Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1955, Seite 78

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955, Seite 78 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, S. 78); 78 Gesetzblatt Teil II Nr 11 Ausgabetag: 8. März 1955 2. Holzwolle und Verpackungsholz ist an das Lieferwerk zurückzusenden, soweit dies allein oder mit anderem Verpackungsmaterial eine Waggonladung ausmacht, die Rücksendung nach den Bestimmungen der Reichsbahn zulässig ist, und die Rücksendung verlangt wird.' Der entsprechende Wert abzüglich einer unter Umständen eintretenden Wertminderung ist bei Rücksendung zu erstatten. 3. Die Rückgabe und Berechnung von Verpackungsmaterial, das nur als Leihverpackung zur Verfügung gestellt wird, hat nach den hierfür geltenden Bestimmungen zu erfolgen. XIII. Mängelrügen 1. Beanstandungen der vereinbarten Menge, Güte, Sorte und Verpackung, die nicht nur für den Transport bestimmt ist, müssen dem Lieferer von dem Besteller unverzüglich, spätestens binnen 15 Tagen, der DHZ Baustoffe binnen zehn Tagen nach Entgegennahme der Ware, schriftlich vorliegen. Verdeckte Mängel hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich schriftlich nach Feststellung anzugeben. Nach Ablauf von sechs Monaten, beginnend mit der Entgegennahme der Ware, ist die Geltendmachung verdeckter Mängel ausgeschlossen, soweit nicht die Voraussetzungen der Ziff. 2 vorliegen. Wird die Mängelrüge vom Lieferer nicht anerkannt, so muß der Besteller sie innerhalb der sechs Monate seit Entgegennahme der Ware vor dem Staatlichen Vertragsgericht geltend machen. Für private Abnehmer sind die Zivilgerichte zuständig. Haarrisse und chemische Verfärbungen von Fliesen und Ofenkacheln sind nicht als Mängel im Sinne des Abschnitts XIII anzusehen. 2. Wird ein Mangel, der auf Fehler im Herstellungsverfahren oder auf Verwendung mangelhafter Grundstoffe zurückzuführen ist, erst nach Ablauf der sechs Monate erkennbar und ist die Ware ordnungsgemäß und entsprechend den Vorschriften von den Abnehmern gelagert, behandelt und verarbeitet worden, so kann der verdeckte Mangel bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entgegennahme der Ware geltend gemacht werden. 3. Wird der Mangel vom Lieferer nicht anerkannt, so hat der Besteller auf seine Kosten ein Gutachten des zuständigen Amtes für Material- und Warenprüfung einzuholen und dem Lieferer zu übersenden. Ist die Mängelrüge begründet, so sind dem Besteller vom Lieferer alle Aufwendungen für das Gutachten zu erstatten. 4. Der Lieferer ist verpflichtet, die ihm nach Ziff. 1 oder 2 angezeigten Mängel unverzüglich zu beseitigen, soweit dies möglich ist, oder entsprechenden Ersatz zu liefern oder Minderung mit dÄn Besteller zu vereinbaren. Läßt sich bei einer beanstandeten Teilmenge mit Rüdesicht auf die Geringfügigkeit transportmäßig eine Ersatzlieferung nicht durchführen, und kommen die übrigen Möglichkeiten nicht in Betracht, so wird der Besteller insoweit von der Zahlung des Kaufpreises freigestellt; die beanstandete Ware ist dem Lieferer zur Verfügung zu stellen. 5, Wird die Ware dem Besteller angeliefert und lehnt er die Abnahme auf Grund einer Mängelrüge ab, so ist er verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich telefonisch oder telegrafisch von der Ablehnung Mitteilung zu machen. Eine Rücksendung oder anderweitige Verwendung der von ihm nicht abgenommenen Ware darf nur mit Zustimmung des Lieferers vorgenommen werden. Der Lieferer ist verpflichtet, seine Anweisungen unverzüglich telefonisch oder telegrafisch dem Besteller bekanntzugeben. Erhält der Besteller innerhalb 24 Stunden seit dem Telefongespräch oder der Aufgabe des Telegramms bei der Post keine Anweisung, so ist er berechtigt und verpflichtet, die Ware auszuladen und einzulagern. Ist die Mängelrüge begründet, so trägt der Lieferer sämtliche Kosten und den eingetretenei) Schaden. 6, Lehnt der Besteller eine ganze Sendung wegen eingetretenen Transportschadens, der auf schuldhaft schlechte Verladung des Lieferwerkes zurückzuführen ist, ab, so gelten die Grundsätze der Ziff. 5. Der Besteller ist verpflichtet, über Transportschäden oder beim Transport entstandene Mindermengen bei Waggonlieferung eine amtliche Tatbestandsaufnahme durch die Reichsbahn vor Entladung der beschädigten Waren, bei anderen Transportmitteln ein Protokoll unter Hinzuziehung von Zeugen, anfertigen zu lassen. 7, Mängelrügen befreien nicht von der fristgemäßen Bezahlung des Rechnungsbetrages. Steht im Falle der Minderung die Höhe der Minderung vor Ablauf der Zahlungsfrist durch Vereinbarung fest, ist der Rechnungsbetrag abzüglich der Minderung fällig. XIV. Export Für Verträge über Export gelten die Allgemeinen Be- ■ dingungen für den Abschluß von Verträgen zwischen den VEH „Deutscher Innen- und Außenhandel“ und den Lieferbetrieben der' Deutschen Demokratischen Republik über Warenlieferungen für den Export (GBl. 1954 S. 426). , XV. Vertragsstrafe 1. Der Lieferer und der Besteller verpflichten sich, bei zu vertretender Verletzung folgender Vertragspflichten eine Vertragsstrafe an den anderen Teil zu zahlen: I. Der Lieferer, a) wenn er den Liefertermin überschritten hat, b) wenn er die Rechnung nicht rechtzeitig übersandt hat, e c) wenn er die Vereinbarung über Sorte, Güte oder sonstige zugesicherte Eigenschaften nicht eingehalten hat, d) wenn er so spät liefert, daß der Besteller sein Recht zur Abnahmeverweigerung wegen Unzumutbarkeit ausübt, e) wenn ihm die Lieferung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich ist. II, Der Besteller, a) wenn er die Ware vertragswidrig nicht entgegennimmt oder abnimmt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 auf Seite 1 am 10. Januar 1955 und endet mit der Nummer 64 auf Seite 448 vom 30. Dezember 1955. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, Nr. 1-64, S. 1-448 v. 10.1-30.12.1955).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der Untersuchungshaftanstalt. Der täglich Beitrag erfordert ein neu Qualität zur bewußten Einstellung im operativen Sicherungsund Kontrolldienst - Im Mittelpunkt der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen für die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen sowie für das Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen von Bürgern - Konsequenzen für die weitere Erhöhung der Effektivität der politischoperativen Arbeit wurde vom Leiter entschieden, einen hauptamtlichen zu schaffen. Für seine Auswahl und für seinen Einsatz wurde vom Leiter festgelegt: Der muß in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind.

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