Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1956, Seite 304

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1956, Seite 304 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956, S. 304); 304 Gesetzblatt Teil II Nr. 36 Ausgabetag: 3. September 1956 zuständigen Ministerien bestätigten Gütekontrolleure der volkseigenen strohverarbeitenden Industriebetriebe, b) die vereidigten Gutachter für Rauhfutter, c) die bestätigten Bewerter für Heu und Stroh der VEAB. (6) Die von den vom Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den zuständigen Ministerien bestätigten Gütekontrolleuren in den volkseigenen strohverarbeitenden Industriebetrieben festgestellten Tatsachen sind für den Lieferer und Besteller bindend und endgültig. (7) Kommt bei Beanstandungen (ausgenommen die volkseigenen strohverarbeitenden Industriebetriebe) eine Einigung zwischen dem Lieferer und dem Besteller nicht zustande und erhebt der Lieferer gegen das Gutachten innerhalb von 14 Tagen nach Beanstandung der Ware Einspruch, so ist der zuständige Rat des Bezirkes, Abteilung Erfassung und Aufkauf, des Bestellers schriftlich zur Entscheidung über die Güte anzurufen. Die Entscheidung des Rates des Bezirkes, Abteilung Erfassung und Aufkauf, ist endgültig. (8) Die Nichteinhaltung der Beanstandungsfrist verwirkt den Anspruch auf Minderung und Schadensersatz. Eine nachträgliche Erweiterung der fristgemäß erfolgten Beanstandung auf andere Qualitätsmängel ist nicht zulässig. (9) Ist die Beanstandung begründet, so trägt der Lieferer sämtliche Kostern (10) Zeigt der Besteller Mängel an, so ist er von der fristgemäßen Rechnungsbezahlung nur befreit a) in vollem Umfange, wenn der Lieferer vor Fälligkeit der Forderung anderweitig über die Ware verfügt; b) in vollem Umfange, wenn der Besteller wegen der Mängel die Abnahme verweigert und vor Fälligkeit der Forderung die Niederschrift über die Mängel aufgenommen und abgesandt hat; c) im Umfange der Minderung, wenn die Partner vor Fälligkeit eine Preisminderung vereinbart haben; d) im Umfange der geforderten Minderung, wenn der Besteller vor Fälligkeit der Forderung die Niederschrift über die Mängel aufgenommen und abgesandt hat (bei den volkseigenen strohverarbeitenden Industriebetrieben die festgestellten Tatsachen der bestätigten Gütekontrolleure). § 11 Rechnungserteilung und Bezahlung (1) Der Lieferer hat die Rechnung spätestens am dritten Werktag nach der Lieferung der Ware abzusenden. Die Gewichts- und Gütefeststellungen des Verladeprotokolls sind der Rechnungsausstellung zugrunde zu legen. (2) Der Besteller ist verpflichtet, die ihm für die Lieferung der Ware erteilten Rechnungen unter Beachtung der hierfür geltenden Bestimmungen zu begleichen. (3) Bei der Lieferung an private Besteller (Bedarfsträger) verbleibt dem Lieferer das Eigentum an sämtlichen durch ihn erfolgten Warenlieferungen auch am verarbeiteten Produkt bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Verspätungszinsen). § 12 Vertragsstrafen (1) Der Lieferer und der Besteller verpflichten sich, bei Verletzung der ihnen aus dem Vertragsabschluß obliegenden Pflichten eine Vertragsstrafe an den anderen Teil zu zahlen, (2) Der Lieferer verpflichtet sich, Vertragsstrafe zu zahlen: a) bei Nichteinhaltung der Vertragsvereinbarungen über Liefertermine, Menge und fristgemäße Rechnungsübersendung 0,1 °/o des Wertes des Vertragsgegenstandes für jeden Tag der Vertragsverletzung, jedoch nicht mehr als 6 %; b) bei Nichteinhaltung der Vereinbarungen über die Güte oder sonstige zugesicherte Eigenschaften 6 °/o des Wertes des Vertragsgegenstandes; c) bei Nichteinhaltung des Vertrages gemäß § 9 Abs. 4 6/ des Wertes des Vertragsgegenstandes. (3) Der Besteller verpflichtet sich, Vertragsstrafe zu zahlen: bei vertragswidriger Nichtabnahme der Ware und bei Unterlassung der rechtzeitigen Mitteilung der Versanddisposition 0,1 % des Wertes des Vertragsgegenstandes für jeden Tag der Vertragsverletzung, jedoch nicht mehr als 6 °/o. (4) Die Vertragsstrafen gemäß Abs. 2 Buchst, a und Abs. 3 sind monatlich, spätestens bis zum Letzten des darauffolgenden Monats, und die Vertragsstrafen gemäß Abs. 2 Buchstaben b und c sind innerhalb von zwei Wochen in Rechnung zu stellen. § 13 Änderung oder Aufhebung der Verträge (1) Der Vertrag ist zu ändern oder aufzuheben, a) wenn die ihm zugrunde liegenden staatlichen Aufgabep beider Vertragspartner geändert oder zurückgezogen werden; b) wenn ohne Änderung der staatlichen Aufgaben beider Vertragspartner der für den einen Partner verbindliche Liefer- oder Empfangsplan mit Zustimmung des übergeordneten Organs des anderen Vertragspartners geändert worden ist; c) wenn die übergeordneten Organe beider Vertragspartner die Änderung oder Aufhebung des Vertrages gemeinsam anweisen. (2) Erhält ein Vertragspartner eine Änderung oder Zurückziehung der staatlichen Aufgaben oder eine Anweisung gemäß Abs. 1 Buchstaben b oder c, so hat er dem anderen Partner unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, die erforderlichen Vertragsänderungen anzutragen oder das Verlangen auf Aufhebung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1956 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 29. Dezember 1956 auf Seite 452. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1956 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956, Nr. 1-51 v. 7.1-29.12.1956, S. 1-452).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgst unter konsequenter Beachtung der allgemeingültigen Grundsätze für alle am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe und anderen Verfahrensbeteiligten. Diese in der Verfassung der verankerten Rechte und Pflichten durch die Bürger unseres Landes und ihrer darauf beruhenden Bereitschaft, an der Erfüllung wichtiger Aufgaben zur Sicherung der gesellschaftlichen Entwicklung und zum Schutz der sozialistischen Ordnung mitzuwirken. Der Kern der operativen sind die als tätigen Personen, die und Offiziere im besonderen Einsatz.

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