Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1956, Seite 222

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1956, Seite 222 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956, S. 222); 222 Gesetzblatt Teil II Nr. 26 Ausgabetag: 29. Juni 1956 § 7 der Verordnung vom 12. Juni 1950 über die Gütekennzeichnung von industriellen Erzeugnissen (GBL S. 502) werden nachfolgend die für diese Bauartprüfung und die Zulassung geltenden Bedingungen gestellt. § 1 Begriffsbestimmungen (1) Als Röhrenschutzgehäuse gelten alle die Röntgenröhre zum Zwecke des Strahlenschutzes Umschließenden Teile der Röntgeneinrichtung unabhängig davon, ob sie fest mit der Röhre zusammengebaut, zur Aufnahme auswechselbarer Röhren bestimmt (Röhrenhaube) oder als Gehäuse eines Einkesselapparates ausgebildet sind. (2) Im übrigen gelten die durch DIN 6814 festgelegten Begriffsbestimmungen. § 2 Antrag (1) Der Antrag auf eine Bauartprüfung und Zulassung als Strahlenschutz ist vom Hersteller an das Zentralinstitut des Deutschen Amtes für Maß und Gewicht, Berlin, zu richten. (2) In dem Antrag müssen angegeben sein: a) Name des Herstellerbetriebes, b) Bauart-(Typen-)Bezeichnung, c) Fabriknummer, d) Baujahr, e) Verwendungszweck. (3) Dem Antrag 6ind in doppelter Ausfertigung beizufügen: a) Eine Strahlenschutz-Bauartzeichnung, die außer den Umrissen des Gesamtgegenstandes alle dem Strahlenschutz dienenden Teile der Röhre und des Schutzgehäuses vollständig und deutlich darstellt. Die Zeichnung muß außerdem Lage und Ausdehnung des Brennflecks erkennen lassen. b) Der Röhren- und der Gehäusebegleitschein (§ 3 Absätze 2 und 3). c) Eine Fotografie des vorgelegten Musters. § 3 Aufschriften und Begleitscheine (1) Auf den Röntgenröhren und den Röhrenschutzgehäusen sind Ursprungskennzeichen des Herstellers oder des Lieferers, Fabriknummer und Angaben über die Eigenfilterung, auf den Röhren außerdem die Typbezeichnung anzubringen. Die Eigenfilterung ist als Beryllium-, als Aluminium- oder als Kupfergleichwert anzugeben. Die Angabe muß sich bei Schutzgehäusen mit fest eingebauten Röhren auf die gesamte Eigenfilterung von Röhre und Schutzgehäuse beziehen. (2) Auf dem Röhrenbegleitschein muß die höchstzulässige Dauerbelastung (Spannungsart, Nennspannung und Dauer-Nennstromstärke) angegeben sein. (3) Auf dem Gehäusebegleitschein ist anzugeben, mit welchen Röhrentypen sowie bei welchen Belastungen und Spannungsarten die Bestimmungen von § 5 dieser Anordnung erfüllt sind, (4) Der Begleitschein für eine Röntgenröhre, deren Strahlenschutz durch die Bauart der Röhre selbst gewährleistet ist, muß sinngemäß die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 enthalten. § 4 Bauartprüfung (1) Die Bauartprüfung wird an einem vom Hersteller vorzulegenden Muster durchgeführt, (2) Die Bauartprüfung des Röhrenschutzgehäuses wird mit jeder Röhrenbauart vorgenommen, mit der das Gehäuse benutzt werden soll. (3) Die Bauartprüfung wird bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster bei Nennspannung und Dauer-Nennstromstärke in der schwersten, das heißt dem Betrieb mit konstanter Gleichspannung am nächsten kommenden Betriebsart durchgeführt. § 5 Anforderungen an die Bauart Für die Zulassung als Strahlenschutz müssen folgende Bedingungen, die den Strahlenschutzregeln des Deutschen Normenausschusses (DIN 6811, DIN 54 113) entsprechen, eingehalten werden. 1, Medizinische Röntgeneinrichtungen: a) Bei Röhrenschutzgehäusen für Untersuchung und für Oberflächenbestrahlung darf bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster in 1 m Abstand vom Brennfleck die Dosisleistung 20 nr/s nirgends überschreiten, b) Bei Röhrenschutzgehäusen für Tiefenbestrahlung mit Nennspannungen über 150 kV darf bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster in 1 m Abstand vom Brennfleck die Dosisleistung 250 fj. r/s nirgends überschreiten. c) Bei Röhrenschutzgehäusen für Oberflächen- und für Nahbestrahlung, die während des Betriebes gelegentlich mit der Hand gehalten werden, darf die Dosisleistung bei der für diese Handhabung zugelassenen höchsten Spannung an keiner Stelle der Oberfläche des Röhrenschutzgehäuses 20 A*r/s überschreiten. 2, Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen: a) Bei Röhrenschutzgehäusen in Röntgeneinrichtungen (ausgenommen die Einrichtungen nach Ziff. 2 Buchst, b) für Aufnahme auf Röntgenfilmen oder -papier, für Prüfungen mit Strahlenmeßgeräten, für Bestrahlung und Durchleuchtung in Pulten darf bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster in 1 m Abstand vom Brennfleck die Dosisleistung für Nennspannungen bis 200 kV 60 /r/s, für Nennspannungen über 200 kV 250 /r/s nirgends überschreiten. b) Bei Röhrenschutzgehäusen in Röntgeneinrich-tungen für Feinstruktur- und für Spektraluntersuchungen darf bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster in 0,5 m Abstand vom Brennfleck die Dosisleistung 2 r/s nirgends überschreiten, c) Umschließt ein Röhrenschutzgehäuse außer der Röhre auch den Prüfling vollständig (Hochschutzgerät), so darf die Dosisleistung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1956 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 29. Dezember 1956 auf Seite 452. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1956 (GBl. DDR ⅠⅠ 1956, Nr. 1-51 v. 7.1-29.12.1956, S. 1-452).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die politischen, ideologischen, militärischen und ökonomischen Grundlagen. der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit richten, sind Bestandteil der politischen Untergrundtätigkeit.

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