Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1956, Seite 227

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1956, Seite 227 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956, S. 227); Gesetzblatt Teil II Nr. 27 Ausgabetag: 4. Juli 1956 227 Anordnung über das Statut der volkseigenen Einzelhandelsbetriebe Zentralgeleitete HO-Gaststätten . Vom 19. Juni 1956 § 1 Aui Grund des § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 7. April 1952 zur Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBL S. 287) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern für die volkseigenen Einzelhandelsbetriebe Zentralgeleitete HO-Gaststätten (nachstehend „Betriebe“ genannt) das Statut (s. Anlage) erlassen. § 2 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft Berlin, den 19. Juni 1956 Ministerium für Handel und Versorgung Wach Minister Anlage zu vorstehender Anordnung Statut der volkseigenen Einzelhandelsbetriebe Zentralgeleitete HO-Gaststätten § 1 Rechtliche Stellung des Betriebes (1) Der Betrieb ist volkseigener Betrieb im Sinne des § 1 der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 225). (2) Der Betrieb untersteht der unmittelbaren Anleitung, Aufsicht und Kontrolle des Ministeriums für Handel und Versorgung. § 2 Name des Betriebes (1) Der Betrieb führt den Namen: „HO-Gaststätten (Z) “ (Ort der Verwaltung des Betriebes) (2) Würden gemäß Abs. 1 mehrere Betriebe den gleichen Namen führen, so ist durch Zusätze eine Unterscheidung im Namen der Betriebe zu treffen. § 3 Sitz des Betriebes Sitz des Betriebes ist der Ort der Verwaltung des Betriebest § 4 Aufgaben des Betriebes (1) Der Betrieb hat Restaurants, Cafes und Hotels zu führen a) von gesamtdeutscher oder internationaler, kultureller und wirtschaftlicher Bedeutung, b) zur Schaffung von Musterbeispielen in der Gastronomie zur Auswertung im volkseigenen Gaststättennetz. (2) Dabei hat er insbesondere die Aufgabe, a) durch die gastronomische Ausgestaltung die Durchführung von nationalen und internationalen Veranstaltungen zu unterstützen, b) nationale Traditionen befreundeter Länder durch entsprechende Einrichtung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und das Führen von Speisen und Getränken des betreffenden Landes zu pflegen, c) neue Formen und Methoden der gastronomischen Betreuung der Bevölkerung zu erproben, d) Spitzenleistungen der Gaststättenkultur zur Auswertung im volkseigenen Gaststättermetz zu erzielen, e) die Rentabilität des Betriebes ständig zu erhöhen, (3) Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Betrieb berechtigt, die Be- und Verarbeitung von Waren selbst durchzuführen. § 5 Leitung des Betriebes (1) Die Leitung des Betriebes erfolgt nach dem Prinzip der persönlichen Verantwortung und nach dem Grundsatz der Einzelleitung bei aktiver Mitwirkung aller im Betrieb Beschäftigten an der Entwicklung des Betriebes. (2) Der Betrieb wird von dem Direktor geleitet. Der Direktor handelt im Namen des Betriebes. Er haftet dem Betrieb für die ihm durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zugefügten Schäden. (3) Der Direktor ist bei seinen Entscheidungen an die gesetzlichen Bestimmungen, die Betriebspläne und die Weisungen des Ministeriums für Handel und Versorgung gebunden. (4) Im Falle der Verhinderung des Direktors wird der Betrieb vom Handelsleiter geleitet. Während der Vertretung gehen die Rechte und Pflichten des Direktors auf den Handelsleiter üben (5) Alle mit leitenden Funktionen in dem Betrieb beauftragten Mitarbeiter sind in ihrem Aufgabenbereich weisungsbefugt und persönlich verantwortlich. Sie haften dem Betrieb entsprechend ihrer Verantwortung für die ihm durch schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten zugefügten Schäden, § 6 Vertretung des Betriebes im Rechtsverkehr (1) Der Betrieb wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Direktor vertreten. Der Direktor hat das Alleinvertretungsrecht für den Betrieb und ist zur Einzelzeichnung rechtsverbindlicher Erklärungen befugt. (2) Im Rahmen der ihnen erteilten Vollmachten können auch andere Mitarbeiter des Betriebes oder andere Personen den Betrieb vertreten. Vollmachten werden durch den Direktor erteilt, und zwar schriftlich in der Weise, daß die Bevollmächtigten einzeln oder zu zweit vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1956 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 29. Dezember 1956 auf Seite 452. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1956 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956, Nr. 1-51 v. 7.1-29.12.1956, S. 1-452).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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