zweckmäßigen Wege zu erfolgen hat. (3) In dem Auszug nach Abs. 1 Satz 2 müssen 1. die Stelle, welche die Ladung vorzunehmen hat, 2. die an dem Verfahren Beteiligten, 3. der Gegenstand des Verfahrens, 4. der Zweck der Ladung und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, bezeichnet werden. (4) Das eine Ladung enthaltende Schriftstück gilt als an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Einrücken des Auszuges in das Zentralblatt der Deutschen Demokratischen Republik ein Monat verstrichen ist. (5) Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist es als zugestellt anzusehen, wenn seit der Anheftung an die Bekanntmachungstafel zwei Wochen verstrichen sind. § 10 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. November 1956 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission I. V.: Prof. Dipl.-Ing. S t a n e k Mitglied der Staatlichen Plankommission Anordnung über die Attestier- und Prüfpflicht für Erzeugnisse der technischen Schiffsausrüstung. Vom 17. Oktober 1956 Auf Grund des § 8 der Verordnung vom 31. März 1955 über die Bildung eines Versuchs- und Prüfamtes für technische Schiffsausrüstung (GBl. I S. 273) wird folgendes angeordnet: § 1 Begriffsbestimmungen 1. Prüfung: Instrumente, Geräte und Anlagen, die der Schiffssicherheit und Schiffsführung dienen, werden vor der ersten Inbetriebnahme nach den hierfür geltenden Prüfordnungen einer Erstprüfung unterzogen. Die Nachprüfung ist eine in festgelegten Fristen zu wiederholende erneute Prüfung. 2. Kompensierung: Erstregulierung der Kompasse vor Indienststellung des Schiffes durch Feststellen und Aufheben des im Einflußbereich der Kompasse vorhandenen Schiffsmagnetismus ist die Kompensierung. Die Nachkom-pensierung ist eine in festgelegten Fristen zu wiederholende erneute Regulierung. 3. Funkbeschickung: Die Erstermittlung und Festlegung der elektromagnetischen Fremdeinwirkungen vor Indienststellung des Schiffes zur Feststellung der wahren Funkseitenpeilung an Bord ist die Funkbeschickung. Die Nachfunkbeschickung ist eine in festgelegten Fristen zu wiederholende erneute Ermittlung und Festlegung. 4. Attestierung: Die Festlegung des Prüfungs-, Kompensierungs-bzw. Funkbeschickungsergebnisses und die Aushändigung einer Urkunde an den Auftraggeber, die die Grundlage für die Nachprüfungen, Nachkompensierungen und Nachfunkbeschickungen bildet, ist die Attestierung. 5. Beglaubigung: Die einmalige Festlegung des Prüfungsergebnisses und die Aushändigung einer Bescheinigung über das Prüfungsergebnis an den Auftraggeber ohne weitere Nachprüfung ist die Beglaubigung. § 2 Umfang der Prüftätigkeit (1) Prüfpflichtig sind folgende Instrumente, Geräte und Anlagen: 1.1 Magnetkompasse ab 75 mm Rosendurchmesser und Magnetkompaß-Fernanlagen, 1.2 Kreiselkompaßanlagen, 1.3 Peilaufsätze mit Fernrohr, 1.4 Sextanten mit und ohne künstlichem Horizont, 1.5 Chronometer und B-Uhren, 1.6 Barometer und Barographen, 1.7 Hygrometer und Hygrographen, 1.8 Anemometer und Windmeßanlagen, 1.9 Thermometer und Thermographen, 1.10 Positions- und Signallaternen (8’”, 10’” und 14”'), 1.11 Manometer, 1.12 Fahrtmeßanlagen (außer Patentloggen), 1.13 Tiefenmeßanlagen (außer Handlote), 1.14 Funkpeiler, 1.15 Funksende- und Empfangsgeräte,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1956 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 29. Dezember 1956 auf Seite 452. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1956 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956, Nr. 1-51 v. 7.1-29.12.1956, S. 1-452).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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